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Leitsatz

VII ZB 18/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 18/10 VII ZB 19/10 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fc Werden einem Anwalt die Akten im sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt und gibt er zur Vorberei- tung des von ihm zu fertigenden fristwahrenden Schriftsatzes noch Anweisun- gen an sein Personal, die es erfordern, dass die Akte noch einmal in den Kanz- leibetrieb geht, kann er sich in aller Regel darauf verlassen, dass ihm die Akten rechtzeitig vor Ablauf der im Bürokalender eingetragenen Frist wieder vorgelegt werden. Besonderer Anweisungen, um die erneute Aktenvorlage sicherzustel- len, bedarf es im Allgemeinen nicht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, NJW 1997, 3243). BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Verfahren VII ZB 18/10 und 19/10 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; VII ZB 18/10 führt. Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin der Klägerin werden die Beschlüsse des 21. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Düsseldorf vom 11. Februar 2010 aufgehoben. Der Nebenintervenientin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ge- währt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 18.679,40 € - 3 - Gründe: I. Die Nebenintervenientin der Klägerin hat gegen das am 16. Novem- ber 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, am 16. Dezember 2009 Berufung eingelegt und gleichzeitig ihren Beitritt als Nebenintervenientin erklärt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der am 18. Januar 2010 endenden Berufungsbegründungsfrist nicht eingegan- gen. Auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist die Nebeninter- venientin mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Januar 2010 hingewiesen wor- den. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 hat die Nebenintervenientin bean- tragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat dazu vorgetragen, dass die mit Fristsachen beauftragte, langjährige, zuverlässige Bürovorsteherin der Pro- zessbevollmächtigten der Nebenintervenientin versehentlich weder die Beru- fungsbegründungsfrist noch deren Vorfrist eingetragen habe, obwohl sie die Fristen und ihre Eintragung in den Fristenkalender handschriftlich auf der Handakte und dem Landgerichtsurteil vermerkt habe. Rechtsanwalt G., der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin, habe die Handakte zusam- men mit den Gerichtsakten am 11. Januar 2010 zur Vorbereitung einer Bespre- chung mit der Mandantin vorgelegt bekommen und am 12. Januar 2010 die Fertigung von Kopien aus der Gerichtsakte und die anschließende Wiedervor- lage der Handakte verfügt. Wegen des umfangreichen Jahresanfangsgeschäfts seien die Kopien erst am 20. Januar 2010 gefertigt und die Gerichtsakte zu- rückgesandt worden. Anschließend sei die Handakte Rechtsanwalt G. vorgelegt worden, der die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist festgestellt habe. 1 2 - 4 - Hierzu hat die Nebenintervenientin eine eidesstattliche Versicherung der Büro- vorsteherin der Kanzlei vorgelegt. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufungsbegründung sind am 1. Februar 2010 beim Berufungsgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat mit Beschlüssen vom 11. Februar 2010 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Nebenintervenientin mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsge- richt der Nebenintervenientin zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es deren Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verweigert, den Prozessbevollmächtigten der Nebeninter- venientin, Rechtsanwalt G., treffe ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, das sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zurech- nen lassen müsse. 3 4 5 6 7 - 5 - Rechtsanwalt G. habe bei Übernahme des Mandats die Handakten und bei der ersten Vorlage der Gerichtsakten an ihn diese auf laufende Rechtsmit- telfristen eigenverantwortlich prüfen müssen. Er habe den ermittelten Zustel- lungszeitpunkt festhalten und die rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen müs- sen. Insbesondere habe er prüfen müssen, ob die Frist vom Büropersonal im Kalender vorgemerkt worden sei. Rechtsanwalt G. habe nicht sichergestellt, dass ihm die Akte rechtzeitig zur Berufungsbegründung oder zur eventuellen Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt werde. Nach der Besprechung mit der Nebenintervenientin am 12. Januar 2010 habe er lediglich verfügt, Kopien aus der Gerichtsakte zu fertigen. Obwohl er aus der Handakte den zeitnahen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe erkennen können, habe er keine Wieder- vorlage verfügt. Dies sei zu diesem Zeitpunkt jedoch erforderlich gewesen, um die Akte wegen der noch zu fertigenden Kopien rechtzeitig zur Fertigung der Berufungsbegründung wieder vorliegen zu haben. b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsge- richt hat der Nebenintervenientin der Klägerin zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ver- sagt. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anwalt zwar zur eigenständigen Fristenkontrolle, nicht aber zur Überprü- fung der Eintragung dieser Fristen in den Fristenkalender verpflichtet. Diese Aufgabe kann er durch eindeutige Anweisungen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal übertragen, wenn er durch geeignete or- ganisatorische Maßnahmen dafür sorgt, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, 8 9 10 11 - 6 - NJW 2003, 1815; vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95, NJW-RR 1998, 1526 je- weils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die durch eidesstattliche Versiche- rung der Bürovorsteherin glaubhaft gemachte Büroorganisation der Prozessbe- vollmächtigten der Nebenintervenientin. Rechtsanwalt G. war danach nicht ge- halten, selbst die korrekte Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender zu überprüfen. Er durfte auf die in der Handakte ausgewiesene Erledigung durch die bisher zuverlässig arbeitende Bürovorsteherin vertrauen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, MDR 2010, 400). bb) Das Verhalten von Rechtsanwalt G. am 12. Januar 2010 im Zusam- menhang mit der Anweisung der Fertigung von Kopien aus der Gerichtsakte begründet keinen Verschuldensvorwurf. Ausweislich der eidesstattlichen Versi- cherung der Bürovorsteherin hatte Rechtsanwalt G. die Fertigung von einzelnen Kopien aus der Gerichtsakte verfügt und sie angewiesen, ihm die Handakte nach Erledigung umgehend wieder vorzulegen. Trotz des aus den Akten un- schwer erkennbaren Fristablaufs der Berufungsbegründung am 18. Januar 2010 durfte sich der Anwalt auf die rechtzeitige Wiedervorlage der Akte zur Fertigung der Berufungsbegründung oder zumindest zur rechtzeitigen erstmaligen Beantragung der Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung verlassen, ohne hierzu weitergehende konkrete Einzelanweisungen zur Wie- dervorlage zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Rechts- anwalt grundsätzlich darauf verlassen, dass das von ihm ausreichend geschul- te und überwachte Personal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Urteile vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, NJW 1967, 2311, 2312; vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68, NJW 1968, 2244; Beschluss vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682). Auch wenn dem Anwalt die Akte im sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird und er zur Vorbereitung des von ihm zu ferti- 12 - 7 - genden fristwahrenden Schriftsatzes noch Anweisungen an sein Personal gibt, die es erfordern, dass die Akte (z.B. zur Fertigung von Kopien) noch einmal in den Kanzleibetrieb geht, muss er keine Einzelanweisungen oder sonstige Vor- kehrungen treffen, dass ihm die Akte nach Erledigung sofort und rechtzeitig vor Ablauf der Frist wieder vorgelegt wird. Der Anwalt darf sich auch in diesem Fall auf das Funktionieren seiner Maßnahmen zur Büroorganisation und damit auf die rechtzeitige erneute Vorlage aufgrund der im Fristenkalender notierten Frist verlassen, ohne dass er hierzu konkrete Einzelanweisungen zur sofortigen Wiedervorlage nach Erledigung treffen müsste, falls keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristenwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagen (BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, NJW 1997, 3243; Urteil vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, NJW 1967, 2311, 2312). cc) Die Fristversäumung ist mithin allein auf das Verschulden der Büro- vorsteherin der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zurückzufüh- ren und deshalb für diese als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzuse- hen. 13 - 8 - 3. Der Nebenintervenientin der Klägerin war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 11. Februar 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beru- fung zu gewähren. Damit ist die Verwerfung der Berufung als unzulässig ge- genstandslos. Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Leupertz Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 16.11.2009 - 3 O 136/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2010 - I-21 U 188/09 - 14