Leitsatz
IV ZR 115/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 115/10 Verkündet am: 9. November 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 100; AHB § 1 Nr. 1 BBR Privathaftpflichtversicherung (hier: A. I.) Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- bungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des tägli- chen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a). Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche Be- schäftigung. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 9. N o- vember 2011 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 2010 aufgehoben und das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 20. November 2009 geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … Deckung wegen des Vorfalles vom 9. Februar 2009 (behaupteter Schaden auf dem Grund- stück der K. -GmbH, B. 61, B. , infolge Baumfällens) zu gewähren. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 661,16 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger fordert von seinem Privathaftpflichtversicherer D e- ckungsschutz wegen eines Vorfalles vom 9. Februar 2009. Dem Versi- cherungsvertrag aus dem Jahre 2005 liegen neben Allgemeinen Vers i- cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) "Besondere Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen … Stand 08/01" (im Folgenden: BBR) zugrunde. Darin heißt es unter A. I.: "Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des Versich e- rungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschä f- tigung, …" Am 9. Februar 2009 fällte der Kläger auf dem von ihm bewohnten Grundstück seiner Eltern mit Hilfe einer Motorkettensäge drei circa 20 m hohe Pappeln mit einem Brusthöhendurchmesser von jeweils etwa 60 cm. Während die ersten beiden Bäume wie vom Kläger beabsichtigt auf das elterliche Grundstück fielen, stürzte der dritte Baum wider Erwa r- ten auf ein Nachbargrundstück und verursachte dort Sachschäden an ei- nem Gebäudedach, einem Schornstein, einer Satellitenantenne und e i- ner Wäschespinne. Die Eigentümerin nimmt den Kläger deswegen auf Schadensersatz in Höhe von 7.181,75 € in Anspruch. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Schaden bei einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung des Klägers eingetreten sei. 1 2 3 - 4 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Ausschlussgrund e i- ner ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung werde nicht schon dadurch erfüllt, dass die schadenstiftende Handlung ungewöhnlich und gefährlich sei. Vielmehr müsse der Schaden im Rahmen einer allgemei- nen Betätigung verursacht sein, die ihrerseits ungewöhnlich und gefäh r- lich sei. Dafür sei eine Tätigkeit von gewisser - nicht notwendig länge- rer - Dauer erforderlich; eine impulsive oder spontane Handlung reiche nicht aus. Soweit das Landgericht hierzu auf frühere Garten- und Baum- fällarbeiten des Klägers abgestellt habe, stehe nicht fest, ob diese b e- reits ungewöhnlich und gefährlich gewesen seien. Entscheidend und für die Anwendung der Ausschlussklausel ausreichend sei aber, dass der Kläger am fraglichen Tage insgesamt drei Bäume gefällt habe. Das g e- nüge für die Annahme einer Beschäftigung von einer gewissen Dauer, zumal der Kläger planvoll vorgegangen sei. Die Beschäftigung sei auch gefährlich gewesen, weil sie in Anbetracht der besonderen Größe und des Standortes der Bäume das Risiko eines Fremdschadens erhöht h a- be. Des Weiteren seien von Privatleuten durchgeführte Baumfällarbeiten 4 5 6 - 5 - einer solchen Größenordnung jedenfalls in der Nähe von Wohnbebauung selbst in ländlichen Gebieten ungewöhnlich. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte hat dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren. 1. In der Privathaftpflichtversicherung verspricht der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz unter anderem für den Fall, dass Letzterer wegen eines während der Wirksamkeit der Versich e- rung eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung von S a- chen zur Folge hat, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflich t- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schaden s- ersatz in Anspruch genommen wird (vgl. § 1 Nr. 1 AHB; § 100 VVG). Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig erfüllt. 2. