Entscheidung
V ZB 245/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 245/11 vom 30. Juli 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Ackermann Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde- verfahren bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückwei- sung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Be- schluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. September 2011 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeshauptstadt Wiesba- den zu 50 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 7. Sep- tember 2011 gegen eine Zahlung von 5.000 € mit Hilfe von Schleusern nach Deutschland ein, ohne im Besitz eines Passes und Aufenthaltstitels zu sein. Er wurde am 9. September 2011 in Wiesbaden festgenommen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. September 2011 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschie- bung bis einschließlich 9. Dezember 2011 angeordnet. Während des gegen die Haftanordnung gerichteten Beschwerdeverfah- rens stellte der Betroffene einen Asylantrag, der am 12. September 2011 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ein- ging. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet ab und forderte ihn unter Androhung der Abschie- bung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das Landgericht hat die Beschwerde nach der Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er nach der am 22. November 2011 erfolgten Abschiebung die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden ist. 1 2 3 4 - 4 - II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gegeben. Der im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestellte Asylantrag habe der Aufrechterhaltung der Sicherungshaft auch im Hinblick auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG nicht entgegengestanden, weil sich der Betroffene im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Sicherungshaft befunden habe. Es sei davon auszugehen gewesen, dass der Betroffene inner- halb der angeordneten Haftdauer in die Türkei habe zurückgeschoben werden können. III. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Ent- scheidung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 1. Wegen des Fehlens einer den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Antragsbegründung hätte die Haft nicht angeordnet werden dürfen. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). a) Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang 5 6 7 8 - 5 - führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8). b) So verhält es sich hier. Bei einer beabsichtigten Abschiebung muss die Behörde in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG die Voll- streckungsvoraussetzungen darlegen, zu denen die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG aF gehört (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 252/10, juris Rn. 16). Fehlt es an einer für die Vollstreckung erforderli- chen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Auf- enthG aF) vollziehbare Ausreisepflicht nicht durch eine Abschiebung durchge- setzt werden (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 252/10, juris Rn. 16). Dies hat die Beteiligte zu 2 nicht berücksichtigt. Sie hat nur die Tatsachen für die Begründung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen vorgetragen. Das mag für einen Antrag auf Anordnung der Haft zur Sicherung einer Zurück- schiebung im Sinne des § 57 AufenthG aF ausreichen. Nach dem eindeutigen Inhalt des Haftantrags war aber nicht die Zurückschiebung, sondern die Ab- schiebung beantragt. 2. Dagegen hält die Beschwerdeentscheidung rechtlicher Nachprüfung stand, weil der ursprüngliche Begründungsmangel im Laufe des Beschwerde- verfahrens mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden ist. Denn der Beteiligte zu 2 hat den Bescheid des Bundesamts vom 6. Oktober 2011 vorgelegt, der die Abschiebungsandrohung enthielt. Der Betroffene hatte in der nachfolgenden Anhörung Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Auch im Übrigen ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen; auf den zu einem 9 10 11 - 6 - vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Beschluss des Senats vom 3. Mai 2011 (V ZB 244/11, juris) wird verwiesen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Kostenquote entspricht dem Verhält- nis des gesamten Zeitraums der Haft zu dem Zeitraum, für den das Rechtsmit- tel Erfolg hat. Krüger Stresemann Czub Roth Brückner Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.09.2011 - 700 XIV 601/11 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.10.2011 - 4 T 405/11 - 12