Entscheidung
4 StR 287/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 287/13 vom 10. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Februar 2013 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der Nötigung in Tateinheit mit vor- sätzlicher Körperverletzung, der Nötigung sowie des Raubes in zwei Fällen schuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- kenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, der sich mit der ausge- führten Sachrüge insbesondere gegen die angeordnete Maßregel wendet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils leidet der zu den Tatzeiten 20 bzw. 21 Jahre alte Angeklagte unter einer erheblichen intellektuel- len Minderbegabung im Sinne einer (angeborenen) leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung, die dem Eingangskriterium des Schwachsinns unterfällt. Im April 2010 wurde er in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbe- stimmung, Vermögenssorge und Vertretung in Straf- und Ermittlungsverfahren unter Betreuung gestellt. Der Angeklagte hat bis Sommer 2011 eine Schule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mäßigen Leistungen besucht. Anschlie- ßend sortierte er auf einem Wertstoffhof elektronische Bauteile. Nach Be- kanntwerden der beiden ersten verfahrensgegenständlichen Vorfälle wurde ihm dort gekündigt; der Angeklagte arbeitete seither in einer Landschaftsgärtnerei der Lebenshilfe e. V. Bad Dürkheim. Die Höhe seines jeweils erzielten Ein- kommens ist ihm nicht bekannt. In der Zeit von März 2012 bis September 2012 beging der Angeklagte die abgeurteilten Taten: in den beiden ersten Fällen riss er jeweils eine Frau zu Boden. Beide Geschädigte wehrten sich heftig; eine von ihnen erlitt Verletzun- gen am Fußknöchel und am Handgelenk. Bei den beiden späteren Taten pack- te der Angeklagte Frauen von hinten an den Beinen. Die Tatopfer mussten sich an einem Treppengeländer bzw. einem Schild festhalten, um nicht hinzufallen. Der Angeklagte hielt ihre Beine fest und streifte ihre Ballerina-Schuhe ab, mit denen er flüchtete. Das sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, dass der An- geklagte bei erhaltener Einsichtsfähigkeit Tatimpulsen nur eingeschränkt ge- genzusteuern in der Lage sei. Seine Steuerungsfähigkeit sei erheblich vermin- 2 3 4 - 4 - dert, aber nicht gänzlich aufgehoben gewesen. Das Landgericht hat gemäß § 32 Satz 1 JGG in allen Fällen Jugendstrafrecht angewendet und gemäß § 7 JGG i.V.m. § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus angeordnet, da aufgrund der Intelligenzminderung auch in Zukunft mit gezielten Angriffen auf junge Frauen zu rechnen sei. Die Verhängung von Zuchtmitteln und Strafe hat es daneben als entbehrlich angesehen (§ 5 Abs. 3 JGG). II. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs. 1. Rechtsfehlerfrei sind die Feststellungen des Landgerichts zu den Tat- geschehen, die deshalb aufrecht erhalten bleiben können. Sie beruhen auf ei- ner schlüssigen Beweiswürdigung. 2. Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Grundlage für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, dass der Ange- klagte an einem geistigen oder seelischen Zustand leidet, der die Vorausset- zungen des § 21 StGB sicher begründet. Die Urteilsgründe lassen nicht erken- nen, ob das Landgericht die Feststellung, der Angeklagte sei allein aufgrund seiner Minderbegabung vermindert schuldfähig, zu Recht getroffen hat. Zwar kann Schwachsinn zu einer solchen Beeinträchtigung führen. Die bloße Minde- 5 6 7 8 - 5 - rung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet sie aber nicht (BGH, Urteil vom 31. August 1994 – 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17; Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 308/12 Rn. 9). Das Landgericht hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Untersuchungsverfahren und Kriterien die Sachverständige zu ihrer Diagnose gelangt ist. Wie sich die „leichte bis mittelgradige Intelligenz- minderung“ konkret auswirkt, wird nicht näher beschrieben, auch enthält das Urteil keine Angabe, welchen Intelligenzquotienten der Angeklagte erreicht. Gegen die im Urteil ohne nähere Begründung angenommene Erheblichkeit der intellektuellen Minderbegabung könnte demgegenüber sprechen, dass der An- geklagte bis Sommer 2011 eine Schule mit Förderschwerpunkt „Lernen“, wenn auch mit mäßigen Leistungen, besucht hat und offenbar in der Lage war, den Anforderungen an seinen Arbeitsplätzen nachzukommen. b) Auch die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten gerade aufgrund des Zustands des Angeklagten ist nicht nachvollziehbar belegt. In- wieweit der gelegentliche Missbrauch von Alkohol einen ungünstigen Prädiktor bezüglich einer Wiederholungsgefahr für ähnlich gelagerte Delikte darstellt, er- schließt sich nicht, da eine Alkoholbeeinflussung des Angeklagten bei den ver- fahrensgegenständlichen Taten nicht festgestellt ist. Auch ist nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang „gewisse dissoziale Tendenzen“ des Angeklagten mit seiner geistigen Behinderung stehen. Dass die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils die Unterbringung als solche und die damit verbundene The- rapie als die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Erziehungsmaßnahme bezeichnet, lässt besorgen, dass sie einen unzutreffenden Maßstab für deren Anordnung zugrunde gelegt hat. 9 - 6 - 3. Ebenso wenig sind danach die Voraussetzungen des § 20 StGB si- cher auszuschließen. Worauf sich die von der Strafkammer geteilte Einschät- zung der Sachverständigen gründet, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklag- ten erhalten geblieben sei, teilen die Feststellungen nicht mit. Sowohl der Schuldspruch als auch die Anordnung nach § 7 JGG, § 63 StGB können daher keinen Bestand haben. VRi'inBGH Sost-Scheible Roggenbuck Franke ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Roggenbuck Mutzbauer Quentin 10