Entscheidung
6 StR 516/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:121124B6STR516
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:121124B6STR516.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 516/24 (alt: 6 StR 191/23) vom 12. November 2024 in der Strafsache gegen wegen veruntreuender Unterschlagung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2024 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt L. gegen die Kosten- entscheidung des vorgenannten Urteils wird als unzulässig verwor- fen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und Rechtsanwalt L. die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang bei Frei- spruch im Übrigen wegen veruntreuender Unterschlagung in fünf Fällen, Vorent- haltens von Arbeitnehmerbeiträgen in fünf Fällen und wegen Insolvenzverschlep- pung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 2023 (6 StR 191/23) das Verfahren im Hinblick auf den Tat- vorwurf der Insolvenzverschleppung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, hob das Ur- teil hinsichtlich einer der abgeurteilten Taten der veruntreuenden Unterschlagung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten nach Einstellung des Tatvor- wurfs der veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 154 Abs. 2 StPO wegen der bereits rechtskräftig feststehenden Taten und der rechtskräftig verhängten Ein- zelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten 1 - 3 - verurteilt und ihm im verbleibenden Umfang seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens auferlegt. 1. Die auf die unausgeführten Rügen der Verletzung formellen und sachli- chen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerfrei. 2. Die von Rechtsanwalt L. erhobene sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, über die der Senat gemäß § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat, ist unzulässig. Rechtsanwalt L. ist weder Wahl- noch Pflicht- verteidiger des Angeklagten. Seine Bestellung zum Pflichtverteidiger am 13. Juni 2024 war ausdrücklich auf diesen Terminstag beschränkt. Eine Voll- macht hat Rechtsanwalt L. ‒ auch nach ausdrücklicher Anforderung durch den Generalbundesanwalt – nicht zu den Akten gereicht und auch nicht auf sonstige Weise nachgewiesen. Er hat daher als vollmachtloser Verteidiger die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 2 StR 97/11; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 Ws 52/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juni 1991 ‒ 2 Ws 79/91, NJW 1991, 3164; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 473 Rn. 8). Bartel Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 13.06.2024 - 11 KLs 5/24 2 3