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Entscheidung

4 StR 179/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 179/12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2012 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Detmold vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. September 2009 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- kenhaus bislang nicht widerrufen wurde, war die neuerliche Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB im angefochtenen Urteil deshalb geboten, um zu gewährleisten, dass der Maß- regelvollzug auf die zugleich verhängte Freiheitsstrafe an- gerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199). Daran hat sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2012 (2 BvR 2258/09, NJW 2012, 1784), die im Rahmen einer nach § 35 BVerfGG ergangenen Anordnung bis zu einer Neu- regelung des § 67 Abs. 4 StGB durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung von Zeiten des - 3 - Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafe zu- lässt, nichts geändert. Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin