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Entscheidung

NotZ (Brfg) 10/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 10/11 vom 5. März 2012 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Frank beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Se- nats für Notarsachen des Kammergerichts vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingereicht und begrün- det worden (§ 124a Abs. 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). Er hat in der Sache allerdings keinen Erfolg, da entgegen der Ansicht der Klägerin ernst- liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils beste- hen, wenn gegen sie nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 7 mwN). Hiervon ist aus- zugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsa- 1 2 - 3 - chenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00, juris Rn. 15) und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Ent- scheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (ausführlich hierzu: Kopp/Schenke aaO Rn. 7, 7a-d mwN). Die Entscheidung des Kammergerichts begegnet unter Berücksichtigung des Auswahl- und Er- messensspielraums der Beklagten und der deshalb nach § 114 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO eingeschränkten Nachprüfbarkeit der ange- fochtenen Entscheidung durch die Gerichte solchen Bedenken nicht. 1. Dass das von der Beklagten angewandte Punktesystem bei der Be- wertung der Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen nicht nach dem zeitlichen Abstand zum Bewerbungsverfahren differenziert, begegnet kei- nen rechtlichen Bedenken. Das Kammergericht hat sich mit seiner Auffassung an den im Beschluss des Senats vom 14. April 2008 (NotZ 121/07, DNotZ 2008, 868, juris Rn. 16 ff. insbesondere 18 und 19) aufgestellten Grundsätzen orientiert. Danach verlieren auch ältere Ausbildungsveranstaltungen nicht not- wendig erheblich an Ausbildungswert. Der Klägerin ist darin recht zu geben, dass in zeitnäheren Lehrgängen erworbene Kenntnisse in ihren Einzelheiten eher abrufbar sein können als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Auch geben Fortbildungsveranstaltungen, die in kürzerer Zeit vor der Bewer- bung stattgefunden haben, regelmäßig die aktuelle Rechtsprechung und Lehre wieder und vermitteln damit den Teilnehmern den neuesten Stand von Praxis und Wissenschaft (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 4/06, ZNotP 2007, 109, 111, Rn. 16; NotZ 16/06, juris Rn. 14 und NotZ 22/06, juris Rn. 13). Andererseits müssen sich trotz gesetzlicher Änderungen die Grundla- gen der notariellen Tätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über einen längeren Zeitraum jedenfalls nicht so stark geändert haben, dass länger zurück- 3 - 4 - liegende Fortbildungsveranstaltungen erheblich an Ausbildungswert verlieren müssten. Das erlangte Wissen kann unter Umständen gegenüber raschem kurzfristig erworbenem besser vertieft sein und beherrscht werden, insbesonde- re, wenn es der Bewerber im Rahmen von Notarvertretungen über einen länge- ren Zeitraum in der Praxis angewandt hat. Zumal eine längere praktische Tätig- keit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter in der Regel nur dann verantwort- lich übernommen werden kann, wenn sich der Bewerber zuvor durch den Be- such notarspezifischer Fortbildungskurse die hierfür notwendige Kenntnis ver- schafft hat. Auf einmal erworbene theoretische und praktische Kenntnisse wird in der juristischen Praxis regelmäßig zurückgegriffen werden. Der Erwerb theo- retischer Kenntnisse, die in praktischer Anwendung vertieft worden sind, ist deshalb trotz einer längeren zeitlichen Distanz für die Beurteilung der fachlichen Eignung von Bedeutung. Der Senat hat es deshalb innerhalb des der einzelnen Landesjustizver- waltung zustehenden Beurteilungsspielraums gesehen, wenn bei der Erstellung des Punktesystems von einer zeitlichen Differenzierung nach dem Besuch der Fortbildungskurse abgesehen wird. Er hat allerdings dann für erforderlich gehal- ten, dass vor der endgültigen Auswahl bei der der Landesjustizverwaltung oh- nehin obliegenden zusätzlichen Prüfung besonderer Umstände, die in dem star- ren Bewertungssystem keinen Eingang gefunden haben, die aber zur vollstän- digen Erfassung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber berücksichtigt werden müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 2/07, juris Rn. 27 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06, NJW-RR 2007, 63, 65 Rn. 16), zu fragen ist, ob die einem Bewerber rechnerisch zuzubilligenden Punkte für die Teilnahme an Fortbildungskursen die fachliche Eignung im Vergleich zu seinen Mitbewerbern zutreffend wiedergeben. Dies ist vorliegend der Fall. 4 - 5 - Die Klägerin erreichte 71 Punkte und mithin mehr als die maximal mögli- che Zahl von 60 Punkten für die von ihr besuchten Fortbildungskurse. Die Qua- lifikation der Klägerin auf einem "notarnahen Rechtsgebiet" durch ihre Tätigkeit als Fachanwältin hat die Beklagte mit 1,50 Sonderpunkten bewertet. Zutreffend weist das Kammergericht darauf hin, dass auch eine Gutschrift von Sonder- punkten im Übrigen die Differenz der Klägerin von 24,49 Punkten zur Beigela- denen zu 1 mit dem Platz 28, die 180,88 Punkte erreicht hat, nicht zu überbrü- cken vermag. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bewerber mit den Rangstel- len 12, 21 und 24 wegfallen sollten. Es verbleibt dann immer noch ein Punkte- abstand von 17,76 Punkten zu dem Bewerber auf der Rangstelle 31 mit 174,15 Punkten. Erweist sich das Urteil des Kammergerichts mithin als richtig, ist der An- trag der Klägerin zurückzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin nicht auferlegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 8 ZB 01.1789, DVBl 2002, 345, juris Rn. 10 ff.; Kopp/Schenke aaO § 163 Rn. 23). 5 6 7 - 6 - Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Diederichsen Appl Brose-Preuß Frank Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2011 - Not 25/10 - 8