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen kann die Beklagte den Versicherungsschutz nicht deshalb verweigern, weil sich die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung im Sinne des R i- sikoausschlusses aus A. I. BBR verwirklicht hätten. a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt, sind die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöh n- lich und gefährlich darstellt. Der Leistungsausschluss ist vielmehr auf die 7 8 9 10 11 12 - 6 - seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadensti f- tender Handlungen in sich birgt (Senatsurteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 unter II; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a, jeweils m.w.N.). Das ergibt sich aus der Risikobeschreibung in A. I. BBR. Darin werden die von der Versicherung umfassten Gefahren durch Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben (Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 29/80, BGHZ 79, 145, 148 unter I). Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung wird durch die Wendung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens", die für sich genommen keine Einschränkung enthält (vgl. dazu Senatsu r- teil vom 25. Juni 1997 aaO unter I 2), zunächst erkennbar weit ab ge- steckt, sodann aber durch die Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich begrenzt (Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO unter 1). Mit den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes und e i- ner verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen werden bestimmte Ge- fahrenbereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen und so ein Rahmen für nicht versicherte Handlungen definiert. Das dient insbeso n- dere der Abgrenzung des Schutzbereichs der Privathaftpflichtversich e- rung zu anderen Haftpflichtversicherungen und soll erläutern, für welche Lebensbereiche es nicht mehr gerechtfertigt ist, den Versicherungsne h- mer als von der Privathaftpflichtversicherung geschützte "Privatperson" anzusehen. Gleiches gilt für den Ausschlussgrund der ungewöhnlichen 13 - 7 - und gefährlichen Beschäftigung. Griffe die Ausschlussklausel hingegen schon dann ein, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist, wäre der grundsätzlic h auch grob fahrlässige Schadenverursachung abdeckende Versicherungsschutz zu- mindest teilweise wertlos (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO). b) Anders als das Berufungsgericht meint, stellen die Baumfälla r- beiten des Klägers vom 9. Februar 2009 keine ungewöhnliche und ge- fährliche Beschäftigung dar. aa) Aus dem Vergleich des Begriffs der "ungewöhnlichen und ge- fährlichen Beschäftigung" mit den übrigen im selben Satzeinschub in A. I. BBR enthaltenen Ausnahmen folgt, dass mit der "Beschäftigung" nicht lediglich eine einzelne Handlung, sondern ein Gefahrenbereich g e- meint ist, also eine allgemeine, in gewissen Zeitabständen wiederholte oder wiederkehrende Betätigung als Rahmen für die konkrete schade n- stiftende Handlung vorausgesetzt wird. Die in A. I. BBR aufgezählten Ausnahmetatbestände führen dem durchschnittlichen Versicherungs- nehmer, auf dessen Verständnis es bei der Klauselauslegung ankommt, vor Augen, dass nur solche Bereiche vom Schutz der Privathaftpflich t- versicherung ausgenommen werden, denen er sich über eine gewisse Dauer widmet. Nicht nur der Beruf - als meist über viele Jahre hinweg dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit -, sondern auch ein Betrieb, ein Dienst oder Amt, schließlich auch ein Ehrenamt oder die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit der Vorstellung verbunden, dass solche Tätigkeiten in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg die L e- bensumstände des Betroffenen prägen (vgl. beispielweise für den Begriff 14 15 - 8 - des Berufs Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 29/80, BGHZ 79, 145, 151 f. unter II 2 d). Das führt den Versicherungsnehmer zu der Annahme, auch mit e i- ner ungewöhnlichen und gefährlichen "Beschäftigung" sei ein Verhalten angesprochen, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Am- tes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des tägl i- chen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (vgl. dazu OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; ÖOGH VersR 1979, 69). Für diesen Bereich will der Versicherer im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung nicht