Entscheidung
X ZR 114/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 114/11 vom 14. Februar 2012 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsgesuch der E. - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Der E. wird Einsicht in die Verfahrens- akten gewährt. Gründe: I. Die E. begehrt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens. Die Beklagte beantragt, die in der Klageschrift vom 30. Juli 2010 auf Sei- te 2 (letzte beiden Absätze) enthaltenen Hinweise auf parallele Verletzungs- streitigkeiten von der Akteneinsicht auszunehmen. Die Klägerin beantragt, folgende Passagen von der Akteneinsicht auszu- nehmen: - aus der Klageschrift vom 30. Juli 2010 die beiden letzten Ab- sätze auf der Seite 2 sowie den Abschnitt 4 auf den Seiten 6 bis 9, - aus der Klageerwiderung vom 22. Oktober 2010 den Abschnitt 3.2 auf den Seiten 42 bis 45, 1 2 3 - 3 - - aus der Replik vom 28. Oktober 2010 den zweiten Absatz auf der Seite 1 und die Anlage HE 2, - aus der Erwiderung der Beklagten auf den Hinweis des Pa- tentgerichts nach § 83 Abs. 1 PatG vom 28. Mai 2011 den Ab- schnitt 2.2 auf den Seiten 17 und 18. II. Dem Akteneinsichtsantrag ist uneingeschränkt stattzugeben. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eige- nen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (Senat, Be- schluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akten- einsicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsverfahrens, die von den Partei- en im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind. Allerdings können die Par- teien des Nichtigkeitsverfahrens ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform sowie damit untrennbar verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Streitpatents einem Mitbewerber nicht offenbart werden (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 56/05, GRUR 2007, 815 - Akten- einsicht XVIII, Beschluss vom 30. Januar 2008 - X ZR 1/07, GRUR 2008, 633 - Akteneinsicht XIX). Ein solches berechtigtes Interesse hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat sich vielmehr allgemein darauf berufen, dass dritte Personen keinen An- spruch auf in den Nichtigkeitsakten enthaltene Angaben hätten, die für die Schutzfähigkeit des Streitpatents ohne Relevanz seien. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass dritten Personen im Zivilprozess Akteneinsicht nur zu ge- währen sei, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht worden sei (§ 299 ZPO). Der Beklagten kann in dieser Argumentation nicht gefolgt werden. 4 5 6 - 4 - Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 PatG umfasst grundsätzlich die ge- samten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfah- ren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht ein der Einsicht in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht worden ist (Senat, aaO - Akteneinsicht XVIII). Das gilt insbe- sondere auch für Hinweise auf ein paralleles Verletzungsverfahren, die - wie hier - in einem im Nichtigkeitsverfahren eingereichten Schriftsatz enthalten sind. Ein solches berechtigtes Interesse geht aber auch nicht aus den Ausfüh- rungen der Klägerin hervor, mit denen sie ihren Antrag auf teilweise Zurückwei- sung des Antrags auf Akteneinsicht begründet. Die Klägerin legt insoweit ledig- lich dar, dass sie Wert darauf lege, dass nicht auf dem Wege der Akteneinsicht Informationen über das parallele Verletzungsverfahren sowie Informationen über weitere Produkte zur Verfügung gestellt würden. Ein konkretes berechtig- tes Interesse, die von der Klägerin in ihrem Antrag bezeichneten Aktenteile von 7 - 5 - der beantragten Einsicht auszunehmen, wie es beispielsweise bestehen kann, wenn Dritte durch die Einsichtnahme Kenntnisse erlangen können, die ihnen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschaffen können (vgl. Senat, Be- schluss vom 30. Januar 2008 - X ZR 1/07, GRUR 2008, 633 Rn. 3 - Aktenein- sicht XIX), ergibt sich daraus nicht. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.07.2011 - 5 Ni 43/10 -