OffeneUrteileSuche
Entscheidung

NotZ 16/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
21mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 16/06 Verkündet am: 20. November 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor- sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota- re Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2006 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2006 - 2 Not 15/05 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den wei- teren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstande- nen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz- Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk W. vier Notarstellen aus. Auf diese bewarben sich eine Rechts- anwältin und 14 Rechtsanwälte, unter ihnen die Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgeführt. Aufgrund der für die Be- werber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main die weiteren Beteiligten für die Beset- zung der Stellen vor, die Punktzahlen von 248,45 (weiterer Beteiligter zu 1), 243,70 (weiterer Beteiligter zu 2), 235,05 (weiterer Beteiligter zu 3) und 220,80 (weiterer Beteiligter zu 4) erreicht hatten. Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 12./13. September 2005 davon unterrichtet, dass ihre Bewerbung bei einer Punktzahl von 217,45 (Antragsteller zu 1), 201,20 (Antragsteller zu 2) und 178,66 (Antragsteller zu 3) nicht entspro- chen werden könne. Sie nahmen mit den von ihnen erreichten Punktzah- len die 5., 8. und 9. Rangstelle ein. 1 Die Antragsteller sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Runderlass weder mit den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der §§ 4 und 6 BNotO noch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsge- richts im Beschluss vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) in Einklang stehe; die Zugangsregelung sei daher vor allem in Bezug auf Art. 3, 12 und 33 GG verfassungswidrig. Sie halten aus verschiedenen, teilweise unterschiedlich gewichteten und sogar entgegen gesetzten Gründen den 2 - 4 - gegenüber dem vorher geltenden Runderlass 1999 geänderten Einfluss der Auswahlkriterien "Fortbildung" und "Urkundsgeschäfte" - auch im Verhältnis zur Examensnote - auf die Auswahlentscheidung für rechts- widrig, die Bestimmungen über die Vergabe von Sonderpunkten für un- zureichend und deren Anwendung für fehlerhaft. Das Oberlandesgericht hat ihre Anträge auf gerichtliche Entschei- dung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 1. Oktober 2004 ausgeschriebenen Notarstellen jeweils mit ihrer Person zu besetzen, hilfsweise ihre Bewerbungen neu zu bescheiden, zurück- gewiesen. Hiergegen richten sich ihre sofortigen Beschwerden, mit de- nen sie ihre Begehren weiterverfolgen. 3 II. Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel- raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage des Runderlasses 2004 zutref- fend angewandt und ausgeschöpft. 4 1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas- sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in ver- schiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgeg- ners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen 5 - 5 - Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen Runderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befä- higung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs- frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte - mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent- wurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge- wichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens- noten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezo- genen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vor- handene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerech- net werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses). 6 - 6 - 2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent- scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. No- vember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe- reitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the- oretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be- rücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Be- wertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eig- nungskriterien mit eigenständigem höherem Gewicht als bisher im Ver- hältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Aus- bildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Be- werbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen. Eine solche ge- neralisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezoge- ne Bewertung ist durch die Auswahlkriterien des geltenden Runderlasses gewährleistet, wie der Senat jüngst entschieden hat (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris; NotZ 11/06, 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde er- hoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Be- schlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. Septem- ber 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung ange- nommen worden) und vom Antragsgegner im gegebenen Fall beanstan- dungsfrei umgesetzt worden. 