Entscheidung
IX ZB 199/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 199/10 vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 30. Juni 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. September 2010 wird auf Kos- ten des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 37.301,82 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Be- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Ein- heitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich unterbreitete Frage, ob in Fällen, in denen sich der vorläufige Verwalter in so erhebli- chem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, die mit Drittrechten belastet sind, dass diese belasteten Vermögensge- genstände gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV bei der Verwertung des verwalteten Vermögens berücksichtigt werden müssen, ein Abschlag auf die Regelbruchteilvergütung mit der Begründung vorgenommen werden kann, dem durch die erhöhte Berech- nungsgrundlage bewirkten Anstieg der Vergütung stehe eine (ge- meint offenbar: keine) entsprechende erhebliche Tätigkeit gegen- über, ist nicht entscheidungserheblich. Wie die Beschwerdebegründung an anderer Stelle zutreffend ausführt, findet § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der Fassung der Zweiten Änderungsverord- nung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen kei- ne Anwendung, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 5). Die vorläufige Insolvenzverwaltung des Rechtsbeschwerdeführers endete im vorliegenden Fall am 1. November 2005. In derartigen Eröffnungsverfahren können Gegenstände, die bei Eröff- nung mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, nicht bei der Berech- nungsgrundlage berücksichtigt werden, sondern nur im Wege eines Zuschlags. 2 3 4 - 4 - Das setzt voraus, dass sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit den Gegenständen befasst hat (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266, 268 ff; vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 13 ff). Erhebliche Befassung haben beide Vorinstanzen angenommen. Das Insolvenzgericht hat deshalb zutreffend den Wert des Fuhrparks nicht in die Berechnungsgrundlage eingestellt, sondern einen Zuschlag von 40 v.H. ge- währt. Fragen der Auslegung zu § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der ab 29. Dezember 2006 geltenden Fassung stellen sich damit nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der gerügten Verletzung des Grundrechts des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör zulässig. Das Beschwerdegericht hat sein Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis ge- nommen. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der An- spruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.; vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 36/10, Rn. 3 n.v.). 5 6 7 8 - 5 - 3. Andere Zulässigkeitsgründe, insbesondere Abweichungen von der Rechtsprechung des Senats, legt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgese- hen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 29.04.2010 - 907 IN 712/05 -5- - LG Hannover, Entscheidung vom 01.09.2010 - 11 T 29/10 - 9