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Leitsatz

XII ZB 317/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 317/11 vom 2. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233 Fb Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt, hat er stets auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen (im An- schluss an die Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - zur Veröffentlichung be- stimmt). BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11 - OLG Brandenburg AG Prenzlau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2011 durch den Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie die Richter Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen verworfen. Beschwerdewert: bis 10.000 € Gründe: I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der dem Antrag des Antragstellers teilweise stattgebende Beschluss des Amtsgerichts ist den Antragsgegnerinnen am 23. Februar 2011 zugestellt wor- den. Am 21. März 2011 haben sie hiergegen beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, der an demselben Tag bei dem Beschwerdegericht eingegangen ist, haben sie Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und die Beschwerde begründet. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags haben die Antragsgeg- nerinnen vorgetragen: Die Überwachung von Fristen sei im Büro ihrer Verfah- rensbevollmächtigten so organisiert, dass diese vor Ausstellung des Empfangs- bekenntnisses die Rechtsmittelfrist auf der Urteilsausfertigung vermerke und 1 2 3 - 3 - den Vorgang an die zuständige Büroangestellte weiterleite. Diese notiere die Frist in einem gesonderten Fristenkalender und trage zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist ein. Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache der Verfah- rensbevollmächtigten mit einem auffälligen Vermerk "Fristsache" gesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung geprüft und die Sache, falls sie noch nicht erledigt sei, noch einmal mit einem auffälligen Auf- kleber "heute Fristablauf" vorgelegt. Im vorliegenden Fall habe die mit der Ein- tragung und Kontrolle der Fristen betraute Büroangestellte versehentlich nur die Vorfrist notiert, was dazu geführt habe, dass die Verfahrensbevollmächtigte die Akte bei Ablauf der Vorfrist ohne den sonst üblichen Fristvermerk zusammen mit den normalen Vorlagen erhalten habe. Am Tag des Fristablaufs sei die Ver- fahrensbevollmächtigte deshalb auch nicht erinnert worden. Die Fristversäum- nis sei erst am 4. Mai 2011 aufgefallen, als der entsprechende Hinweis des Be- schwerdegerichts eingegangen sei. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und die begehrte Wiedereinsetzung versagt. Dagegen richtet sich die Rechts- beschwerde der Antragsgegnerinnen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Ver- bindung mit §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Be- schwerdegericht hiernach zutreffend entschieden hat. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen deshalb nicht vor. 4 5 - 4 - 2. Die Beschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden. Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG war die Beschwerde in der hier vorliegenden Familien- streitsache (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Da die Begründung erst am 16. Mai 2011 beim Oberlandesgericht einging, war die - bis zum 26. April 2011 (Dienstag nach Ostern) währende - Frist verstrichen. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Antragsgegnerinnen die be- gehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Antragsgegnerin- nen haben die Begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt (§ 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO). Ihre Verfahrensbevollmächtigte trifft an der Fristver- säumnis ein Verschulden, das die Antragsgegnerinnen sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. a) Zunächst hat es zwar die Büroangestellte der Verfahrensbevollmäch- tigten versäumt, die Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender einzutra- gen; sie hat stattdessen lediglich eine Vorfrist vermerkt. Da die Akte der Verfah- rensbevollmächtigten ohne Kennzeichnung als Fristsache vorgelegt wurde, konnte diese nicht ohne weiteres erkennen, dass die Bearbeitung fristgebunden war. Auf diesem Büroversehen beruht die Fristversäumnis indessen nicht allein, worauf das Beschwerdegericht entscheidend abgestellt hat. aa) Allerdings war die Verfahrensbevollmächtigte nicht verpflichtet, die Akte in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage darauf zu überprüfen, ob eine Frist eingetragen war und deren Ablauf bevorstand. Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen 6 7 8 9 - 5 - stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache - wie hier - ohne Zu- sammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 69/07 - FamRZ 2008, 503 Rn. 12; vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999, 649, 650 f.; BGH Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Anwalt die Akte ohne zeitliche Einschränkung unbeachtet bei seinem Zutrag liegen lassen darf. bb) Zwar bestand nach der vorstehenden Rechtsprechung für die Verfah- rensbevollmächtigte kein Anlass, sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammen- hang mit der Vorlage der Akten deren - anscheinend nicht fristgebundener - Bearbeitung zu widmen. Die Sorgfalt eines Rechtsanwalts erfordert es aber, sich auch in Sachen, die ihm als nicht fristgebunden vorgelegt werden, in an- gemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon zu überzeu- gen, um was es sich handelt und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit las- sen kann. Auch in solchen Fällen darf der Anwalt die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Woche lang gänzlich unbeachtet lassen (BGH Beschluss vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97 - NJW 1998, 461 und vom 29. März 2011 - VI ZB 25/10 - NJW 2011, 1600 Rn. 9). Ob die Verfahrensbevollmächtigte be- reits nach diesen Maßstäben ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, ob- wohl hier in den betreffenden Zeitraum zwei Feiertage fielen, kann indessen dahinstehen. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann ei- genverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorge- 10 11 - 6 - legt werden (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435, 436 jeweils mwN; zuletzt Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - zur Veröffentlichung bestimmt). In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Für die Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG ist ihm dies bei der Fristvorlage zur Wahrung der Beschwerdefrist möglich. Wäre die Verfahrensbevollmächtigte dieser Verpflichtung nachgekom- men, hätte sie bei Fertigung der Beschwerdeschrift vom 21. März 2011 ohne weiteres feststellen können, dass auf dem Vorblatt der Handakte eine Rechts- mittelbegründungsfrist nicht vermerkt war. Dies hätte der Verfahrensbevoll- mächtigten Anlass zu einer Überprüfung der Notierung im Fristenkalender ge- 12 - 7 - ben müssen, durch die das Versäumnis der Büroangestellten unschwer festzu- stellen und zu korrigieren gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Beschwer- debegründungsfrist gewahrt werden können. Dose Weber-Monecke Vézina Schilling Günter Vorinstanzen: AG Prenzlau, Entscheidung vom 18.02.2011 - 7 F 91/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2011 - 10 UF 102/11 -