7 8 a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen - 7 - unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Die vom Antragsteller zu 3 gegen jedwedes Punktesystem geäußerten Einwände greifen ge- genüber dem vom Antragsgegner jetzt eingeführten System, das der An- tragsteller zu 1 hingegen ausdrücklich als ein "dem Grunde nach" für alle Beteiligten mit überschaubarem Aufwand handhabbares Bewertungssys- tem anerkennt, nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat ein sol- ches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz- lichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti- ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa- mensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notar- stellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgege- benen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisie- rung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Jus- tizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Zur Einführung einer fachbe- - 8 - zogenen Notarprüfung anstelle eines Punktesystems, wie dies vom An- tragsteller zu 3 verlangt wird, weil allein dadurch - jedenfalls theoretisch - Chancengleichheit und Bestenauslese sichergestellt werde, war der An- tragsgegner in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet. b) Zu Unrecht wenden sich die drei Antragsteller gegen den Weg- fall der gemeinsamen Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungs- veranstaltungen und die Beurkundungstätigkeit. Das Bundesverfas- sungsgericht hat diese Deckelung im alten Runderlass beanstandet, weil dadurch die Höchstzahl ohne jede Praxis erreicht werden könne. Es lag daher nicht fern, die Kappung insgesamt fortfallen zu lassen, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsge- mäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. 9 Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staats- prüfung zu berücksichtigen ist (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. a des Rund- erlasses). Weiteres sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Dementsprechend kann der Antragsteller zu 1 in diesem Zu- sammenhang nicht damit gehört werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskurse und die von ihnen vorgenommenen Ur- kundsgeschäfte seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Damit wird nicht, wie der Antragsteller zu 1 meint, das Gegenteil der ge- setzlich geforderten Bestenauslese erreicht, weil das gesetzlich normier- te qualitative Kriterium der die juristische Ausbildung abschließenden 10 - 9 - Examensnote hinter das rein quantitative Kriterium der Anzahl errichteter Urkunden zurücktritt. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Zweitberuf des Anwaltsnotars ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzu- nehmen. Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnis- se und praktischen Erfahrungen, müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbe- schlüsse vom 22. November 2004 aaO; vom 11. Juli 2005 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - Rdn. 8). Dem weiteren Vorwurf des Antragstellers zu 1, ein Großteil der er- richteten Urkunden beträfen ohnehin nur standardisierte Immobilienkauf- verträge, was mit steigender Anzahl der errichteten Urkunden eine dra- matische Abnahme der dabei möglicherweise implizierten qualitativen Komponente zur Folge habe, stehen allein schon die von den Antragstel- lern zu 2 und zu 3 mitgeteilten gegenteiligen Erfahrungen aus ihrer Be- urkundungspraxis entgegen. Abgesehen davon müssten im Einzelfall ge- gebene Einseitigkeiten, wie sie der Antragsteller zu 1 im Auge hat, bei der gebotenen Schematisierung und Generalisierung hingenommen wer- den. 11 Die vom Antragsteller zu 2 genau umgekehrt bemängelte Unterbe- wertung der Urkundsgeschäfte infolge der Staffelung nach Zeit und Zahl, was eine faktische Kappung mit einer dadurch bewirkten weiterhin zu hohen Bewertung der Examensnote bedeute, stellt die vom Antragsgeg- 12 - 10 - ner vorgenommene neue Gewichtung, um über die Streichung der ge- meinsamen Deckelung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 110, 304, 330) kritisierten Ungleichgewichtung zwischen den Merkmalen Befähigung und fachliche Eignung zu begegnen, nicht generell in Frage. c) Für den gegebenen Fall bedeutet dies: Die weiteren Beteiligten und der Antragsteller zu 2 liegen hinsichtlich der im zweiten Staatsex- amen erzielten Abschlussnote jedenfalls nicht signifikant auseinander; alle haben - wenn auch mit unterschiedlichen Abstufungen - die Note "befriedigend" erhalten. Hingegen weisen der Antragsteller zu 1 mit der Note "gut" und der Antragsteller zu 3 mit der Note "voll befriedigend" bessere Examensergebnisse auf. Die Dauer der bisherigen anwaltlichen Tätigkeit ist mit 39,25 bis 45 Punkten berücksichtigt worden. Die Qualifi- zierungsreihenfolge nach Examensnote und Zeitdauer anwaltlicher Er- fahrung, bei der die Antragsteller zu 1 und zu 3 auf den Plätzen 1 und 2 vor den weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 liegen, ist allein jedoch nicht aussagekräftig. Sie wird durch die Unterschiede bei den theoretischen und praktischen Leistungen zur Vorbereitung auf das Notaramt in der gebotenen Weise - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - maß- geblich mit beeinflusst. Bei den besuchten Fortbildungsveranstaltungen liegen die weiteren Beteiligten mit den erreichten Punktzahlen zwischen 81,5 Punkten und 49,5 Punkten - teils deutlich - vor den Antragstellern zu 2 (30,5 Punkte) und zu 3 (45 Punkte), während der Antragsteller zu 1 mit 75 Punkten nach dem weiteren Beteiligten zu 1 die zweite Stelle ein- nimmt. Die weiteren Beteiligten haben bei den Urkundsgeschäften mit Punktzahlen zwischen 82 Punkten und 62 Punkten mehr Punkte erzielt als der Antragsteller zu 1 (45,6 Punkte) und der Antragsteller zu 3 (43 Punkte); der Antragsteller zu 2 liegt mit 79 Punkten an zweiter Stelle. 13 - 11 - aa) Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert worden sind. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 334) um- gesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich län- ger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Dabei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Diese Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber gleichermaßen, mögen diese auch das in zurückliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner gesamten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort regelmäßig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf der Antragsgegner auch berücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltun- gen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden ha- ben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punk- ten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller zu 3 die fehlende Qualitätskontrolle bei der gegebenen Fortbildung, die seiner Einschätzung nach zu einer regelrechten Fortbil- dungsindustrie geführt habe, in der es Punkte für bloßes "Absitzen von Veranstaltungen" gebe. Auf die auch vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leis- tungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der Antragsteller jeden- 14 - 12 - falls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu ha- ben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen. Ein Ausgleich der von den weiteren Beteiligten in diesem Bereich erzielten Vorsprünge ist darüber nicht zu erreichen. Selbst eine Kappung auf 45 Punkte würde den Antragsteller zu 3 nicht auf einen Besetzungsrang bringen. Der Antragsteller zu 2 kann schließlich nicht geltend machen, es hätte, was den "Fortbildungsaspekt" betrifft, einer Übergangsvorschrift mit "besitzstandswahrendem Charakter" bedurft. Ändern sich aus verfas- sungsrechtlichen Gründen die für die Besetzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewer- bern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskri- terien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewer- bern gebildetes Vertrauen keine Grundlage mehr. Der Antragsteller hat spätestens Ende Juni 2004 von der vorzeitigen Beendigung des bisheri- gen Bewerbungsverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung erfahren. Er hatte damit - ebenso wie die weiteren Beteiligten und die anderen Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. November 2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgrei- che Bewerbung erhöhende Qualifikationen zu erwerben. Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien in Zu- kunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der Antragsteller zu 2 kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützenswerter 15 - 13 - Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach den Punkt- zahlen ausgerichtet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anfor- derungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsgemä- ße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend ge- recht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend an- zupassen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltung gerade keine Übergangsfrist bei der konkreten Handhabung des § 6 BNotO ein- geräumt; alle noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren müssen sich ab sofort an die von ihm aufgestellten Kriterien ausrichten. Durch ein längeres Zuwarten hätte der Antragsgegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der betreffenden Notarstellen und damit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleis- tungen nicht Rechnung getragen. bb) Die Urkundsgeschäfte haben das ihnen zukommende spezifi- sche Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarver- tretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Das vom Antragsteller zu 2 beklagte grobe Missverhältnis bei der Gewichtung von Urkundsge- schäften und Fortbildung innerhalb der letzten drei Jahre besteht nicht. Die höhere Bewertung von Urkundsgeschäften innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bewerbung ist - ähnlich wie bei der Bewertung von Fortbil- dungsveranstaltungen - insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass sie den aktuellen Anforderungen von Rechtsprechung und Rechtslehre ent- sprechen müssen. Der von ihm gezogene Vergleich, 500 Urkundsge- 16 - 14 - schäfte gemäß Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d ee des Runderlasses mit zwei Punkten bewertet (was im Übrigen nur für die "Endstufe" zutrifft) stünden lediglich zwei Fortbildungshalbtage für dieselbe Punktzahl ge- genüber, ist nicht stichhaltig. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte kommt nur eine be- schränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvor- gänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der An- tragsgegner dafür einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maß- stab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Beurteilungsrah- mens. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingun- gen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und von den An- tragstellern hinzunehmen. Dem mit einem hohen Urkundsaufkommen gegebenenfalls einhergehenden Langzeitmoment bei Notarvertretungen wird mit der Sonderpunktregelung in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e aa hinreichend Rechnung getragen. 