Entscheidung
4 StR 43/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 43/11 vom 21. März 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Ein- ziehungsanordnung entfällt; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einziehung des asservier- ten Messers hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß 1 - 3 - § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil sich die Urteils- gründe nicht zu den Eigentumsverhältnissen an dem Tatmesser verhalten und die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. StGB nicht belegt sind. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender