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Entscheidung

III ZB 54/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 54/11 vom 30. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Trombrink beschlossen: Die "außerordentliche" Beschwerde des Beklagten gegen den Be- schluss des Landgerichts Stralsund vom 24. August 2011 (2 T 198/11), mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Kosten- festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 28. Juli 2011 (1 C 35/10) - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebe- schluss vom 18. August 2011 - zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 773,21 € Gründe: Eine "außerordentliche" Beschwerde wegen (angeblicher) "greifbarer Geset- zeswidrigkeit" ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil- prozessreformgesetz nicht mehr statthaft; der Bundesgerichtshof kann aus- schließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Se- nat, Beschluss vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, juris Rn. 1). Würde man die "außerordentliche" Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 ZPO behandeln, wäre sie ebenfalls nicht statthaft. Nach § 574 Abs. 1 1 - 3 - Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der - im Übrigen vom Be- schwerdeführer persönlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt eingelegten - Rechtsbeschwerde kann auch nicht gel- tend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulas- sen müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Ribnitz-Damgarten, Entscheidung vom 28.07.2011 - 1 C 35/10 - LG Stralsund, Entscheidung vom 24.08.2011 - 2 T 198/11 -