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Entscheidung

VI ZR 328/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF Hinweisbeschluss VI ZR 328/11 vom 15. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: 1. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen: Es könnte zweifelhaft sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die durch das Zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Änderungen des Arzneimittelgesetzes, wozu auch die Einführung des Auskunftsanspruchs gemäß § 84a AMG gehört, gegen die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor- schriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Amtsblatt Nr. L 210 vom 07/08/1985 S. 0029-0033, verstoßen (vgl. etwa Brock/Stoll, Arzneimittelgesetz, 1. Aufl. 2012, Vorbemerkung zu §§ 84-94a Rn. 9 ff.; MünchKomm- BGB/Wagner, 5. Aufl., § 15 ProdHaftG Rn. 5 ff.). Im Hinblick da- rauf könnte eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht zu ziehen sein. 2. Die Parteien haben Gelegenheit, zu diesem Gesichtspunkt bin- nen eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. 3. Die Parteien mögen auch mitteilen, ob sie damit einverstanden sind, dass der Senat sodann im schriftlichen Verfahren ent- scheidet. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz