Entscheidung
5 StR 323/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 323/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 23. April 2009 wird als unzulässig ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allgemein erhobene, nicht näher begründete Verfahrensrüge ge- nügt nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzu- lässigkeit der Verfahrensrüge führt, weil die Sachrüge nicht erhoben worden ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2008 – 2 StR 61/08 m.w.N.). 2 Brause Raum Schneider Dölp König