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Entscheidung

EnVR 51/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 51/10 vom 30. März 2011 in dem energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 30. März 2011 beschlossen: Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Er- ledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever- fahrens wird auf 2,8 Mio. € festgesetzt. Gründe: 1. Die Betroffene trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er- stattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin an- zuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). 1 - 3 - 2. Der Streitwert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah- rens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefoch- tenen Entscheidungen. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwi- schen den nach der - im Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren vertre- tenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen (vgl. Senat, Be- schluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetz- betreiber Rhein-Main-Neckar). Nach den überschlägigen Berechnungen der Betroffenen und der Landesregulierungsbehörde beträgt die Differenz 3.472.295,80 € bzw. 3.587.825,01 €. Da die beiden Berechnungen zu nahezu demselben Ergebnis kommen und keiner von ihnen eine höhere Plausibilität beigemessen werden kann, hält der Senat im Rahmen des nach § 3 ZPO eröff- neten freien Ermessen den gerundeten Mittelwert von 3.500.000 € für ange- messen. Soweit die Betroffene wegen der Unwägbarkeiten der Effizienzwerter- mittlung im Falle einer Neuberechnung insoweit nur einen Auffangstreitwert von 50.000 € ansetzen will, fehlt es hierfür an einer Grundlage. Diese und andere Unsicherheiten sind vielmehr mit einem pauschalen Abschlag von 20% zu be- rücksichtigen. Ein - wie von der Betroffenen begehrt - darüber hinausgehender Abschlag von 50% wäre im Hinblick auf die von ihr erhobene Bescheidungsbe- schwerde nur bei der Anfechtung einer behördlichen Ermessensentscheidung gerechtfertigt; um eine solche handelt es sich hier indes nicht. 2 - 4 - Aufgrund dessen ist der vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 29. September 2010 festgesetzte Streitwert entsprechend herabzusetzen (§ 63 Abs. 3 GKG). 3 Tolksdorf Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 -