Entscheidung
III ZB 11/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 11/10 vom 4. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die "außerordentliche Beschwerde" der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. Dezember 2009 - 34 T 23255/09 - und gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Ja- nuar und 3. Februar 2010 - 15 W 623/10 - werden auf ihre Kosten verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 300 €. Gründe: Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist unzulässig, da die außerordentli- che Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft ist. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesge- richtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff). 1 Die Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde gegen die vorbezeichneten Beschlüsse scheidet aus. Im Verfahren auf Erlass einer einst- 2 - 3 - weiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGHZ 154, 102, 103 f). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, sofern dies im Gesetz aus- drücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich sämtlicher angefochtener Entscheidungen nicht vor. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.12.2009 - 34 T 23255/09 - OLG München, Entscheidung vom 14.01.2010 - 15 W 623/10 -