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V ZB 58/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 58/13 vom 12. Juli 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2013 durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2013 und der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düssel- dorf vom 12. April 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Düsseldorf auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, der türkischer Staatsangehöriger ist, reiste zu einem un- bekannten Zeitpunkt ohne gültigen Aufenthaltstitel und ohne gültige Reisedo- kumente in das Bundesgebiet ein. Als er sich am 15. März 2013 bei der beteilig- ten Behörde unter Angabe falscher Personalien anmelden wollte, wurde er vor- läufig festgenommen. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen ihn am 16. März 2013 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 14. Juni 2013 an- geordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. April 2013 zurückgewiesen. Der Senat hat die Haft mit Beschluss vom 8. Mai 2013 einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene ist daraufhin aus der Haft entlassen worden. Mit der Rechtsbeschwerde strebt er die Feststellung an, dass die bis- her vollzogene Haft rechtswidrig gewesen sei. Die beteiligte Behörde beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreise- pflichtig, und der Haftgrund der Entziehungsabsicht sei erfüllt. Auch erscheine eine Abschiebung innerhalb des Haftzeitraums von drei Monaten möglich. III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Entscheidung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG und an der für die Anordnung von Abschiebungshaft erforderlichen Abschie- bungsandrohung fehlte. a) aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Der 2 3 4 5 6 - 4 - Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforder- lich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschie- bungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbar- keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber - auf den konkreten Fall zugeschnitten - die für die richterliche Prüfung wesent- lichen Punkte ansprechen (Senat, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9 und vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14, vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8 und vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, juris Rn. 7). bb) Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. (1) Zu den gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Ab- schiebungsvoraussetzungen gehört die nach § 59 AufenthG erforderliche Ab- schiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nämlich nicht ohne weiteres durchge- setzt werden (Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 - V ZB 245/11, juris Rn. 9 und vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, NVWZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7). (2) Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung enthält der Haftan- trag nicht. Solche Angaben sind auch nicht entbehrlich, wenn die beteiligte Be- hörde meint, es bedürfe keiner vorherigen Abschiebungsandrohung (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12 juris Rn. 10). Denn zu den darzule- genden Voraussetzungen der Abschiebung gehört dann die Darlegung, dass 7 8 9 - 5 - und weshalb die Abschiebungsandrohung entbehrlich ist. Ohne diese Darle- gung können weder der Richter noch der Betroffene prüfen, ob die Vorausset- zungen für ein Absehen von der Abschiebungsandrohung vorliegen und ob die Behörde ihr Ermessen gesetzesgemäß ausgeübt hat. b) Die Anordnung von Abschiebungshaft setzte auch in der Sache eine Abschiebungsandrohung voraus, die die Behörde vor der Anordnung der Haft nicht erlassen hatte. Von der Androhung der Abschiebung durfte nicht abgese- hen werden. aa) Wann von einer nach § 59 AufenthG an sich erforderlichen Abschie- bungsandrohung im Ermessenswege abgesehen werden kann, ist entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde in § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abschlie- ßend geregelt. Das Vorliegen eines der in § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG be- zeichneten Gründe berechtigt die Behörde zwar dazu, von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), macht die Abschiebungsandrohung als solche aber nicht entbehrlich (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, juris Rn. 11). Dass einer der in § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmten Gründe für ein Absehen von einer Abschiebungs- androhung vorliegt, hat die beteiligte Behörde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. bb) Eine Abschiebungsandrohung ist auch nicht entbehrlich, wenn die Ausländerbehörde die Absicht hat, eine solche Androhung - und damit eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 S. 98 - sog. Rückführungsrichtlinie) - dem- nächst zu erlassen. Vielmehr darf die Behörde dann nur eine vorläufige Frei- 10 11 12 - 6 - heitsentziehung gemäß § 427 FamFG beantragen (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, juris Rn. 11). 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Betroffenen in sei- nen Rechten verletzt, weil der Mangel des Haftantrags im Zeitpunkt seiner Ent- scheidung nicht geheilt war und weil es den Betroffenen persönlich hätte anhö- ren müssen. a) Der in einem unzulässigen Haftantrag liegende Mangel einer Haftan- ordnung kann zwar im Beschwerdeverfahren - mit Wirkung für die Zukunft - ge- heilt werden (zu dieser Möglichkeit vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15 mwN). Voraussetzung da- für ist aber, dass die fehlenden Angaben vor der Entscheidung des Beschwer- degerichts nachgeholt werden und dass der Betroffene hierzu angehört wird (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 275/11, juris Rn. 7 mwN). Daran fehlt es hier. Die beteiligte Behörde hat den Betroffenen vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts nur zu der beabsichtigten Abschie- bungsandrohung angehört, die Abschiebungsandrohung selbst aber erst am Tag der Entscheidung des Beschwerdegerichts erlassen. Das Beschwerdege- richt hat den Betroffenen dazu nicht angehört. b) Das Beschwerdegericht durfte von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht absehen. Von der nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG auch für das Beschwer- deverfahren vorgeschriebenen (Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 14 und vom 2. Mai 2012 - V ZB 79/12, juris Rn. 6) persönlichen Anhörung des Betroffenen darf das Beschwerdegericht nur absehen, wenn zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 13 14 15 - 7 - 2010, 261 Rn. 8 und vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 329 Rn. 13). Solche Erkenntnisse waren hier aber schon deshalb zu erwarten, weil es möglich war, dass der in dem unzulässigen Haftantrag liegenden Mangel der Haftanordnung nachträglich geheilt würde. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO und Art. 5 EMRK analog. Der Gegen- standswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2013 - 151 A XIV 11/13 - B - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2013 - 25 T 205/13 - 16