Entscheidung
V ZA 3/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 3/12 vom 2. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagten sind von dem Amtsgericht durch Teilurteil zur Zahlung rückständiger Hausgelder verurteilt worden. Ihre Berufung hat das Landgericht unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beru- fungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist den Beklagten zu Händen ihres Prozessbe- vollmächtigten am 13. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit einem am 13. Januar 2012 eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwer- de gegen das Urteil des Landgerichts gestellt. Diesem Antrag war eine Kopie der Erklärung des Beklagten zu 1 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, die im Berufungsverfahren zu den Akten gereicht wor- den war. Die Beklagten haben dazu angegeben, in der Zwischenzeit hätten sich die Verhältnisse nicht geändert. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. 1. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Pro- zessführung aufzubringen, § 114 ZPO. a) Die Bezugnahme des Beklagten zu 1 auf seine im Berufungsverfahren zu den Akten gereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügte nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69). Doch genügt eine solche Be- zugnahme nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ, 2004, 1961). Daran fehlt es. Die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Belege sind unvollständig und erlauben nicht die Prüfung, ob der Beklagte zu 1 nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Prozesskosten aufzubringen. Es fehlen jegliche Nachweise über die angegebenen Einnahmen und Abzüge. Auch die monatlichen Zah- lungsverpflichtungen sind nur unvollständig belegt. b) Die Beklagte zu 2, die vorinstanzlich keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, hat zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. 2. Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Prozesskostenhilfe- antrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag erst am 13. Januar 2012 um 18.47 Uhr und damit am letzten Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen ist. 2 3 4 5 6 - 4 - Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil den Beklag- ten damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordru- cke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel- frist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Ver- schulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, 1962 mwN). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 05.11.2010 - 4 C 67/10 WEG - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2011 - 11 S 196/10 - 7