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Leitsatz

1 StR 94/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 94/10 vom 13. April 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ______________________ PartG § 23a Abs. 1 Satz 1, § 25 idF vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142) StGB § 266 Abs. 1 1. Die unzulässige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei stellt auch dann keine pflichtwidrige Handlung i.S.d. Straftatbestandes der Untreue ge- mäß § 266 Abs. 1 StGB dar, wenn das Parteiengesetz für diesen Fall gegen die Partei eine zwingende finanzielle Sanktion vor- sieht, hier den Verlust auf staatliche Mittel im Rahmen der Par- teienfinanzierung in Höhe des Zweifachen des erlangten Betra- ges gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG idF vom 28. Januar 1994. Pflichtwidrig i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen. Der hier verletzte § 25 PartG idF vom 28. Januar 1994 bezweckt einen solchen Vermögensschutz - 2 - nicht (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09). 2. Die Parteien können aber - z.B. durch Satzungen - bestimmen, dass die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes für die Funktionsträger der Partei eine selbständige das Parteiver- mögen schützende Hauptpflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB dar- stellt. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10 - LG Köln in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. wegen zu 1.: Untreue u.a. zu 2.-9.: Steuerhinterziehung u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Köln vom 4. August 2009 mit den Feststellungen auf- gehoben mit Ausnahme der Feststellungen zur Vorgeschichte, zum objektiven Tatgeschehen, außer zum Inhalt der ergange- nen Steuerbescheide, und zum Geschehen in der Folgezeit. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver- worfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Untreue in Tatein- heit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. hat das Landgericht jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und wegen Steuerhinterzie- hung zu Gesamtgeldstrafen zwischen 80 und 130 Tagessätzen verurteilt. Wei- ter hat es angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 1 - 4 - drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe sowie jeweils 30 Tagessätze der Ge- samtgeldstrafen als vollstreckt gelten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel der Ange- klagten haben mit der Sachrüge Erfolg und führen zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Lediglich die getroffenen Feststellungen haben teilweise Bestand. Die weiterge- henden Revisionen sind unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO; auch die gel- tend gemachten Prozesshindernisse bestehen nicht. 2 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:3 1. Der Angeklagte B. war seit dem Jahr 1998 bis zu seinem Rücktritt am 28. Oktober 2003, der aufgrund der Vorwürfe erfolgte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, Vorsitzender des Kreisverbandes der CDU Köln. In dieser Eigenschaft vertrat er den Kreisverband nach dessen Satzung gericht- lich und außergerichtlich und wirkte auch an der Erstellung der Rechenschafts- berichte des Kreisverbandes mit. Als mit Parteifinanzen befasster Funktionsträ- ger war der Angeklagte B. gemäß § 7 Abs. 1 der zur Tatzeit geltenden Fi- nanz- und Beitragsordnung (FBO) des CDU-Landesverbandes Nordrhein- Westfalen verpflichtet, bei Parteispenden die Bestimmungen des Parteienge- setzes, des Bundesstatuts der CDU und der FBO strikt einzuhalten. In diesem Zusammenhang war zur Tatzeit im „Leitfaden zum Abrechnungsbuch für Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde-, Ortsverbände“ der CDU Deutschland unter „1. Einlei- tung“ festgehalten: 4 - 5 - „Alle Parteien sind bekanntlich zur umfassenden Rechnungsle- gung über Einnahmen und Ausgaben und die Zusammensetzung ihres Vermögens verpflichtet. Die Rechenschaftsberichte der ein- zelnen Organisationsstufen bauen aufeinander auf. Die Bundes- partei kann ihren gesetzlichen Pflichten somit nur nachkommen, wenn alle Organisationsstufen richtige und vollständige Aufzeich- nungen über ihren Zahlungsverkehr machen. Jeder mit Parteifi- nanzen befasste Funktionsträger muss sich bewusst sein, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Buchführungspflichten zu erheb- lichen finanziellen Nachteilen für die Partei führen können.“ In Kenntnis der ihn als Kreisvorsitzenden treffenden Pflichten wirkte er an der Erstellung des Rechenschaftsberichts des CDU-Kreisverbandes Köln für das Jahr 1999 mit, den er unter dem Datum des 26. Juni 2000 gemeinsam mit dem Schatzmeister des Kreisverbandes und dem Kreisgeschäftsführer unter- schrieb. Dem Rechenschaftsbericht war eine - ebenfalls vom Angeklagten B. sowie dem Schatzmeister und dem Kreisgeschäftsführer unterzeichne- te - schriftliche Erklärung beigefügt, in der unter anderem versichert wurde, dass im Berichtszeitraum Spenden im Einzelfall von mehr als 1.000 DM nur angenommen worden seien, wenn der Spender feststellbar gewesen sei, und dass Spenden nach § 25 Abs. 2 PartG 1994, deren Gesamtwert 20.000 DM überstieg, aufgeführt seien. Diese Erklärung und in der Folge auch der Rechen- schaftsbericht waren - wie der Angeklagte B. wusste - falsch. 