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Entscheidung

4 StR 32/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 32/12 vom 21. März 2012 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Oktober 2011 im Maßregel- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, ver- suchter Nötigung, tätlicher Beleidigung und Beleidigung zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zur Aufhe- bung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 3 StGB gestützt. Seinen Ausführungen zu den formellen Voraussetzungen kann entnommen werden, dass es dabei von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ausge- 1 2 - 3 - gangen ist. Die getroffene Maßregelanordnung kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass das Landgericht das ihm nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Ord- net der Tatrichter eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass er sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 5 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 43, 44; Beschluss vom 11. September 2003 – 3 StR 481/02, NStZ 2004, 438 Rn. 4). Hieran fehlt es. Die Ausführungen des Landgerichts beschränken sich auf die Darlegung der formellen Voraussetzun- gen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB sowie des Vorliegens eines Hanges und einer hangbedingten Gefährlichkeit. Ernemann Cierniak Franke Schmitt Quentin