Leitsatz
XII ZB 291/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 291/11 vom 8. August 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115; SGB XII § 82 a) Werden im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbeding- ten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Durchführungs- verordnung zu § 82 SGB XII ermittelt, ist die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern nicht anzuwenden. b) Die Pauschale von monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer deckt nur die Be- triebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten eines für den Weg zur Arbeit erforderlichen Fahrzeugs als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksich- tigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 21 mwN). BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - XII ZB 291/11 - OLG Bamberg AG Bad Kissingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Schilling, Dr. Gün- ter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Staatskasse des Freistaats Bayern gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Mai 2011 wird zurückge- wiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstätte bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen sind. Der Antragsgegner wird von seiner getrennt lebenden Ehefrau auf Kin- desunterhalt in Anspruch genommen. Das Familiengericht hat ihm Verfahrens- kostenhilfe bewilligt und monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 15 € ange- ordnet. Von dem für die Prozessführung einzusetzenden Einkommen hat es Fahrtkosten für den Weg zur 110 km entfernten Arbeitsstätte in Höhe von 916 € monatlich abgesetzt, berechnet auf der Grundlage von arbeitstäglich je 0,30 € für die ersten 30 km und je 0,20 € für die weitere Wegstrecke. Die monatliche 1 2 - 3 - Belastung von 115,91 € aus dem für die Anschaffung des PKW aufgenomme- nen Darlehen hat es nicht zusätzlich abgesetzt. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der er die Absetzung seiner Darlehensaufwendungen verfolgt hat. Der Bezirksrevisor hat im Abhilfeverfahren Stellung genommen und zugunsten des Antragsgegners ein geringeres Einkommen berücksichtigt sowie höhere Heizkosten und eine Teilkaskoversicherung, zu seinen Lasten jedoch geringere Fahrtkosten zur Ar- beitsstätte von nur 5,20 € monatlich für je 110 km einfache Wegstrecke abge- setzt. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die Berechnung des Be- zirksrevisors zugrunde gelegt mit Ausnahme der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, die es wie das Familiengericht mit 916 € monatlich abgesetzt hat, und hat auf dieser Berechnungsgrundlage die Ratenzahlungsanordnung aufgehoben. Hier- gegen wendet sich die Staatskasse des Landes mit der zugelassenen Rechts- beschwerde, mit der sie ihre Rechtsauffassung zum Fahrtkostenabzug weiter verfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 451/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 5), da sie zugelassen ist und es um Fragen der persönlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Die Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 ZPO beschwerdebefugt und ordnungsgemäß durch den Präsidenten des Land- gerichts vertreten, § 114 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. 3 4 5 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf eine in FamRZ 2010, 54 veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle ausgeführt: Die Kosten für die Fahrten zur Arbeit im Rahmen der Bestimmung des einzusetzenden Ein- kommens unterschieden sich nicht von denjenigen Fahrtkosten, die gemäß Ziff. 10.2.2 der jeweils geltenden Leitlinien der Unterhaltsberechnung zugrunde lä- gen. Die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sei insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da § 115 Abs. 1 ZPO nur Bezug auf § 82 SGB XII nehme, nicht jedoch auf § 96 SGB XII, der die Ermächtigung für den Erlass der Verordnung enthalte. Zudem habe der Gesetzgeber ausdrück- lich davon abgesehen, die Gerichte an das abweichend strukturierte Sozialhilfe- recht zu binden. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlich notwendigen Aus- gaben. Gemäß den Süddeutschen Unterhaltsleitlinien seien die Sätze nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG anzuwenden, wonach für die ersten 30 km ein Betrag von 0,30 € und für jeden Mehrkilometer ein Betrag von 0,20 € abzusetzen sei. Hier- nach ergebe sich für den Antragsgegner bei einer einfachen Wegstrecke von 110 km folgender Fahrtkostenabzug: Für die ersten 30 Kilometer: 30 km x 0,30 € x 2 x 220 Arbeitstage = 3.960 € jährlich / 12 Monate = 330 € monatlich, für die weiteren Kilometer: 80 km x 0,20 € x 2 x 220 Arbeitstage = 7.040 € jähr- lich / 12 Monate = 586 € monatlich, insgesamt somit 916 € monatlich. Danach verbleibe dem Antragsgegner kein einzusetzendes Einkommen mehr, so dass keine Monatsraten festzusetzen seien. