Entscheidung
2 StR 645/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 645/10 vom 15. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 22. September 2010 im Rechtsfolgen- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün- det verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 16 Fällen und Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrü- ge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es 1 - 3 - den Rechtsfolgenausspruch betrifft. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat dem Angeklagten in allen Fällen strafschärfend angelastet, dass es sich nicht um ein "Augenblicksversagen" gehandelt habe. In den Fällen 4. bis 19. hat es hinzugefügt, dass er sich erst "nach reiflicher Über- legung bewusst" zur Tatbegehung entschlossen habe. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafbemessung vorgeworfen hat, er habe vorsätzlich gehandelt. Für die Fälle 1. bis 3. besteht dieses Bedenken, weil in Fällen des Betäubungsmittelerwerbs ausschließlich zum Eigenkonsum vor allem das Motiv erhebliche strafmildernde Bedeutung besitzt (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11; BGH Beschluss vom 22. Oktober 1992 - 1 StR 694/92). In den Fällen 4. bis 25. wurde dem An- geklagten auch gewerbsmäßiges Handeln angelastet, so dass dort erst recht die Überlegung, der Angeklagte habe sich bewusst zur Tatbegehung entschlos- sen, keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund bilden darf. Im Übrigen ist es rechtlich bedenklich, dass das Landgericht bei der Be- messung der Einzelstrafen jeweils die Gesamtmenge des Betäubungsmittelum- satzes berücksichtigt hat. Zumindest in den Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat der Gesetzgeber der im Einzelfall gehandelten Betäubungsmittelmenge ein bestimmtes Unrechtsgewicht beigemessen. Vor diesem Hintergrund erscheint es fragwürdig, ob der Gesamtmenge von Betäubungsmitteln, mit denen der An- geklagte Straftaten begangen hat, bereits eine bestimmende Bedeutung bei der Strafzumessung im engeren Sinne zur Bestimmung der Einzelstrafen beige- messen werden kann. 2. Der Rechtsfolgenausspruch begegnet auch insoweit durchgreifenden Bedenken, als das Landgericht davon abgesehen hat, eine Maßregel nach § 64 2 3 4 - 4 - StGB anzuordnen. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei einem Drogen- abhängigen grundsätzlich die Gefahr neuer erheblicher Straftaten besteht, gibt es allerdings nicht. Soweit zu erwarten wäre, dass der Angeklagte künftig Rauschgift nur zum Eigenkonsum erwirbt, könnte dies für sich genommen eine Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1994, 280; StV 1996, 880). Da der Angeklagte aber bisher nicht sicher im Be- rufsleben Fuß gefasst hat, ist auch künftige Beschaffungskriminalität nicht fern- liegend. Die Maßregelanordnung ist abhängig von der Entwicklung des Ange- klagten. Insoweit hat das Landgericht zwar festgestellt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit seinen Konsum reduzieren konnte und nach der vorläufigen Festnahme vom Amphetaminkonsum abgelassen hat, dies aber vor allem, weil auch seine Lieferanten verhaftet wurden. Den Haschischkonsum hat er trotz- dem zunächst fortgesetzt. Danach war der Druck, den seine Freundin auf ihn ausgeübt hat, der Anlass für den anschließenden Verzicht auch auf Haschisch- konsum. Ob es dabei sein Bewenden haben wird, ist angesichts der drohenden Strafvollstreckung und der beruflichen Situation des Angeklagten fraglich. Die - 5 - Beteuerung des Angeklagten, nicht mehr mit Betäubungsmittelkonsum und -handel zu tun haben zu wollen, erscheint nicht als zuverlässiger Prognosege- sichtspunkt. Fischer Appl Berger Krehl Eschelbach