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Entscheidung

IV ZR 205/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 205/10 vom 31. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 31. Mai 2011 einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivil- senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 172.177,03 € Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei- sen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vo r- liegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 30. März 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 - 3 - Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Mai 2011 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Nach wie vor ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die ergänzende Auseinandersetzungsanordnung bei hälftigem Wertau s- gleich im Testament 1977 von den im Übrigen fortgeltenden testament a- rischen Regelungen 1943 einschließlich der darin festgelegten Bindung befreien sollte. Die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechts- und verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.10.2007 - 10 O 94/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2010 - 3 U 5/08 - 2