5 Im Laufe des Jahres 1999 hatte der Angeklagte B. insgesamt 67.000 DM als anonyme Parteispenden erhalten, wobei sich der Gesamtbetrag aus Spenden von jeweils mehr als 1.000 DM zusammensetzte. Das Geld über- gab der Angeklagte B. im Zusammenhang mit dem Kommunalwahlkampf 1999 an drei verschiedenen Tagen im August 1999 in Teilbeträgen jeweils in bar an den Kreisgeschäftsführer M. , und zwar am 18. August und am 26. August 1999 jeweils 25.000 DM sowie an einem weiteren, nicht näher fest- stellbaren Tag im August 1999 17.000 DM. Der Kreisgeschäftsführer M. 6 - 6 - leitete die Gelder jeweils unmittelbar nach der Übergabe an die Kreisgeschäfts- stelle der CDU Köln weiter, von wo aus sie dann auf das Konto der CDU Köln bei der Stadtsparkasse Köln in Teilbeträgen einbezahlt wurden. Der zuständige Mitarbeiter der CDU-Kreisgeschäftsstelle verbuchte zunächst den Gesamtbe- trag in der internen Kontenbuchhaltung der Geschäftsstelle als Parteispende des Angeklagten B. auf dessen Mitgliedskonto, weil der Angeklagte ihm gegenüber als Übergeber der Spenden angegeben worden war. Um den oder die tatsächlichen Spender der insgesamt 67.000 DM und die Höhe der tatsächlichen Spenden zu verschleiern, veranlasste der Angeklag- te B. , dass der Gesamtbetrag in der Buchhaltung des CDU-Kreisver- bandes Köln - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - gestückelt in Ein- zelbeträgen zwischen 200 DM und 7.000 DM einzelnen Personen zugeordnet wurde, die zum Schein als Spender auftraten und unter denen sich auch die Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. befanden. Dadurch war es - wie vom Angeklagten B. gewollt - möglich, den Gesamtbetrag dem Kreisverband der CDU Köln zugute kommen zu lassen, den Angeklagten B. als Einwerber der Spenden auszuweisen und die Parteispenden bei der Festsetzung der staatlichen Parteifinanzierung zu Gunsten der Bundes-CDU zu berücksichtigen. 7 Bei Erstellung und Einreichung des aufgrund der vorstehenden Tatsa- chen unrichtigen Rechenschaftsberichts des CDU-Kreisverbandes Köln waren dem Angeklagten B. die Vorschriften des Parteiengesetzes 1994, die Sat- zung der CDU Deutschland - Landesverband Nordrhein-Westfalen, die Finanz- und Beitragsordnung des CDU-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Kontenrahmen der CDU Deutschland ebenso bekannt wie der Leitfaden zum Abrechnungsbuch für Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde- und Ortsverbände so- 8 - 7 - wie die dazugehörigen Richtlinien für den Kontenrahmen der CDU Deutschland. Er wusste daher, dass die unrichtig erfassten Spenden (Verteilung auf vorgebli- che Spender) in den Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes und im weiteren in den Rechenschaftsbericht der Bundes-CDU einfließen und damit Grundlage des Antrages der Bundespartei an den Präsidenten des Deutschen Bundesta- ges auf Festsetzung der staatlichen Parteifinanzierung sein würden. Dem An- geklagten B. war auch bewusst, dass durch die unrichtige Verbuchung der 67.000 DM im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung eine zu hohe Fest- setzung zugunsten der Bundes-CDU und, bei Erreichen der Maximalgrenze der Finanzierung, bei anderen Parteien eine zu niedrige Festsetzung erfolgen wür- de. Gleichwohl veranlasste er mit der Verbuchung falscher Spendernamen die Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts des CDU-Kreisverbandes Köln, um das Parteivermögen rechtswidrig zu mehren. Aufgrund seiner Kenntnis um die Statuten seiner Partei erkannte der An- geklagte B. auch die Gefahr für das Vermögen des CDU-Kreisver-bandes Köln, die sich daraus ergab, dass die Kreisverbände gegenüber dem Landes- verband und der Bundespartei im Innenverhältnis für Maßnahmen nach § 23a Abs. 1 PartG hafteten, die durch ein von den Kreisverbänden zu vertretendes Fehlverhalten verursacht wurde. § 23a Abs. 1 PartG in der zur Tatzeit gelten- den Fassung (im Folgenden: § 23a PartG aF) sah vor, dass Parteien, die Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht haben, den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages verlieren. Im Falle des Bekanntwerdens der Unrichtigkeit des Rechenschaftsbe- richtes bestand daher die Gefahr, dass der Kreisverband von der Bundespartei in Höhe dieser Haftung in Anspruch genommen werden würde. Die Realisie- 9 - 8 - rung dieser Gefahr nahm der Angeklagte B. billigend in Kauf, er fand sich „mit dem als möglich erkannten Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs“ ab. Den zum Schein als Spender auftretenden Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. war bewusst, dass sie als vorgebliche Spender in die Buchführung und die Rechenschaftsbe- richte der CDU eingehen würden und dadurch dem Angeklagten B. als Vorsitzenden des Kreisverbandes halfen, die wahre Herkunft des Geldes zu verschleiern. Sie wussten auch, dass sie durch ihr Auftreten als Scheinspender den Angeklagten B. dabei unterstützten, nicht gerechtfertigte finanzielle Vorteile für die CDU im Rahmen der staatlichen Parteifinanzierung zum Nachteil des Bundes oder der anderen Parteien zu erlangen. Schließlich war ihnen auch bewusst, dass die unrichtige Verbuchung der Spenden im Falle des Bekannt- werdens zu erheblichen finanziellen Nachteilen für den Kreisverband führen konnte. Dies nahmen sie ebenso billigend in Kauf wie die Möglichkeit, dass sich der Angeklagte B. mit einem solchen - freilich unerwünschten Ergebnis - für den Fall der Aufdeckung abgefunden hatte. 