Entscheidung
XI ZR 155/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
11Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 155/09 Verkündet am: 3. Mai 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 14. März 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 17, vom 17. April 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau R. W. (im Folgenden: Schuldnerin) von der Beklagten die Rückgängigmachung verschiedener im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 14. März 2007 erfolgter Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslast- schriften und Auszahlung des sich danach ergebenden Guthabensaldos. 1 - 3 - Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das quar- talsmäßige Rechnungsabschlüsse vereinbart waren. Sie nutzte das Konto im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 14. März 2007 aktiv zur Vornahme von Aus- zahlungen und Überweisungen. Ferner wurden in diesem Zeitraum 35 Last- schrifteinzüge dem Konto belastet, wobei es sich überwiegend ersichtlich um wiederkehrende Belastungen aus Strom-, Telefon-, Versicherungs- und Schul- gebühren handelt. Zwischen dem 3. Januar 2007 und dem 20. März 2007 er- hielt die Schuldnerin 20 Tageskontoauszüge, die neben Auszahlungen, Über- weisungen und Kartenverfügungen auch die streitgegenständlichen Lastschrif- ten auswiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 15. März 2007 wurde der Kläger zum Treuhänder über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Unter dem 18. April 2007 erklärte der Kläger, sämtliche nicht ausdrücklich von der Schuldnerin genehmigte Lastschriften, bei denen die Widerspruchsfrist bei Ver- fahrenseröffnung noch nicht abgelaufen sei, würden von ihm zunächst nicht genehmigt. In der Folge verlangte er die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 2.184,51 €. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das Beru- fungsgericht hat das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte lediglich zur Zahlung eines Betrages von 1.384,48 € nebst Zinsen an den Kläger verur- teilt wird. In Höhe von 800,03 € hat es die Klage abgewiesen, da in dieser Höhe bei Verfahrenseröffnung ein Debetsaldo bestanden habe, so dass ein Auszah- lungsanspruch insoweit nicht bestehe. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Be- klagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: In der Nutzung des Kon- tos durch die Schuldnerin könne keine konkludente Genehmigung der Last- schriften gesehen werden. Auch eine Kontoführung des Schuldners, die daran ausgerichtet sei, keinen oder allenfalls einen geringfügigen Debetsaldo entste- hen zu lassen, sei im Regelfall nicht als konkludente Genehmigung der mitge- teilten Lastschriften zu werten. Unerheblich sei auch, dass die Lastschriften dem Erwerb pfändungsfreien Vermögens gedient hätten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin bzw. zu deren Befriedigung aus dem Schonvermögen der Schuldnerin kann ein Anspruch des Klägers ge- gen die Beklagte derzeit nicht bejaht werden. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungs- theorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen vor der Genehmigung durch die Schuldnerin nicht insolvenzfest waren. Wenn- 6 7 8 9 - 5 - gleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belas- tungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi- gungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen wider- spricht, die noch nicht genehmigt sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 11). 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch die Schuldnerin nicht verneinen. a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Er- lass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, lau- fenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuer- vorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoin- haber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungs- frist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Er- wartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftli- che Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden 10 11 - 6 - zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kon- toinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforde- rungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmeri- schen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft wer- den (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13; auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13 f.). Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Lastschriftabbuchungen vom Konto eines Verbrauchers, denen wiederkehrende und im Wesentlichen gleichblei- bende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen. Wie bei einem Unternehmer ist bei einem Verbraucher für eine konkludente Genehmi- gung zunächst erforderlich, dass der Kontoinhaber den die Belastungsbuchung ausweisenden Kontoauszug bzw. eine entsprechende elektronische Kontomit- teilung erhalten hat. Wie bei einem Unternehmer kommt es auch bei einem Verbraucher auf die Umstände des Einzelfalls an, um die Frage beantworten zu können, ab welchem Zeitraum nach Erhalt des Kontoauszugs bzw. der Konto- mitteilung die kontoführende Bank von einer konkludenten Genehmigung der daraus ersichtlichen Lastschriftabbuchungen ausgehen kann. Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank aber bei einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Konto- inhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer 12 - 7 - angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Ein- wendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt. In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits Kontoauszüge über bzw. die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurück- liegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden. b) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine konkludente Ge- nehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen durch die Schuld- nerin in Betracht, weil es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen zu- mindest überwiegend ersichtlich um solche aus Dauerschuldverhältnissen han- delt. Dem hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Bei Vorliegen der oben (unter 2. a) genannten - vom Berufungsgericht nach Zurückverweisung noch festzustellenden - Umstände liegt eine konkludente Genehmigung der Kontoinhaberin nach dem durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert ihres Verhaltens vor (Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 mwN). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Genehmigung zu treffen haben. Dabei weist der Senat darauf hin, dass auch bei einem Ver- braucher eine konkludente Genehmigung nach den Umständen des Einzelfalls 13 14 - 8 - gegeben sein kann, wenn in Kenntnis erfolgter Abbuchungen zeitnah durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen eine Kontodeckung für weitere Dispositionen sichergestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24 f.). Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass alle oder einzelne Lastschriftbuchungen nicht von der Schuldne- rin genehmigt worden sind, wird es zu klären haben, ob dem Lastschriftwider- spruch entgegensteht, dass die betroffenen Abbuchungen aus dem Schonver- mögen der Schuldnerin befriedigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 13 ff.). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 12.08.2008 - 910 C 113/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2009 - 317 S 131/08 - 15