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Entscheidung

4 StR 61/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 61/11 vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankenthal (Pfalz) vom 22. November 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in sechs Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in allen Fällen in Tateinheit mit un- erlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Ange- klagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 2 Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hin- - 3 - sichtlich der Unterbringungsanordnung kann das Urteil hingegen keinen Be- stand haben. 3 Das Landgericht hat in der Urteilsformel des schriftlichen Urteils, die der in der Hauptverhandlung verkündeten entspricht, keine Anordnung der Unter- bringung des Angeklagten ausgesprochen, obwohl deren Voraussetzungen nach seiner Auffassung gegeben sind. In den Urteilsgründen hat die Strafkam- mer ausgeführt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuord- nen war, weil der Angeklagte heroinabhängig ist und unbehandelt mit weiteren Straftaten zu rechnen sei (UA S. 23 f.). Worauf die Abweichung von der ver- kündeten Urteilsformel beruht, ist aus dem Urteil nicht erkennbar. An der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung der Urteilsformel (vgl. KK- Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 354 Rn. 19 mwN) sieht sich der Senat allerdings des- halb gehindert, weil das Landgericht eine konkrete Erfolgsaussicht nicht rechts- fehlerfrei festgestellt hat. 4 Das Landgericht hat die Therapie als "nicht von vornherein aussichtslos" bezeichnet und damit einen Maßstab angelegt, der vom Bundesverfassungsge- richt im Jahr 1994 (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 (u.a.), BVerfGE 91, 1 ff.) für verfassungswidrig erklärt worden ist. Seither war § 64 Abs. 2 aF StGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass er die Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel voraussetzt. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsan- stalt vom 16. Juli 2007 (BGBI. I S. 1327) ist § 64 StGB entsprechend geändert worden und trägt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung (§ 64 Satz 2 StGB). - 4 - Es lässt sich den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit auch nicht sicher entnehmen, dass der Tatrichter gleichwohl von der notwendigen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ausgegangen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 2 StR 393/07). Der Angeklagte hat sich schon häufig statio- nären Entwöhnungsbehandlungen unterzogen, jedoch keine der begonnenen Maßnahmen durchgestanden. Er befand sich zuletzt in einem Methadonpro- gramm, hatte allerdings einen Beikonsum von bis zu einem Gramm Heroin täg- lich. Über die Erfolgsaussicht der Maßregel muss deshalb erneut vom Tatrichter befunden werden. 5 Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Bender