10 Auf der Grundlage des in Folge der vorgenannten Manipulationen unrich- tigen Rechenschaftsberichts der CDU Deutschland gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages erfolgte mit Bescheid vom 13. Februar 2001 die endgültige Festsetzung und Auszahlung des Zuwendungsanteils im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung der Gesamtpartei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 PartG 1994. Diese wurde aufgrund der Manipulationen um mehr als 8.200 Euro zu Gunsten der CDU Deutschland zu hoch festgesetzt. Dieser Betrag wäre bei ordnungsgemäßem Rechenschaftsbericht den übrigen anspruchsberechtigten Parteien zugeflossen. 11 - 9 - Erst im Laufe des Jahres 2002 wurde der vorstehende Sachverhalt öf- fentlich bekannt, woraufhin auch das für Parteifinanzierung zuständige Referat der Verwaltung des Deutschen Bundestages eine Überprüfung des Vorgangs vornahm. Eine Neubescheidung des betroffenen Festsetzungsjahrs durch den Präsidenten des Deutschen Bundestags ist bisher noch nicht erfolgt; vielmehr wird der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet, da der Sachverhalt aus Sicht der Verwaltung des Deutschen Bundestages noch nicht hinreichend aufgeklärt ist. Sollte sich der dem Angeklagten B. zur Last liegende Tatvorwurf als richtig erweisen, würde der Festsetzungsbescheid vom 13. Fe-bruar 2001 ge- genüber der CDU Deutschland in Höhe von 8.292,59 Euro zurückgenommen und eine Sanktion in Höhe von 68.513,11 Euro festgesetzt werden. 12 2. Den zum Schein als Spender auftretenden Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. sowie weite- ren Scheinspendern wurden vom CDU-Kreisverband Köln über die vorgeblichen Spenden Bescheinigungen ausgestellt. Diese - den tatsächlichen Gegebenhei- ten nicht entsprechenden - Spendenbescheinigungen legten die vorgenannten Angeklagten und weitere Scheinspender im Rahmen ihrer Einkommensteuerer- klärungen für den Veranlagungszeitraum 1999 den jeweils zuständigen Finanz- ämtern vor. Dies hatte - wie beabsichtigt - zur Folge, dass die von den Empfän- gern der fingierten Spendenbescheinigungen zu entrichtende Steuer zu Guns- ten der Steuerpflichtigen nicht zutreffend festgesetzt wurde. Der Umstand, dass die Empfänger der unrichtigen Spendenbescheinigungen diese zur Verkürzung der tatsächlich geschuldeten Steuern nutzen würden, nahm der Angeklagte B. billigend in Kauf. 13 - 10 - II. 1. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten B. als Un- treue (§ 266 StGB) zum Nachteil des Vermögens des CDU-Kreisverbandes Köln in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil der anderen an der staatlichen Par- teienfinanzierung beteiligten Parteien sowie als Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO, § 27 StGB) der Scheinspender, die die Spendenbescheinigungen steuerlich geltend gemacht haben, gewertet. 14 a) Untreue liege vor, weil der Angeklagte B. die ihn gegenüber dem CDU-Kreisverband Köln treffende Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB durch die Erstellung und Unterzeichnung eines unrichtigen Re- chenschaftsberichts verletzt habe. Hierdurch habe er dem Kreisverband einen Vermögensnachteil zugefügt. Dieser bestehe in einer schadensgleichen Ver- mögensgefährdung, die sich daraus ergebe, dass der Kreisverband nach Be- kanntwerden der Manipulationen in Höhe der durch den Präsidenten des Deut- schen Bundestages gegenüber der CDU Deutschland zwingend zu verhängen- den Sanktion von der Bundespartei in Regress genommen würde. 15 b) Betrug liege vor, weil der Angeklagte B. durch sein Verhalten das Vermögen der anderen an der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligten Par- teien betrügerisch zu Gunsten der CDU Deutschland geschädigt habe. Ohne die unzulässige Aufnahme der in Wirklichkeit anonymen Spenden in den Re- chenschaftsbericht der Partei wären die Mittel aus der staatlichen Parteienfi- nanzierung zu Gunsten der Bundespartei um 8.292,59 Euro geringer ausgefal- len. Dieser Betrag wäre den anderen Parteien zugeflossen, da (auch) im Jahr 1999 die Höhe der staatlichen Parteienfinanzierung die absolute Obergrenze erreicht hatte (vgl. § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF). Bei Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 16 - 11 - PartG aF) nach § 18 Abs. 3 PartG aF gesetzlich zustehenden Zuschüsse wäre die absolute Obergrenze der Förderung überschritten worden. Deshalb seien die Ansprüche der Parteien auf staatliche Mittel anteilig zu kürzen gewesen (§ 19 Abs. 6 Satz 2 PartG aF), ohne dass sich das Gesamtvolumen der staatli- chen Mittel verändert hätte. Damit sei nicht die Bundesrepublik Deutschland geschädigt, sondern die anderen an der staatlichen Parteienfinanzierung betei- ligten Parteien, die aufgrund der unrichtigen Angaben zu den bei der CDU be- rücksichtigungsfähigen Spenden geringere staatliche Mittel erhalten hätten, als ihnen zugestanden hätte. c) Das Verhalten des Angeklagten B. stelle zudem eine einheitliche Beihilfe (in natürlicher Handlungseinheit) zu den Steuerhinterziehungen der An- geklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. dar. Denn diese Angeklagten hätten - vom Angeklagten B. unter- stützt - durch Geltendmachung unrichtiger Spendenbescheinigungen Einkom- mensteuern verkürzt. Der Taterfolg liege in der Gewährung unberechtigter Steuerermäßigungen nach § 34g EStG für Spenden an politische Parteien. 17 2. Neben den Steuerhinterziehungen hätten die Scheinspender, indem sie sich als solche zur Verfügung gestellt hätten, dem Angeklagten B. Bei- hilfe zu dessen Untreue und zu dessen Betrug geleistet. 18 III. Die Verurteilung des Angeklagten B. hat keinen Bestand. Der Schuldspruch wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Aufklärung. 