Entscheidung
2 StR 97/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 97/11 vom 22. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die von Rechtsanwalt D. eingelegte Revision gegen das Ur- teil des Landgerichts Marburg vom 27. März 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die von Rechtsanwalt D. gemäß § 297 StPO im eigenen Namen eingelegte Revision ist unzulässig. Das angefochtene Urteil ist seit 27. März 2009 rechtskräftig, weil der Verurteilte, sein Verteidiger Rechtsanwalt W. und die Staatsanwalt- schaft im Anschluss an die Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unan- fechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 2002, 114). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hät- ten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Verurteilte selbst betreibt die Re- vision nicht. Die Revision kann daher durch einen Verteidiger nicht mehr rechtswirksam eingelegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 297 Rn. 5; Paul im KK StPO, 6. Aufl. § 297 Rn. 3 mwN). Rechtsanwalt D. fehlt es zudem bereits an einer Bevollmächtigung als Verteidiger im Zeitpunkt der Revisionseinlegung. Er handelte zwar zunächst als Wahlverteidiger des Verurteilten und wurde anschließend als dessen 1 2 3 - 3 - Pflichtverteidiger bestellt. Mit Beschluss vom 16. August 2008 hat ihn jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Verteidiger des Verurteilten aus- geschlossen. Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden hat der Bun- desgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 (2 ARs 206/08) verworfen. Ungeachtet dessen, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wirkt diese Ausschließung mangels zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung fort. Die Pflicht zur Kostentragung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels hat danach der zu tragen, der es einge- legt hat; das gilt auch für den vollmachtlosen Verteidiger (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 473 Rn. 8; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 473 Rn. 9 je mwN). Mit Schreiben vom 6. April 2011 hat der Verurteilte erklärt, dass er we- der in Kontakt zu Rechtsanwalt D. stehe noch die Einlegung der Revision veranlasst habe. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 4