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Entscheidung

IX ZA 18/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/11 vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2011 wird ab- gelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzu- lässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher Zulässigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller gel- tend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Beru- fungsgericht hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu- treffend bestimmt; danach endete die Frist am 22. Juli 2010. Für die vom An- tragsteller für geboten erachtete zusätzliche Überlegungsfrist ist jedenfalls des- 1 - 3 - halb kein Raum, weil der Antragsteller bereits aufgrund der ausführlichen Ver- fügung der Berichterstatterin des Berufungsgerichts vom 12. Februar 2010 mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 11). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2008 - 22 O 162/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2011 - 6 U 49/09 -