19 - 12 - 1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Untreue zum Nachteil des CDU-Kreisverbandes Köln nicht. 20 a) Allerdings hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Angeklagte B. als Vorsitzenden des Kreisverbandes eine Vermögens- betreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB für das Vermögen des CDU- Kreisverbandes Köln traf. Für den Vorsitzenden einer Untergliederung einer Partei gilt insoweit nichts anderes als für den Vorsitzenden eines Vereins (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 StR 623/90, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 18; BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234; BGH, Beschluss vom 13. Juni 1986 - 3 StR 197/86, wistra 1986, 256). 21 Daneben hatte der Angeklagte B. - ohne dass aber das Landgericht darauf abgestellt hätte - auch gegenüber der Bundes-CDU eine Vermögens- betreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176). Ihn traf die Pflicht, bei Wahrnehmung der ihm eingeräumten, (auch) für das Vermögen der Bun- des-CDU bedeutsamen Befugnisse die Vermögensinteressen der Bundespartei zu wahren. Dies gilt namentlich auch, soweit er an den für die Parteienfinanzie- rung bedeutsamen Rechenschaftsberichten mitwirkte. 22 Die Bundespartei ist auf materiell und formell richtige Berichte der nach- geordneten Gebietsverbände (§ 7 PartG) über die Herkunft und die Verwen- dung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei angewiesen, um dem Prä- sidenten des Bundestages einen ordnungsgemäßen Rechenschaftsbericht (vgl. § 23 PartG) erstatten zu können. Der Angeklagte B. war daher zur Tatzeit als Vorsitzender eines solchen nachgeordneten Gebietsverbandes verpflichtet, einen den gesetzlichen Pflichten entsprechenden Bericht zu erstellen. 23 - 13 - b) Indem der Angeklagte B. den Vorschriften des Parteiengesetzes zuwider die Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts veranlasste, verletzte er allerdings keine das Vermögen seiner Partei schützende Rechts- norm. Er hat daher - insoweit - keine ihm obliegende Vermögensbetreuungs- pflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB verletzt. 24 Die vorliegend betroffenen Vorschriften des Parteiengesetzes dienen vornehmlich der Sicherstellung und Transparenz der staatlichen Parteienfinan- zierung. Dagegen sollen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der für die Parteien handelnden Personen nicht das jeweilige Parteivermögen vor Re- gressansprüchen des Bundes schützen. Damit kann auch ein Verstoß gegen diese Vorschriften des Parteiengesetzes für sich allein keine pflichtwidrige Handlung i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB darstellen. Pflichtwidrig im Sinne dieser Vor- schrift sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen (vgl. BGH, Be- schluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91). Jeden- falls der hier verletzte § 25 PartG aF bezweckt einen solchen Vermögensschutz aber nicht. Der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Partei- engesetzes spezifische und sich damit mittelbar auf das Vermögen der Partei auswirkenden Sanktionen auslösen kann, macht diese Vorschriften nicht zu vermögensschützenden Normen i.S.v. § 266 StGB. 25 c) Das Verhalten des Angeklagten B. berührte gleichwohl Pflichten, die das Vermögen der Partei schützen sollten. Denn die Beachtung der Vor- schriften des Parteiengesetzes war hier im Verhältnis zwischen der Bundes- CDU und den Funktionsträgern der Partei, die mit den Parteienfinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständigen, von der Partei statuierten Verpflich- tung. 26 - 14 - Diese parteiinterne Pflicht war dem Angeklagten B. auch bekannt. Im Leitfaden zum Abrechnungsbuch für Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde- und Ortsverbände der CDU Deutschland wurde von jedem mit Parteienfinanzen be- fassten Funktionsträger ausdrücklich die Beachtung der gesetzlichen (d.h. aus dem Parteiengesetz folgenden) Buchführungspflichten gefordert, damit finan- zielle Nachteile für die Partei vermieden werden (UA S. 15 f.). Diese Forderung, die gesetzlichen Buchführungspflichten zu beachten, beschränkte sich nicht auf die allgemeine Aufforderung zum gesetzestreuen Verhalten. Vielmehr sollten mit der statuierten Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Parteien- gesetzes gerade - wie sich aus dem Hinweis auf die aus Verstößen resultieren- den finanziellen Nachteilen ergibt - Vermögenseinbußen vermieden werden, die sich aus gesetzwidrigem Verhalten ergeben können. Hierdurch wurde die Be- achtung der Vorschriften des Parteiengesetzes für die mit den Parteienfinanzen befassten Funktionsträger der Partei zu einer fremdnützigen, das Parteivermö- gen schützenden Hauptpflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB. 27 Die Bundes-CDU durfte im Hinblick auf die bei einem Verstoß gegen das Parteiengesetz für das Parteivermögen drohenden Sanktionen entsprechende Pflichten zum Schutz des Parteivermögens durch Satzung oder parteiinterne Vorgaben begründen. Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen solcher Sanktionen besteht - jenseits eventueller Schadensersatzansprüche - ein anzuerkennendes Interesse der Parteien, die Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gegenüber den mit den Parteienfinanzen befassten Funk- tionsträgern der Partei als vermögensschützende Hauptpflichten auszugestal- ten. Zwischen den Aufgaben der Verpflichteten und dem insoweit zu schützen- den Vermögen besteht vorliegend auch ein hinreichender funktionaler Zusam- menhang, der die Statuierung entsprechender - sich auch strafrechtlich auswir- kender - Pflichten zum Schutz des Parteienvermögens rechtfertigt. 