Entscheidung
IX ZB 173/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 173/10 vom 7. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.875.129,52 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Schreiben vom 22. März 2010 beantragte die Schuldnerin, vertreten durch ihre damaligen Geschäftsführer, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am selben Tag wurde der weitere Betei- ligte zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 14. März 2010 zeigte der jetzige Geschäftsführer der Schuldnerin seine Bestel- lung sowie die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer an. Am 21. April 2010 beantragten vier Gläubigerinnen, darunter die weitere Beteiligte zu 1, ebenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der 1 - 3 - Schuldnerin. Alle Anträge wurden mit Beschluss vom 21. April 2010 zu einem einheitlichen Eröffnungsverfahren verbunden. Am 26. April 2010 ordnete das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot an. Gegen diesen Be- schluss legte die nunmehr durch den neuen Geschäftsführer vertretene Schuldnerin sofortige Beschwerde ein. Am 7. Mai 2010 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat kei- ne grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts. 1. Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Schuldner, welcher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen selbst beantragt hat, gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die sofortige Beschwerde nicht zu (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499). Ein bloßer Sinneswandel des Schuldners nach Antragstellung, der nicht zur Rücknahme des Insolvenzantrags vor Verfahrenseröffnung geführt hat, be- gründet ebenso wenig die für eine Beschwerdebefugnis erforderliche formelle 2 3 4 - 4 - Beschwer des Antragstellers wie ein Irrtum über die ursprünglichen Vorausset- zungen der Verfahrenseröffnung (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, aaO Rn. 14). An dieser Rechtsprechung, deren Richtigkeit von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, hält der Senat fest. 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der vorliegende Fall nicht deshalb abweichend zu beurteilen, weil auch Fremdanträge vorlagen und die Schuldnerin bereits vor der Eröffnung zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihrer Ansicht nach ein Insolvenzgrund nicht gegeben war. Die Schuldnerin hat ihren Antrag - was hier trotz des Wechsels in der Person des Geschäftsführers rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 122/07, ZIP 2008, 1596 Rn. 5 ff) - nicht zurückgenommen. Dann kann sie auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie die Rücknahme erklärt. Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. 5 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 07.05.2010 - 1542 IN 981/10 - LG München I, Entscheidung vom 29.06.2010 - 14 T 11848/10 - 6