Leitsatz
XI ZR 328/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 328/09 Verkündet am: 27. September 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 B, § 684 Satz 2 Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufen- den Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Ein- zugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungs- breite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 15. August 2011 einge- reicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende (Schuldner-)Bank macht gegen die Beklagte (Gläubigerin) Bereicherungsansprüche geltend, nachdem der sie als Streithelfer unterstüt- zende Insolvenzverwalter über das Vermögen ihrer Kundin, der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), der Einlösung von Lastschriften widerspro- chen hat, die die Beklagte über ihre Bank (nachfolgend: Gläubigerbank) der Klägerin vorgelegt hatte. 1 - 3 - Die einen Medizinbedarfshandel betreibende Beklagte stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin. Zwischen den Unternehmen war Kaufpreiszahlung für Warenlieferungen der Beklagten durch Lastschrift im Ein- zugsermächtigungsverfahren zu Lasten des bei der Klägerin geführten Ge- schäftskontos der Schuldnerin vereinbart. Die Beklagte hat der Klägerin - nach Lieferung von Waren an die Schuldnerin - im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 Lastschriften über insgesamt 141.065,37 € vorlegen las- sen, die diese dem Konto der Schuldnerin belastet hat. Nach Weiterleitung der jeweiligen Beträge an die Gläubigerbank wurden sie dem Konto der Beklagten unter Wegfall des E.V.-Vorbehalts gutgeschrieben. In Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist im Verhältnis zur Schuldnerin vereinbart, dass Belastungsbuchungen aus Ein- zugsermächtigungslastschriften als genehmigt gelten, wenn die Schuldnerin innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss diesen nicht wider- spricht. Vereinbart war überdies die Erteilung des Rechnungsabschlusses je- weils zum Ende eines Kalenderquartals. Ein solcher ist zuletzt vor Insolvenzan- tragsstellung zum 31. Dezember 2007 von der Klägerin erteilt worden und bei der Schuldnerin frühestens am 3. Januar 2008 eingegangen. Der Streithelfer wurde am 12. Februar 2008 zum vorläufigen Insolvenz- verwalter über das Vermögen der Schuldnerin, der gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, bestellt. Mit Schreiben an die Klägerin vom selben Tag widersprach er allen im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchun- gen; mit Schreiben vom 13. Februar 2008 stellte er klar, dass sich sein Last- schriftwiderspruch auf die seit dem 1. Oktober 2007 erfolgten Lastschriften be- ziehe und forderte die Klägerin zur Auszahlung des auf dem Konto der Schuld- nerin vorhandenen Guthabens auf. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach, 2 3 4 - 4 - nachdem sie dem Konto der Schuldnerin die Belastungen in Höhe von 141.065,37 € gutschrieb. Die Gläubigerbank kam der Aufforderung der Klägerin, ihr Rücklastschrif- ten hinsichtlich der abgebuchten Beträge zu erteilen, unter Hinweis auf die ab- gelaufene Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt III Nr. 2 des Abkommens der Banken über den Lastschriftverkehr (nachfolgend: LSA) nicht nach. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2008 auf, bis zum 16. Mai 2008 einen Betrag von 141.065,37 € nebst 117 € Rücklastschrift- gebühr an sie zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter dem rechtlichen Gesichts- punkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Nichtleistungskondikti- on den auf die Lastschriftabbuchungen entfallenden Betrag in Höhe von 141.065,37 € von der Beklagten heraus. Das Landgericht hat der Klage stattge- geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsge- richt als unbegründet zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 141.065,73 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Denn die Beklagte habe, ohne dass eine der Insolvenzschuldnerin zurechenba- re Leistung an die Beklagte vorliege, in sonstiger Weise etwas, nämlich die Gutschrift des vorgenannten Betrages auf ihrem Konto bei der B. AG auf Kosten der Klägerin erlangt, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Grund gebe, weil eine wirksame Anweisung der Buchung nicht zugrunde gelegen habe. Die Belastung des Schuldnerskontos sei mangels Genehmigung der Schuldnerin nicht wirksam geworden, daher sei auch die Forderung der Beklag- ten trotz Gutschrift auf ihrem Konto noch nicht erfüllt gewesen. Die Schuldnerin habe den Lastschriftabbuchungen weder ausdrücklich zugestimmt, noch ergebe sich eine Genehmigung aus Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin. Eine ausdrück- liche Erklärung habe die Insolvenzschuldnerin zu den Belastungsbuchungen nicht abgegeben. Eine solche sei auch nicht darin zu sehen, dass sie in der Folgezeit weitere Bestellungen bei der Beklagten getätigt habe. Selbst wenn man diesem Verhalten der Insolvenzschuldnerin Erklärungswert beimessen wollte, fehle es indes an einer gegenüber der Klägerin als Erklärungsempfänge- rin abgegebenen Erklärung. 9 10 11 - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftabbuchungen durch die Schuldnerin kann ein Bereicherungsan- spruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit nicht bejaht werden. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungs- theorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen vor der Genehmigung durch die Schuldnerin nicht insolvenzfest waren. Wenn- gleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belas- tungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi- gungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen wider- spricht, die noch nicht genehmigt sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11 und XI ZR 172/09, juris Rn. 11, vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11, vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 11, vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 9, XI ZR 155/09, juris Rn. 9 und XI ZR 362/09, juris Rn. 9, vom 10. Mai 2011 - XI ZR 391/09, WM 2011, 1471 Rn. 10 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 11 und XI ZR 36/10, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7 und vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 9 und IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19). 