28 - 15 - d) Der Angeklagte B. hat die ihn treffende Vermögensbetreuungs- pflicht verletzt, indem er inhaltlich falsche Berichte über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des CDU-Kreisverbandes erstattet hat. Wegen der parteiinternen Ausgestaltung der Pflicht zur ordnungs- gemäßen Buchführung als vermögensbezogene Hauptpflicht war auch der er- forderliche untreuespezifische Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geschützten Rechtsgut Vermögen gegeben (vgl. dazu BGH, Be- schluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91). Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteienge- setzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten B. aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB. 29 Gemessen an dem schutzwürdigen Interesse der Partei als Vermögens- träger erweist sich die Pflichtverletzung des Angeklagten B. auch als gra- vierend (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148, 150; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 155). Sie war zum einen durch die Angabe von Scheinspendern gezielt verschleiert. Zum anderen war die fehlerhafte Verbuchung von Spenden geeignet, erhebliche das Partei- vermögen betreffende Sanktionen nach sich zu ziehen. Auch ist zwischen der Pflichtverletzung und dem geschützten Vermögen der erforderliche funktionale Zusammenhang gegeben, der die parteiinterne Statuierung der - hier verletzten - Pflichten zum Schutz des Parteivermögens rechtfertigt. 30 - 16 - e) Die Annahme des Landgerichts, dass dem Vermögen des CDU- Kreisverbandes Köln durch das Verhalten des Angeklagten B. ein Nachteil i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB entstanden ist, wird allerdings durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. 31 Das Landgericht begründet seine Wertung, dass dem Vermögen des CDU-Kreisverbandes ein Nachteil entstanden sei, damit, dass nach § 46 Abs. 4 der zur Tatzeit geltenden Satzung des CDU-Landesverbands Nordrhein- Westfalen im Falle von durch einen Kreisverband verursachten Sanktionen des Präsidenten des Bundestages nach § 23a PartG aF Rückgriff auf den Kreisver- band genommen werde (vgl. UA S. 175). Insoweit wird in den Urteilsgründen zwar festgestellt, dass in der Satzung entsprechende Haftungstatbestände vor- handen sind. Allerdings wird nicht festgestellt, dass der CDU-Kreisverband Köln innerhalb der CDU auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder eine solche Inanspruchnahme ernsthaft droht. Die bloße Existenz eines in der Par- teisatzung enthaltenen Haftungstatbestandes genügt indes nicht, um einen be- reits eingetretenen Vermögensnachteil des CDU-Kreisverbandes Köln i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB zu begründen. Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung über die haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Kreisverbandes einer Partei durch die dem Kreisverband übergeordnete Bun- despartei nicht in erster Linie an wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet sein wird. Es hätte daher konkreter Feststellungen dazu bedurft, ob - und wenn ja, in welcher Höhe - die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber dem CDU-Kreisverband Köln tatsächlich beabsichtigt war. 32 f) Eine strafbare Untreue könnte allerdings auch darin liegen, dass das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten B. das Vermögen der Bundes- CDU den im Parteiengesetz vorgesehenen Sanktionen ausgesetzt und damit 33 - 17 - diesem Vermögen einen Nachteil i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB zugefügt hat. Das Landgericht hat indes hinsichtlich des Vermögensnachteils allein auf das Ver- mögen des CDU-Kreisverbandes Köln abgestellt. In der Anklage wird der Un- treuevorwurf auf andere, nach Auffassung des Senats nicht tragfähige tatsäch- liche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt. Der Senat könnte daher die Verur- teilung nur dann auf die veränderten Gesichtspunkte stützen, wenn der Ange- klagte in der Hauptverhandlung entsprechend § 265 Abs. 1 StPO hierauf hin- gewiesen worden wäre oder zumindest auszuschließen ist, dass er sich, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, anders als geschehen hätte verteidigen können. Beides ist nicht der Fall. Der Schuldspruch wegen Untreue ist daher aufzuheben. 2. Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Betruges zum Nachteil der anderen an der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligten Parteien kann ebenfalls keinen Bestand haben. 34 a) Bereits die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue bedingt die Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betruges. Der Senat ist schon deshalb daran gehindert, den Schuldspruch wegen Betruges isoliert aufrechtzuerhalten, weil nach den obigen Ausführungen nicht ausge- schlossen werden kann, dass das neue Tatgericht wieder zu einer Verurteilung wegen (tateinheitlich begangenen) Betruges gelangen wird. 35 b) Die Verurteilung wegen Betruges kann aber auch wegen durchgrei- fender Darlegungsmängel zum Umfang des den anderen Parteien entstande- nen Vermögensschadens keinen Bestand haben. 36 aa) Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts ist allerdings nicht zu beanstanden. 