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Leitsatz

NotSt (Brfg) 1/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (Brfg) 1/11 vom 18. Juli 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VwGO § 124 Abs. 2; BNotO § 111d, § 96 Abs. 1 Satz 1; BDG § 32 Abs. 2 Nr. 2 a) Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Beru- fungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstin- stanzliche Gericht angesichts der aufgrund im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage richtig entschieden hat. b) Ist ein Notar aus seinem Amt ausgeschieden, muss ein gegen ihn laufendes und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren eingestellt werden. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotSt (Brfg) 1/11 - OLG Köln wegen Disziplinarvergehen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz am 18. Juli 2011 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. November 2010 zugelassen. Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der im Januar 1941 geborene Kläger war seit dem Jahr 1981 als Notar und Rechtsanwalt im Bezirk des Amtsgerichts B. tätig. Am 17. April 2007 ver- hängte der Präsident des Landgerichts gegen ihn durch Disziplinarverfügung eine Geldbuße in Höhe von 3.000 €. Der Disziplinarverfügung liegen Vorfälle aus den Jahren 2001 bis 2003 zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Oberlandesge- richts. Die gegen die Disziplinarverfügung gerichtete Beschwerde hat der Be- klagte durch Verfügung vom 22. Dezember 2009 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 25. Januar 2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. 1 2 - 3 - Im Schreiben vom 11. Oktober 2010 hat der Kläger seinen Angriff ausdrücklich auf die Höhe des festgesetzten "Ordnungsgeldes" beschränkt. Das Oberlan- desgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung, mit der er die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und der Disziplinarverfügung erreichen möchte. Er stützt den Antrag auf § 111d BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO. Nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2011 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Amt des Notars ausgeschieden. II. Die Berufung ist zuzulassen. Das die Klage auf Aufhebung der Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 17. April 2007 abweisende Urteil des Oberlandesgerichts stellt sich aufgrund des altersbedingten Ausscheidens des Klägers aus dem Amt des Notars mittlerweile als unrichtig dar. Diese Tatsache hat der Senat bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu berücksichtigen. Ob ein (dar- gelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschie- den hat (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 490; BVerwG, Beschluss vom 12. Novem- ber 2002 - 7 AV 4/02, BeckRs 2003, 20097; BVerwG NVwZ 2004, 744; OVG Brandenburg NVwZ-RR 2003, 694). 3 4 - 4 - Im Streitfall begegnet das Urteil des Oberlandesgerichts ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, nachdem der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2011 gemäß § 47 Nr. 1, § 48a BNotO aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist und mithin nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinar- rechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt. Hat er den ent- sprechenden Status nicht mehr inne, fehlt die Voraussetzung zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, so dass dieses zwingend eingestellt werden muss, solange nicht Rechtskraft eingetreten ist. Es ist ein absolutes Verfahrenshin- dernis eingetreten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG analog; vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Oktober 2010, § 32 Rn. 11 und 13). Daran ändert nichts, dass die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bereits am Montag, dem 24. Januar 2011, abgelaufen ist, nachdem das Urteil des Oberlandesgerichts am 22. November zugestellt worden ist. Das Ende der Begründungsfrist legt nicht den für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt fest (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2/03, NVwZ 2004, 744 Rn. 9 und 10). Offenkundige Umstände, aus de- nen sich die offensichtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt, sind auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Klägers zu berücksichtigen, sofern der Antrag auf Zulassung der Berufung überhaupt in zulässiger Weise auf einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gestützt worden ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 2008 - 5 B 377/06, juris Rn. 8 mwN; ähnlich Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. § 124a Rn. 50). Der Antrag des Klägers stützt sich in noch zulässiger Weise auf den Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn auch der Antrag in der Sache nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Begründungsschrift erfolglos geblieben wäre. 5 6 - 5 - Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO. Galke Diederichsen Herrmann Brose-Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 18.11.2010 - 2 X (Not) 1/10 - 7