Entscheidung
3 StR 188/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 188/11 vom 5. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 5. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 24. Januar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Straf- kammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 12. Oktober 2009 wegen be- sonders schwerer Vergewaltigung und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Auf die insoweit beschränkte Revi- sion der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil am 8. Juli 2010 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen je- doch aufrechterhalten (3 StR 151/10). Das auch gegen den Schuldspruch ge- richtete Rechtsmittel des Angeklagten hatte er verworfen. Auf die neue Haupt- verhandlung hat das Landgericht nunmehr - unter Einbeziehung zweier Geld- strafen aus Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juni und vom 21. Juli 2010 - eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ausgesprochen. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Auch die neu bemessene Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat zu den Strafzumes- sungstatsachen neue Feststellungen getroffen, dabei aber nicht bedacht, dass diese zu den aufgrund der Entscheidung des Senats vom 8. Juli 2010 insge- samt bindenden Feststellungen des ersten Urteils nicht in Widerspruch treten dürfen. So führt das Landgericht aus, die Nebenklägerin leide bis heute unter Schlafstörungen und Alpträumen, habe Angst, bei Dunkelheit auf die Straße zu gehen, und bekomme bei Geräuschen im Treppenhaus Panikattacken und Schweißausbrüche. Auch jetzt habe sie noch "Vorbehalte" gegenüber Männern insgesamt; zunächst sei deshalb auch die Lebensgemeinschaft mit ihrem Freund gescheitert. Auch ihr 11-jähriger Sohn merke, dass mit ihr etwas nicht in Ordnung sei. Diese Feststellungen sind indes mit denen im Urteil vom 12. Ok- tober 2009 nicht vereinbar, denn dort sind als Folgen der Tat lediglich Schlaf- störungen und Angstzustände dargelegt, welche die Nebenklägerin zum Zeit- punkt der ersten Hauptverhandlung bereits überwunden hatte. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil, denn das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafe strafschärfend "die ganz erheblichen psychi- schen Folgen für die Nebenklägerin" berücksichtigt, deren Traumatisierung bis heute andauere und sich auch negativ auf ihre Beziehungen zu ihrem Sohn und zu ihrem Lebensgefährten auswirke. Zwar hat es - als nach der ersten Hauptverhandlung eingetretenen Umstand und deshalb insoweit widerspruchs- frei - auch festgestellt, dass die Nebenklägerin, durch ihre Ladung als Zeugin 2 3 4 - 4 - zur neuen Hauptverhandlung wieder mit dem Tatgeschehen konfrontiert, einen zu einem bedrohlichen Alkoholexzess führenden Zusammenbruch erlitt. Gleichwohl kann der Senat nicht nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO entscheiden, denn für den Umfang der Schuld des Angeklagten kommt dieser Tatfolge nur eingeschränkte Bedeutung zu. Unter Beachtung der Vorgaben des Senats hät- te das Landgericht die Nebenklägerin nicht nochmals vernehmen müssen. 2. Der Wegfall der Einzelstrafe führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Deren Bemessung begegnet indes bereits unabhängig davon durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbun- desanwalt hat hierzu in seiner Antragschrift ausgeführt: "Nach den Feststellungen (UA S. 4) wurde der Angeklagte am 7. August 2009 durch das Amtsgericht Hannover wegen Betruges zu einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Zudem erließ das Amtsgericht Hannover gegen ihn am 2. Dezember 2009 einen Strafbe- fehl wegen Erschleichens von Leistungen über 45 Tagessätze zu je 10 Euro. Beide Geldstrafen sind nach Darstellung des Landgerichts bereits vollständig vollstreckt (UA aaO). Ob diese Strafen im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung einzubeziehen waren, kann der Senat anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, weil die Strafkammer weder den Zeitpunkt der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten noch denjenigen ih- rer Erledigung mitgeteilt hat, was zu einer Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung notwendig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00 und vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72). Eine nach Er- lass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamt- strafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrich- terlichen Verhandlung - hier also am 12. Oktober 2009 - vorzunehmen ist (st. Rspr. - etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Be- 5 - 5 - schluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, Rdnr. 6). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung vom 7. August 2009 Zäsurwirkung hinsichtlich solcher Straftaten entfaltet, die - wie die verfahrensgegen- ständlichen Taten - zeitlich vor dem Erlass dieser Entscheidung lagen, war das Urteil im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Denn im Falle einer Zäsurwirkung jener Entscheidung hätten die beiden Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juni 2010 und 21. Juli 2010 … nicht mit in die Gesamtstrafenbildung einbezogen wer- den dürfen." Dem schließt sich der Senat an. Die Einbeziehung der nicht unerhebli- chen Geldstrafen aus den Strafbefehlen vom 2. Juni und vom 21. Juli 2010 in die Gesamtfreiheitsstrafe kann das Strafübel insgesamt verschärfen und so den Angeklagten beschweren. Becker von Lienen RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Menges 6