37 - 18 - Indem der Angeklagte B. veranlasste, dass in den Rechenschafts- bericht der CDU (§§ 23, 24 PartG aF) rechtswidrig erlangte Spenden (hier nach § 23a Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG aF) aufgenommen wurden, damit die Partei nach Einreichung des Rechenschaftsberichts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 PartG aF) und Beantragung der staatlichen Förderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF) staatliche Mittel in ihr tatsächlich nicht zustehender Höhe er- hält, täuschte er den Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Be- messungsgrundlagen für die Förderung im Rahmen der staatlichen Parteienfi- nanzierung. Durch die täuschungsbedingte Festsetzung (§ 19 Abs. 2 PartG aF) und Auszahlung der Förderung entstand in Höhe des nicht gerechtfertigten Auszahlungsbetrages ein Vermögensschaden. 38 Verfügender und Geschädigter waren hier allerdings nicht identisch. Denn die Täuschung über die Höhe der berücksichtigungsfähigen Spenden ließ den Gesamtumfang der staatlichen Parteienfinanzierung unberührt und betraf nur die Verteilung der Fördersumme auf die einzelnen Parteien. Die unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der CDU konnten sich somit auf die Förder- beträge der anderen Parteien auswirken. Würde nämlich - wie hier (UA S. 35, 177) - im betroffenen Kalenderjahr bei Auszahlung der den Parteien unter Be- achtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Ober- grenze der Förderung überschritten, sind die den Parteien zustehenden Förde- rungsbeträge anteilig zu kürzen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 2 PartG aF; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275, 299 f.). Damit konnte der täuschungsbedingte Vermögensschaden nicht beim Bund, sondern nur bei denjenigen Parteien ein- 39 - 19 - treten, die wegen der Falschangaben eine niedrigere als ihnen zustehende För- derung erhielten. bb) Die Urteilsfeststellungen zum Vermögensnachteil der anderen Par- teien enthalten allerdings einen durchgreifenden Rechtsfehler. Sie sind lücken- haft, weil sich aus ihnen nicht ergibt, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang bei den übrigen am System der staatlichen Parteienfinanzierung beteilig- ten Parteien durch die Festsetzung geringerer Förderungsbeträge ein Vermö- gensschaden eingetreten ist. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Darlegungsmangel beruht. 40 Da hier - wie dargelegt - die Summe der staatlichen Finanzierungsbeträ- ge die absolute Obergrenze der Parteienfinanzierung überschreiten würde, wa- ren die Ansprüche der Parteien anteilig zu kürzen, wobei sich die Förderquote einer Partei aus dem Verhältnis ihrer anrechnungsfähigen Einnahmen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gegenüber denen der anderen Parteien ergab (§ 19 Abs. 5, 6 PartG aF). Zur Bestimmung des Umfangs der Auswirkung, die den Vermögensschaden der anderen Parteien bildet, hätte es der Feststellung der Finanzierungsbeträge der Parteien im betroffenen Kalenderjahr bedurft. Daran fehlt es hier. 41 3. Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Steuer- hinterziehung der anderen Angeklagten hat ebenfalls keinen Bestand. Es fehlt bereits an tragfähigen Feststellungen zu den (Haupt-)Taten der anderen Ange- klagten. 42 a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für er- wiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die ge- 43 - 20 - setzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Beim Delikt der Steuerhin- terziehung finden sich die Merkmale der Straftat einerseits in § 370 AO und zu- dem in den im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Normen, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Um dem Revisionsgericht die sachlich-rechtliche Überprüfung der vom Tatgericht vorgenommenen Rechtsanwendung zu ermöglichen, ist es bei einer Verurteilung wegen Steuer- hinterziehung erforderlich, dass alle steuerlich erheblichen Tatsachen festge- stellt werden. Dazu gehören jedenfalls die Tatsachen, die den staatlichen Steu- eranspruch begründen, und diejenigen Tatsachen, die für die Höhe der ge- schuldeten und der verkürzten Steuern von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547 f. mwN). b) Wird einem der Steuerhinterziehung Verdächtigen - wie vorliegend - die Verkürzung von Einkommensteuer aufgrund einer rechtswidrigen Geltend- machung von Steuerermäßigungen i.S.v. § 34g Satz 1 Nr. 1 EStG im Zusam- menhang mit Zuwendungen an politische Parteien zur Last gelegt, bedarf es zunächst der Feststellung der tariflichen Einkommensteuer i.S.v. § 34g Satz 1 EStG. Im Hinblick auf die Obergrenzen der Ermäßigung gemäß § 34g Satz 2 und 3 EStG ist daneben noch die Höhe eventueller rechtmäßiger Zuwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich der Mitgliedsbeiträge und bei Zusammen- veranlagung auch des Ehegatten festzustellen. Erst dann lässt sich der Umfang einer Steuerverkürzung bestimmen. 