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Leitsatz

I ZB 64/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 64/10 vom 22. Juni 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens UrhG § 36, § 36a Abs. 3 a) Das Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer der Schlichtungsstelle kann das Ober- landesgericht nach § 148 ZPO aussetzen, wenn über das Vorliegen der Vo- raussetzungen des Schlichtungsverfahrens Streit besteht und hierüber ein Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits anhängig ist. b) Das nach § 36a Abs. 3 UrhG zuständige Oberlandesgericht kann nicht mit für die Parteien bindender Wirkung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens entscheiden. c) Eine gemeinsame Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG, die in einem Schlichtungsverfahren von hierzu nicht berechtigten Parteien aufgestellt wird, entfaltet in einem Rechtsstreit über eine angemessene Vergütung weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2010 wird auf Kos- ten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 6.600 €. Gründe: I. Der Antragsteller ist der Bundesverband der Fernseh- und Filmregis- seure in Deutschland. Die Antragsgegnerin ist das Zweite Deutsche Fernsehen. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die Durchführung ei- nes Schlichtungsverfahrens nach §§ 36, 36a UrhG zur Aufstellung gemeinsa- mer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen. Er beantragt gemäß § 36a Abs. 3 UrhG, den Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle zu bestellen und die Zahl der Beisitzer festzusetzen. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, ein Schlichtungsverfahren sei unzulässig. Sie sei nicht passivlegitimiert, weil sie bei Auftragsproduktionen nur zu den Auftragsproduzenten in Vertragsbeziehungen stehe und hinsichtlich der von Mitgliedern des Antragstellers im Rahmen von Auftragsproduktionen erbrachten Leistungen daher nicht Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 UrhG sei. Der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert, weil er 1 2 3 - 3 - nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 UrhG repräsentativ und zur Aufstellung gemein- samer Vergütungsregeln ermächtigt sei. Die Antragsgegnerin hat beim Landgericht Frankenthal die Feststellung beantragt, dass sie gegenüber dem Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ein- zulassen. Das Oberlandesgericht (OLG München, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 34 SchH 14/09, juris) hat das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits beim Landgericht Frankenthal ausgesetzt. Dage- gen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Oberlandesgericht zugelasse- nen Rechtsbeschwerde. II. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. 1. Das Gericht kann nach § 148 ZPO die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechts- streits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die im vor- liegenden Verfahren beantragte Entscheidung über die Bestellung des Vorsit- zenden einer Schlichtungsstelle und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer (§ 36a Abs. 3 UrhG) von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhält- nisses abhängt, das den Gegenstand des beim Landgericht Frankenthal an- hängigen Rechtsstreits bildet. 4 5 6 7 8 - 4 - Gegenstand des beim Landgericht Frankenthal anhängigen Rechtsstreits ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 ZPO. Die Antragsgegnerin hat in jenem Rechtsstreit die Feststellung beantragt, dass sie gegenüber dem Antrag- steller nicht verpflichtet ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36a UrhG einzulassen. Dabei geht es um das Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen, das auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die im vorliegenden Verfahren beantragte Entscheidung hängt von dem Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses ab. Wird in jenem Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulas- sen, ist der Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und Festlegung der Zahl der Beisitzer mangels Rechtschutzbedürfnisses zu- rückzuweisen. Wird die negative Feststellungsklage in jenem Verfahren rechts- kräftig abgewiesen, steht damit fest, dass das Schlichtungsverfahren durchzu- führen ist. Dann hat das Oberlandesgericht einen Vorsitzenden der Schlich- tungsstelle zu bestellen und die Zahl der Beisitzer zu bestimmen. 3. Die Aussetzung der Verhandlung steht nach § 148 ZPO im Ermessen des Gerichts. Sie ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht auf ihre Zweck- mäßigkeit, sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925, 926 mwN). Die Entscheidung des Oberlandesge- richts hält einer solchen Nachprüfung stand. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Gesetzgeber habe das Ver- fahren zur Bestellung einer Schlichtungsstelle für den Fall einer fehlenden Eini- gung der Parteien im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens nach § 36 9 10 11 12 - 5 - Abs. 3 UrhG bewusst beim Oberlandesgericht als einziger zuständiger Instanz konzentriert. Dem widerspräche es, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schlichtungsverfahrens in einem weiteren Verfahren im üblichen Rechts- weg zu klären wäre. Das Oberlandesgericht habe daher im Rahmen des Ver- fahrens zur Bestellung einer Schlichtungsstelle selbst zu prüfen, ob die Voraus- setzungen eines Schlichtungsverfahrens vorliegen. Dabei habe es sich aller- dings auf eine Offensichtlichkeitsprüfung zu beschränken. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der mit der Regelung des § 36a Abs. 3 UrhG verfolgte Zweck einer schnellen Bildung der Schlichtungs- stelle müsse zurücktreten, wenn die Parteien - wie hier - nicht nur über die Per- son des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer, sondern auch über die Zuläs- sigkeit des Schlichtungsverfahrens streiten und zur Klärung der Frage der Zu- lässigkeit des Schlichtungsverfahrens ein anderer Rechtsstreit anhängig ist. Mit dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht die Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Es besteht aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit ein berechtigtes Interesse daran, Zweifel an der Zulässigkeit eines Schlich- tungsverfahrens nicht nur möglichst frühzeitig, sondern auch rechtlich verbind- lich zu klären. Es liegt auf der Hand, dass eine möglichst frühzeitige Feststel- lung der Unzulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens die Parteien vor unnöti- gen Kosten (vgl. § 36a Abs. 6 UrhG) und Mühen bewahrt. Eine rechtlich ver- bindliche Feststellung der Unzulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens kann darüber hinaus verhindern, dass die in einem solchen Verfahren aufgestellte gemeinsame Vergütungsregel in Rechtsstreitigkeiten über eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) Wirkungen entfaltet. 13 14 - 6 - Kommt es zu einem solchen Rechtsstreit, ist eine nach einer gemeinsa- men Vergütungsregel ermittelte Vergütung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG als angemessen anzusehen. Das Gericht soll in einem derartigen Rechtsstreit nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 20) sogar einen Einigungs- vorschlag der Schlichtungsstelle, dem widersprochen worden ist (vgl. § 36 Abs. 4 UrhG), als Indiz zur Bestimmung der Angemessenheit einer Vergütung her- anziehen können. Diese Wirkungen treten allerdings nicht ein, wenn das Schlichtungsverfahren unzulässig war (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 36 UrhG Rn. 15). Eine gemeinsame Vergütungsregel, die von Parteien aufgestellt worden ist, die hierzu nicht berechtigt waren, kann in einem Rechtsstreit über eine angemessene Vergütung weder eine Bin- dungswirkung noch eine Indizwirkung entfalten. Es kann offenbleiben, ob das Oberlandesgericht im Rahmen des Verfah- rens zur Bestellung eines Vorsitzenden der Schlichtungsstelle oder der Be- stimmung der Anzahl der Beisitzenden nach § 36a Abs. 3 UrhG zu prüfen hat, ob das Schlichtungsverfahren zulässig ist (vgl. Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 36 UrhG Rn. 26; Ory, ZUM 2006, 914, 916 ff.; v. Be- cker, ZUM 2007, 249, 255 f.). Desgleichen kann dahinstehen, ob das Oberlan- desgericht sich dabei gegebenenfalls auf eine kursorische Prüfung auf offen- sichtliche Unzulässigkeit beschränken darf (vgl. KG, ZUM 2005, 229 f.) oder ob es die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens umfassend und eingehend prü- fen muss (Dietz/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 36a UrhG Rn. 9; Ory, ZUM 2006, 914). Eine inzidente Prüfung der Zulässig- keit des Schlichtungsverfahrens durch das Oberlandesgericht vermag jedenfalls das rechtliche Interesse an einer rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens nicht zu beseitigen. Das Oberlandesgericht ist nicht befugt, mit bindender Wirkung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens zu befinden (vgl. KG, ZUM 2005, 229, 230; Czychowski 15 16 - 7 - in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 36 UrhG Rn. 45; Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 36 UrhG Rn. 26; Haberstumpf in Büscher/Ditt- mer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 36a UrhG Rn. 2). Es ist allein berufen, über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer zu entscheiden (§ 36a Abs. 3 UrhG). Selbst wenn es im Rahmen dieser Entscheidung die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens zu prüfen hätte, könnte das Ergebnis dieser Prüfung daher keine Rechtskraft er- langen. Es kann daher nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, dass das Oberlandesgericht von einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Schlich- tungsverfahrens abgesehen und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Rechtsstreits beim Landgericht Frankenthal ausgesetzt hat. Durch die Aussetzung des Verfahrens wird zwar die Entscheidung über die Besetzung der Schlichtungsstelle verzögert. Das ist aber hinzunehmen, weil dadurch be- reits zu Beginn des Verfahrens rechtskräftig über die Zulässigkeit des Schlich- tungsverfahrens entschieden werden kann. Eine solche Entscheidung dient auch im Blick auf mögliche Rechtsstreitigkeiten über die angemessene Vergü- tung der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit (vgl. Ory, ZUM 2006, 914, 918). 17 - 8 - III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts auf Kosten des Antragstellers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwei- sen. Das Rechtsbeschwerdegericht trifft nur dann keine Kostenentscheidung, wenn das gegen die Anordnung der Verfahrensaussetzung gerichtete Rechts- mittel begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268). Büscher Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 15.07.2010 - 34 SchH 14/09 - 18