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Entscheidung

V ZA 35/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 35/12 vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ei- ne Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Be- schluss des Oberlandesgerichts. Dieser ist den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 8. November 2012 zugestellt worden. Mit am 10. Dezember 2012, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz haben die Be- klagten, vertreten durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, ei- nen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nicht- zulassungsbeschwerde gestellt. Mit dem Antrag ist eine Erklärung über die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 2 eingereicht worden. Die beigefügten Belege beziehen sich auf drei Ratenzahlungsverpflich- tungen aus Darlehensverträgen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozess- führung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beklagte zu 1 hat keine Erklä- rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unter- schriebenen Vordruck übermittelt. Diesem Erfordernis ist der Beklagte zu 2 1 2 - 3 - zwar nachgekommen. Jedoch fehlen Belege über die darin aufgeführten Ein- künfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99, 100). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche An- gaben im Regelfall besonders zu belegen sind; der Nachweis über die Brutto- einnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigefügt werden müsse. Im Übrigen ist unklar, weshalb die 1935 geborenen Beklagten keine Ruhestandsbezüge beziehen. Wegen der Un- vollständigkeit der Angaben und eingereichten Unterlagen durften die Beklagten bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozesskos- tenhilfeantrag - allein auf der Grundlage ihrer bis dahin erfolgten Darlegung - entsprochen würde. 2. Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Prozesskostenhilfe- antrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe- schwerde erfolgen, weil der Antrag erst am 10. Dezember 2012 um 22.11 Uhr und damit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingegangen ist. Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil den Beklag- ten damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe- schwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Pro- zesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorge- schriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, Grundeigen- tum 2012, 495; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 3 4 - 4 - 1961, 1962 mwN). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70). Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 31.01.2012 - 1 O 1585/08 - OLG München, Entscheidung vom 31.10.2012 - 3 U 879/12 -