Entscheidung
IV ZR 205/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 205/10 vom 30. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 30. März 2011 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holstei- nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. August 2010 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuwei- sen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. April 2011. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die grundsätzlichen Fragen zur analogen Anwendbarkeit des § 2287 Abs. 1 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfü- gungen in gemeinschaftlichen Testamenten sind spätestens seit dem 1 2 - 3 - Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274 geklärt. Das Berufungsgericht hat aus dieser Entscheidung, die allseits auf Zustimmung gestoßen ist (vgl. statt aller nur MünchKomm-BGB/Musie- lak, 5. Aufl. § 2271 Rn. 45 m.w.N.), die richtigen Folgerungen für den Streitfall abgeleitet und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte hälftigen Wertersatz für das ihrer Mutter 1994 übertragene Grundstück zu leisten hat. Die tatrichterliche Feststellung, dass das Testament 1977 an der im Testament 1943 wechselbezüglich verfügten Alleinerbeneinsetzung der Erblasserin nach ihrem vorverstorbenen Ehemann einerseits und der Einsetzung ihrer beiden Kinder nach ihrem Tod zu Erben zu gleichen Teilen andererseits nichts geändert hat, überzeugt und ist revisionsrech t- lich nicht angreifbar. Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision insoweit weder Parteivortrag noch ein Be- weisangebot der Beklagten übergangen. Ihr Vorbringen zu Vorempfä n- gen des Klägers und zu dem in das Zeugnis des Notars gestellten Willen der Eltern, dass ihre Tochter das in Rede stehende Hausgrundstück e r- halten sollte, ist nicht erheblich. Dass die Auseinandersetzungsanord- nung bei hälftigem Wertausgleich im Testament 1977 die Längstl ebende von jeglichen Bindungen befreien sollte, weil eine solche Anordnung g e- mäß § 2270 Abs. 3 BGB kraft Gesetzes nicht wechselbezüglich sei, ist nicht nachvollziehbar. Relevante Unterschiede im Sachverhalt zu dem von BGHZ 82, 274 behandelten sind danach insgesamt nicht auszu- machen. Die Erblasserin verstieß mithin mit ihrer Grundstücksübertra- gung 1994 ohne hälftigen Wertausgleich gegen die entsprechenden wechselbezüglichen Verfügungen im Testament 1943. 3 4 - 4 - Bei der Berechnung des deswegen aus § 2287 Abs. 1 BGB ge- schuldeten Wertersatzes nach dem Zeitpunkt des Erbfalles weicht das Berufungsgericht schließlich nicht von der höchstrichterlichen Recht- sprechung ab. Die Revision übersieht, dass für die vom Gesetzgeber bei der Berücksichtigung von Vorempfängen angenommene Form der Au s- gleichung anhand des Zuwendungszeitpunktes unter Einbeziehung des Kaufkraftschwundes (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Juli 1975 - IV ZR 3/74, BGHZ 65, 75) bei einer letztwillig verfügten anderen Ausgleichsregelung wie im Streitfall kein Raum ist. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.10.2007 - 10 O 94/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2010 - 3 U 5/08 - 5