44 c) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.45 Soweit die Angeklagten Parteimitglieder waren, fehlt es schon an der Feststellung der von diesen gezahlten Mitgliedsbeiträgen. Daneben kommt an- gesichts der Urteilsfeststellungen in Betracht, dass einige Angeklagte tatsäch- 46 - 21 - lich Spenden an die CDU geleistet haben (Spenden der Angeklagten E. [UA S. 128], R. [UA S. 132 f.] und A. [UA S. 136]). Unklar bleibt insoweit, ob diese Spenden nach § 34g EStG berücksichtigungsfähig waren und gege- benenfalls in welcher Höhe. Der Senat kann daher nicht prüfen, in welchem Umfang diesen Angeklagten aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen tatsächlich eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG zustand. Soweit die Angeklagten ver- heiratet waren, fehlt es an Feststellungen dazu, ob die Ehegatten steuerlich jeweils gemeinsam veranlagt waren und ob diese gegebenenfalls eigene nach § 34g EStG berücksichtigungsfähige Zuwendungen im Veranlagungszeitraum erbracht hatten. Der Senat kann daher für diese Angeklagten auch nicht den Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 34g Satz 2 EStG feststellen. Ange- sichts der Höchstbeträge der Steuerermäßigung nach § 34g EStG lässt sich der vom Landgericht für den ledigen Angeklagten L. festgestellte Verkür- zungsbetrag von 2.500 DM von vornherein nicht nachvollziehen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten B. auf diesen Darlegungsmängeln beruht. IV. Die Verurteilung der Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. hat ebenfalls keinen Bestand. 47 1. Soweit diese Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt wor- den sind, ist das Urteil bereits im Hinblick auf die genannten lückenhaften Fest- stellungen zu ihren steuerlichen Verhältnissen aufzuheben. Der Senat kann nicht nachprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die zu Un- recht geltend gemachten Spendenbeträge auf die Einkommensteuerfestsetzung ausgewirkt haben. 48 - 22 - 2. Soweit das Landgericht diese Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und zum Betrug verurteilt hat, ist das Urteil ebenfalls aufzuheben. 49 a) Ihre Verurteilung kann schon aus denselben Gründen, die zur Aufhe- bung der Verurteilung des Angeklagten B. wegen Untreue und Betruges geführt haben, keinen Bestand haben. 50 b) Zudem hält die Beweiswürdigung zu diesen Tatvorwürfen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen zum Vorsatz werden von der Be- weiswürdigung nicht getragen. 51 aa) Nach den Urteilsfeststellungen hatten sich die Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. bereit er- klärt, zum Schein als Spender aufzutreten. Das Landgericht zieht hieraus den nahe liegenden Schluss, ihnen sei bewusst gewesen, dass die wirklichen Spen- der nicht in der Buchhaltung der Partei aufgeführt werden sollten, damit die Par- tei höhere Förderungsbeträge aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalten konnte. Es zieht darüber hinaus den weitergehenden Schluss, den Angeklagten sei bekannt und bewusst gewesen, dass dem CDU-Kreisverband Köln durch die Verschleierung der Herkunft der Gelder und ihrer unrichtigen Verbuchung im Falle des Bekanntwerdens erhebliche finanzielle Nachteile entstehen wür- den. 52 Diese Schlussfolgerung fußt nicht auf einer ausreichenden Tatsachen- grundlage. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass derjenige, dem bekannt ist, dass Parteispenden die Höhe der staatlichen Parteienfinanzierung beeinflus- sen, auch weiß, dass das Parteiengesetz bei Geltendmachung überhöhter Spendenbeträge finanzielle Sanktionen gegen die Parteien vorsieht, besteht nicht. Es hätte deshalb näherer Erörterung bedurft, dass die Angeklagten - zu- 53 - 23 - mindest in laienhafter Parallelwertung - die Sanktionsmechanismen des Partei- engesetzes kannten und dabei billigend in Kauf nahmen, dass ihre Unterstüt- zung des Angeklagten B. dazu führte, dass dem CDU-Kreisverband Köln nicht nur kein finanzieller Vorteil, sondern sogar ein Vermögensnachteil ent- stand. Der bloße Hinweis auf Presseartikel über die Struktur der Parteienfinan- zierung kann die Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit dem konkreten Wissensstand der Angeklagten nicht ersetzen. V. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils zieht die Aufhebung der Ur- teilsfeststellungen nach sich. Allerdings können diejenigen Feststellungen auf- rechterhalten werden, die von den Rechtsfehlern, die zur Aufhebung des Urteils geführt haben, nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Es handelt sich zu- nächst um die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, dabei namentlich zur Verbuchung der Spenden in der Buchhaltung des CDU-Kreisverbandes Köln, zu den Auswirkungen auf den Rechenschaftsbericht der Bundespartei und zur Entdeckung des Tatgeschehens. Auch die Feststellungen zur Vorge- schichte und zum Geschehen in der Folgezeit haben Bestand. Das neue Tatge- richt kann weitere Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widerspre- chen. 54 VI. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:55 1. Die hier nach § 23a PartG aF bei der Aufdeckung der Geltendma- chung rechtswidrig erlangter Parteispenden für die betroffene Partei zu erwar- tenden finanziellen Nachteile sind auch vor deren Festsetzung durch den Präsi- 56 - 24 - denten des Deutschen Bundestages im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt einer schadens- gleichen Vermögensgefährdung zu betrachten. Der Vermögensnachteil i.S.v. § 266 StGB tritt unmittelbar mit der Entdeckung der Tathandlung ein. a) Bei den vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Par- teiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) abgeschlossenen Fällen ist § 23a Abs. 1 PartG aF die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages (vgl. BVerwGE 126, 254). Diese Vorschrift räumt dem Präsidenten des Bundes- tages kein Ermessen bei der Verhängung der Sanktion ein, ihre Rechtsfolge ist zwingend („self-executing“, vgl. Saliger NStZ 2007, 545, 549; siehe auch BT- Drucks. 