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO hat ein Beteiligter, der um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, sein Einkommen ein- zusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die Definition des Einkommensbegriffs in § 115 ZPO stimmt wörtlich mit der einleitenden Begriffsbestimmung des § 82 Abs. 1 SGB XII überein. Auch 6 7 8 9 - 5 - hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge wird in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen. Daraus wird deutlich, dass der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts anknüpft. Dies erklärt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe eine Form der So- zialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (vgl. BVerfGE 35, 348 = NJW 1974, 229, 230; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605). b) Wie der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 19 ff.), kön- nen die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien zum Ausdruck kommenden fami- lienrechtlichen Grundsätze nicht unbesehen auf den sozialrechtlichen Einkom- mensbegriff übertragen werden, da das Unterhaltsrecht auf den Einkommens- begriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs abstellt. Hingegen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fahrtkos- ten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (im Folgenden: DVO) ermittelt werden. Hiernach können - sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind - pro Entfernungskilometer zwi- schen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 5,20 € abgesetzt werden (Senats- beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 19 ff.). c) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffas- sung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799; OLGR Stuttgart 2008, 36; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 28) ist allerdings die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO weiter enthaltene Begren- zung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilo- metern bei der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe nicht anzuwenden. Vielmehr ist grundsätzlich auch für darüber hinausgehende Strecken der Pauschbetrag von 5,20 € je km abzusetzen. 10 11 12 - 6 - Die im Sozialhilferecht verankerte Beschränkung auf maximal 40 Entfer- nungskilometer Wegstrecke zur Arbeit findet ihre Rechtfertigung darin, dass einem Beschäftigten, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt wohnt, grundsätzlich angesonnen werden kann, eine näher zur Arbeitsstätte gelegene Wohnung zu nehmen und dadurch unnötige Fahrtaufwendungen zu ersparen. Kommt er dem nicht nach, fallen ihm die Mehraufwendungen selbst zur Last. Anders liegt der Fall bei der Gewährung einer punktuellen Unterstützung wie der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (vgl. bereits OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912). Im Hinblick darauf wäre es unverhältnismäßig, einem Beschäf- tigten, der die über 40 Entfernungskilometer hinausgehenden Fahrtaufwendun- gen bereits auf Kosten seines Lebensunterhalts auf sich nimmt, diesen Abzug bei der Berechnung seiner Bedürftigkeit im Rahmen der Prozess- oder Verfah- renskostenhilfe zu verwehren. Ein Verlangen, anlässlich der anstehenden Pro- zess- oder Verfahrensführung eine näher zur Arbeitsstätte gelegene Wohnung zu nehmen, um für die Verfahrenskosten selbst aufkommen zu können, wäre im Hinblick auf den Zweck der Verfahrenskostenhilfe, den Zugang zu den Gerich- ten jedermann in gleicher Weise zu eröffnen, nicht angemessen (vgl. auch LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 2. September 2009 - 4 Ta 7/09 - juris Rn. 23; LAG Köln Beschluss vom 3. November 2010 - 3 Ta 257/10 - juris Rn. 6; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1424). d) Allerdings deckt die Pauschale von monatlich 5,20 € je Entfernungski- lometer nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind konk- ret nachgewiesene Anschaffungskosten als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 21 mwN). Daher sind die vom Antrags- gegner nachgewiesenen Darlehensraten von monatlich 115,91 € für die An- schaffung eines Opel Corsa im Jahre 2010 zusätzlich abzusetzen. Dass die Anschaffung des für den Weg zur Arbeit erforderlichen Fahrzeugs unnötig ge- 13 14 15 - 7 - wesen sei und im Hinblick auf den bereits abzusehenden Rechtsstreit hätte zu- rückgestellt werden können, ist nicht ersichtlich. 4. Unter Berücksichtigung der im Übrigen unstreitigen Einkommens- und Abzugspositionen verbleibt damit kein einzusetzendes Einkommen, so dass das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht keine Ratenzahlung angeordnet hat. Dose Weber-Monecke Schilling Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 28.02.2011 - 1 F 861/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 7 WF 137/11 - 16