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Entscheidung

5 StR 284/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 284/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 13. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat- einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Soweit der Angeklagte beanstandet, das Landgericht habe rechtsfeh- lerhaft Beweisanträgen der Verteidigung auf Einholung eines Glaubwürdig- keitsgutachtens und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht stattgegeben, erhebt er zwei Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO); diese sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Ju- ni 2012 zutreffend ausgeführt hat, unzulässig, weil die Revision weder den vollständigen Inhalt der Beweisanträge noch den der ablehnenden Beschlüs- se der Strafkammer mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt, weil die Sachrüge nicht erhoben worden ist, zur 1 2 - 3 - Unzulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Au- gust 2009 – 5 StR 323/09 mwN). Basdorf Raum Schaal König Bellay