Entscheidung
X ZR 1/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 1/07 vom 30. Januar 2008 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning am 30. Januar 2008 beschlossen: Dem Patentrechercheur G. V. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 1/07 gewährt mit Ausnahme der Seiten 5 - 10 des zu den Akten des Bundespatentgerichts ge- reichten Schriftsatzes der Patentanwälte T. vom 25. April 2006 nebst Anlagen T 13, T 14 und T 16 sowie mit Aus- nahme der Anlage B 4 des zu den Akten des Bundespatentgerichts gereichten Schriftsatzes der Patentanwälte K. vom 12. Oktober 2006. Gründe: Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Ein- schränkung zu entsprechen. 1 - 3 - Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akten- einsicht nachgesucht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). 2 Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, durch die Gewährung von Ak- teneinsicht könnten Dritte Einblick in die im Beschlusstenor genannten Anlagen erhalten und sich bei öffentlichen Ausschreibungen von Kommunen und Ge- meinden einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen, steht der Umstand, dass ein Verletzungsverfahren geführt wird, der Gewährung von Ak- teneinsicht nicht schlechthin entgegen. Hinweise auf ein laufendes Verlet- zungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht (Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZR 56/05, Akteneinsicht XVIII, GRUR 2007, 133). Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens können jedoch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verlet- zungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungs- form einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht of- fenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen wer- den (vgl. Benkard/Schäfers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). Wie die Beklagte dargelegt hat, handelt es sich bei den Ausführungen in dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Schriftsatz und den genannten Anlagen um eine Sonderform eines Schachtbauelements, so dass dem Interes- se, die Ausführungen in dem Schriftsatz und die Zeichnungen der genannten 3 - 4 - Anlagen von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abge- sprochen werden kann (vgl. auch Sen.Beschl. v. 27.6.2006, aaO). Melullis Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gröning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.11.2006 - 3 Ni 31/05 -