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Entscheidung

IV ZR 50/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 50/10 vom 27. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 27. April 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe- schluss vom 21. März 2012 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Anhörungs- rüge. Der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe entschei- dungserhebliche - im Einzelnen nochmals wiedergegebene - Behauptun- gen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es dränge sich der Schluss auf, dass der Senats entscheidendes Vorbringen eben- falls nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Da- mit legt der Kläger keine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636; je- weils m.w.N.). Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass der Senat von der in § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO vor- 1 2 - 3 - gesehenen Möglichkeit, von einer näheren Begründung der Zurückwei- sung der Nichtzulassungsbeschwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen e i- ner Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs g e- prüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Be grün- dung wird abgesehen. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.2009 - 11 O 114/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2010 - I-4 U 13/09 - 3