Entscheidung
AnwZ (Brfg) 6/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 6/11 vom 6. September 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 6. September 2011 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ers- ten Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 1. Dezember 2010 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wurde im Jahre 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; seit 2008 ist er Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 10. Februar 2010 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat kei- nen beachtlichen Zulassungsgrund geltend gemacht. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichts- hofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). Daran fehlt es hier. a) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung war der Kläger mit mehre- ren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht C. eingetragen, so dass der Vermögensverfall gesetzlich vermutet wurde (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Umstände, die geeignet waren, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht dargetan. b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden konnte ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefähr- dung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf mögli- chen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 2 3 4 5 - 4 - - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Den Vortrag des Klägers, er nehme kein Fremdgeld an, hat der Anwaltsgerichtshof nicht ausreichen lassen, weil er nicht belegt war und weil zudem das vom Kläger behauptete Verhalten jederzeit geändert werden könne. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Die Er- klärung, keine Fremdgelder entgegenzunehmen, stellt eine dem Berufsbild des Rechtsanwalts fremde "Selbstbeschränkung" dar, die nach außen nicht erkenn- bar und deren Einhaltung nicht kontrollierbar sowie jederzeit aufgebbar ist; sie vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mit der er- forderlichen Sicherheit auszuschließen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 7; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03, BRAK- Mitt. 2005, 27; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, HFR 2010, 1353 Rn. 8; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, Rn. 7). 2. In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, der vom 9. Februar 2011 stammt, trägt der Kläger vor, mit Wirkung zum 15. Februar 2011 habe er eine Anstellung in der Kanzlei D. & Partner GbR gefunden. Im Anstel- lungsvertrag sei vereinbart, dass er nach außen nicht in Erscheinung trete und keine eigenen Mandate bearbeite. Es sei ihm untersagt, Gelder oder Sachen entgegen zu nehmen; sollte dies aus zwingenden Gründen erforderlich werden, habe er die Bürovorsteherin oder eine sie vertretende Angestellte hinzuzuzie- hen. Nebentätigkeiten dürfe er ohne gesonderte Zustimmung der Arbeitgeberin und der Beklagten nicht annehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen wür- den mit einer Vertragsstrafe geahndet; die Arbeitgeberin werde außerdem um- gehend die Beklagte von etwaigen Verstößen in Kenntnis setzen. Die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung sowie zum Versorgungswerk der Rechtsan- wälte würden von der Arbeitgeberin übernommen. Die Arbeitgeberin werde überdies den pfändbaren Teil des Einkommens des Klägers auf einem Ander- konto verwahren und jeweils vierteljährlich an die Gläubiger verteilen. Die Gläu- 6 - 5 - biger seien im Vorgriff auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren aufgefordert wor- den, ihre Forderungen mitzuteilen. Sämtliche noch nicht abgeschlossenen Mandate würden von der Arbeitgeberin fortgeführt. Dieser Vortrag ermöglicht - unabhängig von der Frage, ob und in wel- chem Umfang neues Vorbringen nach dem nunmehr geltenden Verfahrensrecht noch zugelassen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10) - nicht die Zulassung der Berufung. Der Senat hat schon bisher die (hier nicht einmal erfolgte) Vorlage eines den Anforderungen der Senats- rechtsprechung genügenden Anstellungsvertrag nicht für ausreichend gehalten, um einer Gefährdung der Rechtsuchenden vorzubeugen, sondern hat zusätz- lich verlangt, dass das betreffende Vertragsverhältnis über einen längeren Zeit- raum beanstandungsfrei geführt ("gelebt") worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 12). Das war hier nicht der Fall. 7 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kessal-Wulf Lohmann Seiters Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 01.12.2010 - I AGH 2/10 - 8