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Entscheidung

IX ZB 122/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 122/07 vom 4. Oktober 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 4. Oktober 2007 beschlossen: Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 28. November 2006 - 504 IN 24/06 - wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht hat zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gemäß §§ 21, 22 InsO Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die hierge- gen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die sich unter anderem darauf stützt, dass der von einem inzwischen abberufenen Geschäftsführer ge- stellte Eigenantrag wirksam zurückgenommen worden sei, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begeh- ren weiter. 1 II. Auf den Antrag der Schuldnerin war die Entscheidung des Insolvenzge- richts außer Vollzug zu setzen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO). Die 2 - 3 - statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht von vorn- herein unbegründet. Da die Vollziehung bereits während des Laufs des Be- schwerdeverfahrens ausgesetzt war, ist es angemessen, die Wirksamkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hinauszuschieben. Dr. Gero Fischer Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2006 - 504 IN 24/06 - LG Bremen, Entscheidung vom 14.06.2007 - 4 T 870/06 -