12 13 - 7 - 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch die Schuldnerin nicht verneinen. a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Er- lass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, lau- fenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuer- vorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuld- ner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzuges, der sich im Rahmen der be- reits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überle- gungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtig- te Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeit rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits für den Kontoinhaber erkennbar auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoin- haber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehme- rischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft wer- den (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20, vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13, vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11, 14 15 - 8 - XI ZR 155/09, juris Rn. 11 und XI ZR 362/09, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13). b) Nach diesen Grundsätzen kommt nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Last- schriftbuchungen durch die Schuldnerin in Betracht. Die Beklagte hat vorgetra- gen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um solche aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, denen Warenlieferungen zugrun- de lagen, die die Schuldnerin nicht beanstandet habe. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. 3. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellung der fehlenden Genehmigung fehlt die Grundlage für den vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsan- spruch der Klägerin gegen die Beklagte. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung etwa auf- grund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anwei- sungsempfänger. Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmit- telbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift, so dass im Falle einer fehlen- den Genehmigung des Schuldners die Bank einen unmittelbaren Bereiche- rungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger (Gläubiger) hat (vgl. Senatsur- teile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9, 10, 14, 16 ff. und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16). 16 17 18 - 9 - b) Nach diesen Grundsätzen scheidet ein unmittelbarer Bereicherungs- anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus, wenn die Schuldnerin den Last- schrifteinzug genehmigt hat, was revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist. In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung der Schuldnerin vor, so dass für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereicherungsaus- gleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (st. Rspr., vgl. Se- natsurteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 17). Hat die Schuldnerin die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorläufi- gen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versagung der Genehmigung ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 11 mwN). In diesem Fall ist im Deckungs- verhältnis bereits vor Bestellung des Insolvenzverwalters der Aufwendungser- satzanspruch der Klägerin in Höhe des Lastschriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechts- grund erfolgt. Indem die Klägerin den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gut- schrieb, wollte sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nach- kommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht bestand (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 18 mwN). Hat die Klägerin - was nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei der Aufforderung auf Auszahlung des vorhandenen Kontogutha- bens nachgekommen, in nicht festgestellter Höhe in Betracht kommt - nicht le- diglich ein Debet auf dem Schuldnerkonto zurückgeführt, sondern tatsächlich eine Auszahlung an den Insolvenzverwalter vorgenommen, so muss sie ihren 19 20 21 - 10 - Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen (vgl. Senatsur- teil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19). Sollte die Kläge- rin mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerkonto aber lediglich ein bei ihr bestehendes Debet der Schuldnerin zurückgeführt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409). Dann kann sie im Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die ur- sprüngliche Höhe setzen und ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in ur- sprünglicher Höhe im Insolvenzverfahren weiter verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu etwaigen konkludenten Genehmi- gungen zu treffen haben. Es wird in diesem Zusammenhang nach Zurückver- weisung auch zu prüfen haben, ob Lastschriften, die sich im Rahmen der streit- gegenständlichen bewegen, bereits zuvor von der Schuldnerin ausdrücklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin genehmigt worden sind. Dabei weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen einer laufenden Ge- schäftsbeziehung im unternehmerischen Verkehr - wie sie hier unstreitig vor- handen war - wiederholt auftretende Schwankungen der Höhe einzelner Last- schriftabbuchungen - wie hier - einer konkludenten Genehmigung nicht entge- genstehen. Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im 22 - 11 - Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Be- tracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor ge- nehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet. Dabei trägt die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin die Be- weislast dafür, dass die Schuldnerin vor dem Lastschriftwiderspruch des vorläu- figen Insolvenzverwalters die streitigen Lastschriften nicht konkludent geneh- migt hat (Senatsurteile vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 13 ff., vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 13 sowie XI ZR 36/10, juris Rn. 20). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 19.02.2009 - 2 O 281/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.10.2009 - 3 U 78/09 -