einstehen. Die Beschäft i- gung muss ein Ausmaß annehmen, das es rechtfertigt, den Versiche- rungsnehmer mit Blick auf dieses eigenständige Betätigungsfeld nicht mehr als von der Versicherung geschützte Privatperson anzusehen. In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer dadurch bestärkt, dass die Klausel nicht von einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Handlung", sondern von einer "Beschäftigung" spricht, was dem Wor t- sinne nach auf etwas zielt, wofür der Versicherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits- oder Freizeit aufwendet (vgl. OLG Hamm r+s 2005, 334 f.). Umgekehrt erkennt der Versicherungsnehmer, dass es auf die U n- gewöhnlichkeit oder Gefährlichkeit der schadenstiftenden Handlung selbst nicht ankommt. Entspringt sie einem vom Versicherungsschutz generell ausgenommenen Gefahrenbereich, etwa der beruflich en Tätig- keit des Versicherungsnehmers oder einer ungewöhnlich und gefährl i- 16 17 - 9 - chen Beschäftigung, so greift der Leistungsausschluss unabhängig d a- von, ob auch das unmittelbar schadenverursachende Verhalten als u n- gewöhnlich und gefährlich anzusehen ist. bb) Die Baumfällarbeiten des Klägers vom 9. Februar 2009 erfolg- ten nicht im Rahmen einer solchen ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. (1) Soweit der Kläger in der Vergangenheit auf dem elterlichen Grundstück bereits des Öfteren Gartenarbeiten verrichtet und mitunter auch Bäume beschnitten oder gefällt hat, nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass dadurch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäft i- gung nicht belegt ist. Gartenarbeiten - auch an Bäumen - zählen in der Regel zu den normalen Handlungen von Privatleuten. Dafür, dass bereits von früheren Baumfällarbeiten des Klägers besondere Gefahren ausg e- gangen wären, ist nichts ersichtlich. (2) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, der Kläger habe dadurch, dass er am 9. Februar 2009 nacheinander drei Bäume gefällt hat, bereits eine Tätigkeit von ausreichend langer Dauer entfaltet, um eine Beschäftigung im Sinne der Ausschlussklausel anz u- nehmen. Das Berufungsgericht hat lediglich die Einzelakte eines einm a- ligen, insgesamt auf wenige Stunden beschränkten, punktuellen Ge- schehens verknüpft (vgl. dazu OLG Hamm r+s 2000, 12 f.; OLG Koblenz VersR 1996, 444), ohne damit einen vom Kläger geschaffenen besond e- ren Gefahrenbereich darzulegen, der darauf angelegt war, über einen längeren, d.h. zumindest mehrere Wochen dauernden Zeitraum die mit dem Fällen großer Bäume verbundenen Gefahrenlagen mit einer gewi s- 18 19 20 - 10 - sen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten zu lassen (vgl. zu einem ähnl i- chen Fall: OLG Karlsruhe VersR 1988, 1175). Daran ändert au ch der Umstand nichts, dass der Kläger am 9. Februar 2009 planvoll vorgegan- gen ist. Zwar hat die Rechtsprechung mehrfach eine "Beschäftigung" im Sinne der Ausschlussklausel bei spontanen oder impulsiven Handlungen, etwa der Begehung von Straftaten oder einer Flucht vor der Polizei, zu Recht verneint (OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; r+s 1997, 11; OLG Koblenz VersR 1996, 444; OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Saar- brücken VersR 2002, 351 f.; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 964, 965; a.A. OLG Jena VersR 2006, 1064 f.). Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass eine "Beschäftigung" schon dann vorliegt, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht spontan oder impulsiv, sondern planvoll verhält. Vielmehr vermag auch ein planvolles Vorgehen des Ve r- sicherungsnehmers die aufgezeigten Anforderungen an die Dauerhaf- tigkeit der Beschäftigung nicht zu erfüllen oder zu ersetzen, solange es sich - wie hier - auf ein punktuelles Geschehen von wenigen Stunden beschränkt. - 11 - III. Gemäß § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB hat die Be- klagte, welche die Versicherungsleistung mit Schreiben vom 20. Februar 2009 endgültig abgelehnt hat, die dem Kläger daraufhin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 535,60 € (1,3 Gebüh- ren aus §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und Mehrwertsteuer in Höhe von 105,56 € zu ersetzen. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 20.11.2009 - 4 O 1064/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2010 - 7 U 1916/09 - 21