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IX ZB 36/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 36/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 26. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. 2 - 3 - Das Gericht ist verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen eines Ver- fahrensbeteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befas- sen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durch- zudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, aaO Rn. 10; Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.). 3 Wie sich aus der Formulierung "entgegen der Auffassung des Schuld- ners" im angegriffenen Beschluss ergibt, hat das Beschwerdegericht die Ein- wendungen des Schuldners hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsmiss- bräuchlichkeit zur Kenntnis genommen, sie aber im Hinblick auf die gegenteili- gen Bekundungen des weiteren Beteiligten zu 1 für nicht durchgreifend erach- tet. Dies gilt auch für die Frage, ob der Schuldner seinen Mitwirkungsverpflich- tungen nachgekommen ist. Das Beschwerdegericht hat den Schriftsatz des Schuldners vom 7. Januar 2010 auch in diesem Zusammenhang zur Kenntnis genommen, wie seine ausdrückliche Bezugnahme im angegriffenen Beschluss zeigt. 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 09.12.2009 - IN 847/09 - LG Landshut, Entscheidung vom 26.01.2010 - 32 T 107/10 -