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Entscheidung

1 StR 100/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 100/12 vom 21. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2012 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München II vom 9. Dezember 2011 aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, einschließlich der hierzu getroffenen Feststellungen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Tenor der schriftlichen Urteilsgründe wird wie folgt ergänzt: Die Fahrerlaubnis wird der Angeklagten entzogen, ihr Führer- schein wird eingezogen, die Verwaltungsbehörde darf ihr vor Ab- lauf von noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls und Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel der Angeklagten hat Erfolg, soweit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 2 - 3 - Der Verurteilung lag neben einer Nötigung ein Ladendiebstahl (Waren, insbesondere Katzenfutter, im Wert von 72,46 €) zu Grunde. Die 72-jährige Angeklagte war schon mehrfach wegen vergleichbarer Vorkommnisse mit Geld- und Bewährungsfreiheitsstrafen geahndet worden und hat diese Tat innerhalb einer Bewährungszeit begangen. Sie war zuletzt am 25. Februar 2008 wegen zweier Diebstähle aus einem Verbrauchermarkt zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung bis 3. März 2012 zur Bewäh- rung ausgesetzt worden war. Deshalb entspricht die nunmehr für den Diebstahl verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten noch dem Unrechts- und Schuldgehalt der festgestellten Tat. Sie ist nicht unvertretbar hoch und löst sich noch nicht nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldaus- gleichs (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2003 - 2 StR 54/03, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 18). Das Landgericht hat die Frage, ob der Vollzug der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in den Urteilsgründen nicht erörtert. Dies verstieß schon gegen § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO, da der Verteidiger den Antrag gestellt hatte, auf Be- währung zu erkennen. Aus sachlich-rechtlichen Gründen sind Urteilsausfüh- rungen zur Strafaussetzung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 1997 - 2 StR 63/97; vom 6. März 2012 - 1 StR 50/12, Rn. 4). Dies war hier der Fall. Zwar muss aus materiell-rechtlicher Sicht die Frage der Aussetzung des Vollzugs einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung in den Urteilsgründen nicht zwingend ausdrücklich erörtert werden, wenn nach den Feststellungen die Strafaussetzung völlig fern liegt. Eine Straftat während einer Bewährungszeit 3 4 5 - 4 - zeigt schon, dass die frühere Prognose falsch war. Dennoch schließt ein Be- währungsbruch eine günstige Prognose nicht von vorneherein aus. Hat ein Tä- ter etwa erstmals Freiheitsentzug erlitten, kann ihn dies so beeindruckt haben, dass die Prognose deswegen nunmehr günstig ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 136, 139 mwN). In dieser Sache war die Angeklagte vom 11. November 2011 bis zum 9. Dezember 2011 - erstmals - in Haft (§ 230 Abs. 2 StPO) in der Justizvoll- zugsanstalt Aichach. Deshalb lag hier eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht so fern, dass auf eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im Hinblick auf die der Ange- klagten zu stellende Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) und auf das Vorlie- gen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verzichtet werden konnte. 6 - 5 - Der Passus zur Fahrerlaubnisentziehung wurde nicht in den Tenor der schriftlichen Urteilsgründe aufgenommen. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie den Urteilsgründen und dem ver- kündeten Urteil ausweislich der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander 7