Leitsatz
XII ZB 277/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 277/11 vom 7. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 63, ZPO § 233 Fd Zur (hier verneinten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer nicht befolgten mündlichen Anweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellte, eine Rechtsmit- telfrist zu notieren. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11 - OLG Düsseldorf AG Mönchengladbach-Rheydt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: 5.320 € Gründe: I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind geschiedene Eheleute. Im vorlie- genden Verfahren hat der Antragsteller die Abänderung eines 1994 geschlos- senen Unterhaltsvergleichs beantragt. Das Amtsgericht hat den Vergleich dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab Dezember 2009 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 11. Mai 2010 zugestellt wor- den. Mit einem am 2. Juni 2010 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Be- schwerde beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 20. Ok- tober 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Beschluss des Oberlandesge- richts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 27. Oktober 2010 zugestellt worden. Mit einem am 18. November 2010 beim Oberlandesge- 1 2 - 3 - richt eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in die von ihr versäumte Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der Beschwerdefrist beantragt. Ferner hat sie die Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegrün- dungsfrist beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihr Gesuch damit begründet, dass eine Mitarbei- terin ihres Verfahrensbevollmächtigten entgegen der von diesem mündlich er- teilten Anweisung die Wiedereinsetzungsfrist nicht im Fristenkalender notiert habe. Die Akte sei stattdessen in die Registratur eingelegt worden. Das Ver- säumnis sei erst anlässlich eines von der Mitarbeiterin mit dem Verfahrensbe- vollmächtigten vereinbarten Rücksprachetermins am 15. November 2010 auf- gefallen. Das Oberlandesgericht hat beide Wiedereinsetzungsgesuche zurückge- wiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Vielmehr beruhe die Fristversäumung auf einem Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten, welches sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Ein Organisationsverschulden liege darin, dass der Verfahrensbevoll- mächtigte das Empfangsbekenntnis betreffend den Verfahrenskostenhilfe bewil- ligenden Beschluss zurückgesandt habe, ohne zuvor die Eintragung der Fristen 3 4 5 6 7 - 4 - sichergestellt zu haben. Durch die mündliche Anweisung an die Mitarbeiterin, die Beschwerdefrist nebst Vorfrist zu notieren, sei das Organisationsverschul- den nicht geheilt worden. Zwar dürfe sich der Rechtsanwalt grundsätzlich da- rauf verlassen, dass eine mündliche Anweisung auch befolgt werde. Jedoch sei die Mitarbeiterin arbeitsmäßig besonders hoch belastet gewesen. Bei dieser Sachlage habe eine mündliche Anweisung nicht ausgereicht. Selbst wenn man aber die Anweisung ausreichen lasse, so müssten bei Rechtsmittelfristen be- sondere Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Ver- gessenheit gerate und die Eintragung der Rechtsmittelfrist unterbleibe. Solche Vorkehrungen seien hier jedenfalls mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht glaubhaft gemacht worden. Die allgemeine Anweisung, zur Überprüfung der Notierung der Frist die Handakte noch einmal dem sachbearbeitenden Rechts- anwalt vorzulegen, reiche hierzu nicht aus. Soweit in einem später eingereich- ten Schriftsatz vorgebracht worden sei, dass die Anweisung gelautet habe, die Fristen sofort zu notieren, könne die Erheblichkeit dieses Vorbringens dahinste- hen, weil dieses erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung er- folgt sei und es sich nicht um nach § 139 ZPO aufklärungsbedürftige Angaben gehandelt habe. 2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 117 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indes- sen an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs und verletzt die Antragsgegnerin auch nicht in ihren Verfah- rensgrundrechten. 8 9 - 5 - Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Wie- dereinsetzungsfrist versäumt ist und ein der Antragsgegnerin zuzurechnendes Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht ausgeräumt ist, weil keine hinreichenden Sicherheitsvorkehrungen zur Notierung der Rechtsbeschwerde- frist (und Wiedereinsetzungsfrist) getroffen worden sind. Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflich- tet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - MDR 2010, 400 jeweils mwN). Erteilt der Rechtsanwalt dagegen lediglich eine mündliche Anweisung, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass diese nicht in Vergessenheit gerät und die Ein- tragung der Frist unterbleibt (Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 mwN). Daran fehlt es hier. Wenn der Rechtsanwalt keine schriftliche Weisung erteilte, hätte er dem- nach seine Angestellte zumindest anweisen müssen, die Frist sofort zu notie- ren, damit sie nicht wieder in Vergessenheit geraten konnte. Eine dementspre- chende Weisung hat die Antragsgegnerin aber in ihrem Wiedereinsetzungsan- trag nicht dargelegt. Das später ergänzte Vorbringen ist nach Ablauf der Wie- dereinsetzungsfrist erfolgt und vom Oberlandesgericht daher zu Recht nicht berücksichtigt worden. Es handelt sich hier auch nicht um Vorbringen, das im Rahmen von § 139 ZPO nachgeholt werden konnte. Auch insoweit befindet sich der angefochtene Beschluss im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 23 ff.). 10 11 12 - 6 - Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesge- richtshofs vom 4. November 2003 (VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689) steht schließlich nicht entgegen. In dieser Entscheidung ist zwar eine Wiedervorla- geanweisung als mögliche Sicherheitsvorkehrung angesprochen, zugleich aber darauf hingewiesen, dass dazu selbstverständlich auch deren Vermerk gehöre. Entsprechendes ist hier nicht glaubhaft gemacht worden. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 06.05.2010 - 19 F 9/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2011 - II-5 UF 104/10 - 13