13/8888 S. 29). Die Voraussetzungen für die Rücknahme des ur- sprünglichen Bewilligungsbescheides gemäß § 48 VwVfG und die Rückforde- rung der zuviel gezahlten Mittel gemäß § 49a VwVfG liegen vor. Die Inan- spruchnahme der Partei ist nahezu sicher, jedenfalls überwiegend wahrschein- lich. Damit ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (vgl. BVerfG NJW 2010, 3209, 3217) das Vermögen der betroffenen Partei nach Entdeckung der Tat unmittelbar um den sich aus § 23a Abs. 1 PartG aF ergebenden - und damit bezifferbaren (BVerfG aaO S. 3209, 3220) - Abzugsbetrag vermindert. Für die Rückforderung wäre jedenfalls eine Rückstellung zu bilden (vgl. BFH NJW 1998, 2695, 2696 mwN). 57 b) Liegt - wie hier nach den Urteilsfeststellungen - zwischen der Vornah- me der pflichtwidrigen Handlung (Abgabe eines falschen Rechenschaftsbe- richts) und der die finanziellen Nachteile auslösenden Entdeckung des Tatge- schehens ein längerer Zeitraum, steht das der Annahme eines Nachteils i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Die Kausalität zwischen der vermögensbezo- 58 - 25 - genen Pflichtverletzung und dem daraus resultierenden Vermögensnachteil i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB wird durch das zeitliche Auseinanderfallen dieser bei- den Ereignisse nicht berührt. Insofern gilt nichts anderes als bei anderen Er- folgsdelikten, bei denen zwischen Tathandlung und Taterfolg ebenfalls ein län- gerer Zeitraum liegen kann. Nicht erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen pflicht- widrigem Tun und Vermögensnachteil (vgl. aber BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, NStZ 2009, 686, 688). Der Kausalzusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Vermögensschaden erst bei Entdeckung der Tathandlung eintritt. Eines solchen Unmittelbarkeitserfordernisses bedarf es auch nicht im Hinblick auf die tatbestandliche Weite des § 266 Abs. 1 StGB. Selbst wenn - mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH aaO) - an einem über den Zurechnungszusammenhang hinausgehenden Unmittelbarkeitserfor- dernis zwischen Pflichtwidrigkeit und Nachteil festgehalten werden sollte, würde sich daraus jedenfalls nicht ergeben, dass Pflichtwidrigkeit und Nachteil in ei- nem engen zeitlichen Verhältnis zueinander stehen müssten. Denn „unmittel- bar” bedeutet jedenfalls nicht zeitgleich, sofort oder auch nur alsbald (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 93). 59 Dass bei der Rechtsfigur der schadensgleichen konkreten Vermögensge- fährdung für die Annahme eines Vermögensnachteils eine zeitliche Nähe zwi- schen Tathandlung, Gefährdung und tatsächlichem Nachteil verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 296), steht bei der vorliegenden Fallkonstellation der Annahme eines unmittelbaren Nach- teils nicht entgegen. Denn mit Entdeckung der Tathandlung ist das Vermögen der Partei nicht nur gefährdet. Vielmehr ist der endgültige Vermögensnachteil - 60 - 26 - in Form eines zu bilanzierenden Rückforderungsanspruchs - bereits endgültig eingetreten. 2. Auch an den Untreuevorsatz sind in solchen Fällen keine gesteigerten Anforderungen zu stellen. Insbesondere liegt kein Fall einer bloß schadensglei- chen Vermögensgefährdung vor, bei der teilweise verlangt wird, der Vorsatz müsse sich auch auf die Billigung des endgültigen Vermögensnachteils erstre- cken (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100 Rn. 63 ff.; zu den Bedenken des Senats gegen diese Rechtsprechung vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07, NStZ 2008, 457). 61 Der Umstand, dass in Fällen der vorliegenden Art die sich aus einer Tat- entdeckung nach dem Parteiengesetz ergebenden finanziellen Nachteile von den Handelnden nicht gewollt sind, steht auch im Hinblick auf das Tatbe- standsmerkmal des Vermögensnachteils einem bedingten Tatvorsatz nicht ent- gegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1997 - 4 StR 116/97, StV 1998, 127, 128). Ebenso schließen Verschleierungsmaßnahmen, die eine Entdeckung möglichst verhindern sollen, bedingten Tatvorsatz nicht von vornherein aus. 62 3. Der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2002 die Strafnorm des § 31d PartG in Kraft gesetzt hat (BGBl. I S. 2268), mit der die hier in Rede stehenden Tathandlungen explizit unter Strafe gestellt wurden, stünde einer Verurteilung wegen Betruges oder Untreue nicht entgegen (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176). Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu be- achtende Privilegierung gegenüber den Straftatbeständen der Untreue (§ 266 StGB) und des Betruges (§ 263 StGB). Vielmehr schützt diese Strafnorm ande- re Rechtsgüter. Während § 31d PartG das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der Rechnungslegung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG schützt (vgl. 63 - 27 - BT-Drucks. 14/8778 S. 17), dienen die §§ 266, 263 StGB dem Vermögens- schutz (hier: der Partei). Mit der Schaffung des § 31d PartG sollten Strafbar- keitslücken geschlossen werden, die sich daraus ergaben, dass eine angemes- sene Aufklärung von unerlaubten Handlungen im Rahmen staatlicher Parteien- finanzierung nicht immer möglich war (BT-Drucks. aaO). Der Schutz von Partei- vermögen gegen solche Handlungen sollte hierdurch nicht eingeschränkt wer- den. 4. Im Hinblick auf den nicht unerheblichen weiteren Aufklärungsbedarf zu den Untreue- und Betrugsvorwürfen könnte bei den Angeklagten A. , E. , L. , R. , Sch. , Sc. , S. und W. wegen der seit den Taten verstrichenen Zeit eine Beschränkung des Verfahrens durch Teilein- stellung nach § 154 Abs. 2 StPO auf die Steuerdelikte angezeigt sein. 64 Nack Hebenstreit Elf Jäger Sander