17 cc) Aufgrund der festen Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer anwaltlicher Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkun- dungserfahrung) ergibt sich nach Punkten folgende Qualifizierungsrei- henfolge: 18 - 15 - weiterer Beteiligter zu 1 246,95, weiterer Beteiligter zu 2 225,70, weiterer Beteiligter zu 3 220,05, Antragsteller zu 1 217,45, weiterer Beteiligter zu 4 205,80, Antragsteller zu 2 189,70, Antragsteller zu 3 178,65. Danach würde lediglich der Antragsteller zu 1 rechnerisch einen Beset- zungsrang anstelle des weiteren Beteiligten zu 4 erreichen. 3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei- ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü- gen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas- sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei- lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge- richts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senats- 19 - 16 - beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rdn. 14 und NotZ 18/06). Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Um- stände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber den- noch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, der auch mit der Auf- fangregelung unter Buchst. e cc - wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 gegenüber dem Antragsteller zu 1 zutreffend aus- führt - nicht zu unbestimmt ist, dass "im Rahmen der Gesamtentschei- dung" die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht kommt. Dadurch er- halten herausragende notarspezifische Leistungen - wie vom Bundesver- fassungsgericht gefordert (BVerfGE 110, 304, 334) - das ihnen gebüh- rende Gewicht. 20 Danach wird der Antragsteller zu 1 im Endergebnis wieder von dem weiteren Beteiligten zu 4 wegen der Vergabe von 15 Sonderpunkten für die Langzeitvertretung von über 15 Jahren gegenüber 0 Sonderpunk- ten des Antragstellers zu 1 übertroffen. Der Antragsteller zu 2 (11,5 Son- derpunkte) und der Antragsteller zu 3 (0 Sonderpunkte) vermögen den rechnerischen Vorsprung der vor ihnen liegenden weiteren Beteiligten nicht einzuholen. 21 22 a) Gegen die Zuerkennung von Sonderpunkten wendet sich der Antragsteller zu 1 im Grundsatz nicht. Über die von ihm im Kern lediglich - 17 - geforderte Deckelung von 60 Punkten bei den Fortbildungskursen und Urkundsgeschäften ist - wie der Antragsgegner in der weiteren Be- schwerdeerwiderung vom 22. Juni 2006 richtig berechnet - ein Vorrang vor dem weiteren Beteiligten zu 4 nicht zu erreichen. aa) Die vom Antragsteller zu 2 beanstandete Zuerkennung von Sonderpunkten für wissenschaftliche Tätigkeiten beim DNotI der weite- ren Beteiligten zu 2 und zu 3, weil eine Vielzahl von Gutachten - insbesondere mit ausländischen Problemstellungen - für die praktische notarielle Tätigkeit bedeutungslos sei, bleibt bereits deswegen ohne Er- folg, weil der Antragsteller zu 2 seine Rangstelle damit rein rechnerisch nicht entscheidend verbessern könnte. Der Vorsprung der weiteren Be- teiligten bleibt zu groß. Abgesehen davon kann mit den bloßen Hinwei- sen auf einzelne entfernter liegende Problemstellungen der Praxisbezug dieser gutachterlichen Tätigkeit nicht insgesamt in Frage gestellt werden. 23 bb) Ebenso wenig vermag die von den Antragstellern zu 2 und zu 3 übereinstimmend erhobene Rüge, der Runderlass bevorzuge insbeson- dere auch mit der Vergabe von Sonderpunkten für Langzeitvertretungen vor allem Sozietätsformen in Gestalt von Großkanzleien, nicht zu über- zeugen. Das belegt allein schon die aus nur vier Sozien bestehende So- zietät des Antragstellers zu 2, der mit nur einem Sozius als Anwaltsnotar auf immerhin 138 Monate anzuerkennender Vertretungszeit gekommen ist. Die beiden anderen Antragsteller können trotz ihrer viel größeren Sozietäten keine Langzeitvertretungen aufweisen. Der Vorwurf, eine nicht hinzunehmende Kooptation zwischen Amtsinhaber und Bewerber führe auch mit Blick auf leichtere Möglichkeiten, Fortbildungsveranstal- tungen zu besuchen, und die Aufnahme von Sozien mit besseren Staats- 24 - 18 - examina zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Wettbewerbsverzer- rung, kann damit nicht ausreichend untermauert werden. Abgesehen da- von vermögen die drei Antragsteller nicht aufzuzeigen, dass ihnen mit ih- ren Sozietäten ein gegenüber den weiteren Beteiligten auswahlerhebli- cher Nachteil erwachsen ist. cc) Ohne Erfolg bleibt letztlich auch das Begehren des Antragstel- lers zu 3 wegen seiner langjährigen weiteren Notariatstätigkeit Sonder- punkte gemäß Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc zugesprochen zu be- kommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für eine Mitarbeit im Notariat außerhalb von Notarvertretungen - wie sie der An- tragsteller zu 3 geltend macht - keine Sonderpunkte zugebilligt hat. Die Qualifikation durch praktische Notartätigkeit wird in A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses für Urkundsgeschäfte während einer Notarvertretung und in A II Nr. 3 Buchst. e aa des Runderlasses für Langzeitvertretungen erfasst. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung rein vorberei- tender Unterstützung eines amtierenden Notars, der die Urkundsge- schäfte verantwortlich vornimmt, ist grundsätzlich kein Raum. Ein beach- tenswerter zusätzlicher und - nicht zuletzt mit Blick auf Mitbewerber - und nachprüfbarer Qualifizierungszugewinn für das angestrebte Amt ist in Ermangelung konkreter Anknüpfungspunkte oder auch nur vergleich- barer Erfahrungswerte für eine einigermaßen verlässliche Bewertung solcher Hilfstätigkeiten nicht auszumachen. Diese Leistungen, die zwei- fellos Sachkunde erfordern, könnten - was bereits das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat -, ohne dass sie aussagekräftig zu objekti- vieren wären, von allen Bewerbern geltend gemacht werden, die - wie in einer Sozietät regelmäßig möglich - außerhalb von Vertretungen in die Tätigkeit eines Notars einbezogen werden. Es ist nicht dargetan, dass 25 - 19 - sich der Antragsteller zu 3 - gerade auch im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten - insoweit wesentlich mehr qualifiziert hätte, was die Vergabe von Sonderpunkten nahe legen könnte. dd) Gleiches gilt im Ergebnis für das Bestreben des Antragstellers zu 2 mit Blick auf seine jahrelange Notarvertretung zusätzliche (insge- samt mindestens 20) Sonderpunkte aus der Auffangbestimmung für her- ausragende Leistungen gemäß Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zu erhalten. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, sich darüber für das erstrebte Amt zusätzlich zu qualifizie- ren, vor allem wegen des im Laufe der Zeit zwangsläufig eintretenden Wiederholungseffektes abnehmen muss. Dass sich der Antragsteller zu 2 objektivierbar und in messbarer Weise über die durch Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d und Buchst. e aa des Runderlasses berücksichtigte Notartätig- keit hinaus zusätzlich so qualifiziert hätte, dass die Vergabe von weite- ren Sonderpunkten nahe liegen könnte, ist mit der Dauer "praktischer Büroführung", wie sie der Antragsteller zu 2 beschreibt, allein nicht ver- bunden. 26 Selbst wenn man aber den Antragstellern zu 2 und zu 3 den Re- gelhöchstsatz von 15 Sonderpunkten insoweit gutschreiben wollte, wäre der Vorsprung der weiteren Beteiligten damit nicht aufzuholen. Für eine Zuerkennung von Sonderpunkten über den Regelhöchstsatz hinaus gibt es indes keine vertretbare Grundlage. 27 28 b) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos- senen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet - 20 - sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO). Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gewährleistet, der die beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Gesamt- schau hat der Antragsgegner das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamt- punktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugs- system gewährleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzun- gen, die von den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind, stets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewer- ber vermag im Auswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu können, oder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theo- retische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu ei- nem völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt. Auch darüber kann indes das im Auswahlverfahren durch den Antragsgegner gewon- nene Ergebnis nicht mehr beeinflusst werden. aa) Bei den weiteren Beteiligten lässt sich ein ausgewogenes Ver- hältnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das an- gestrebte Notaramt feststellen. Beim weiteren Beteiligten zu 1 stehen 81,5 Fortbildungspunkten 82 Punkte gegenüber, die aus der Beurkun- dungstätigkeit erzielt wurden. Beim weiteren Beteiligten zu 2 beträgt die- ses Verhältnis 70,5 Punkte gegenüber 69 Punkten; beim weiteren Betei- 29 - 21 - ligten zu 3 stehen sich 73,5 Fortbildungspunkte und 62 Punkte aus Beur- kundungstätigkeit gegenüber. Beim weiteren Beteiligten zu 4 ist das Ver- hältnis umgekehrt; die praktische Beurkundungserfahrung (77 Punkte) überwiegt gegenüber den vom weiteren Beteiligten zu 4 besuchten Fort- bildungsveranstaltungen (49,5 Punkte). bb) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als der- jenige, über den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der Sache NotZ 3/06 (aaO) zu befinden hatte. Dort verfügte der weitere Be- teiligte über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungstätigkeit und hatte hieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgeschäft (1 x 0,2 Punkte) vorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte erreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen zueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen Bewerber erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse trat offen zutage; das Gewicht war deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig fast gänzlich fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben. 30 - 22 - cc) Schließlich vermag auch die vom Antragsteller zu 2 angegebe- ne besondere Situation im Ortsteil Biebrich von Wiesbaden - Antrag- steller zu 2 als einziger dort ansässiger Bewerber mit fast 20jähriger Be- rufstätigkeit - die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht zu erkennen, dass die gleichmäßige Ver- sorgung der Bevölkerung mit Notardienstleistungen bei einer Stellenbe- setzung mit den in Aussicht genommenen Bewerbern nicht gleicherma- ßen sichergestellt wäre. 31 Schlick Wendt Becker Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2006 - 2 Not 15/05 -