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Entscheidung

2 StR 393/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 393/07 vom 26. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2007 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. März 2007 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in ei- ner Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB a.F.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Der Tatrichter hat hierzu ausgeführt: "Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Frau Dr. K. davon aus, dass der Erfolg einer Behandlung der Suchtmittelabhängig- keit in einer Entziehungsanstalt aufgrund der Vorgeschichte und der Persön- lichkeit des Angeklagten zwar fraglich, aber nicht von vornherein gänzlich aus- sichtslos ist" (UA S. 38). - 3 - Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt aber die hinrei- chend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. BVerfGE 91, 1). Dem entspricht auch § 64 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie- hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327); diese Regelung hat der Senat gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs. 6 StGB seiner Entscheidung zu Grunde zu le- gen. Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit verdeutlichen jedoch, dass der Tat- richter gleichwohl von einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behand- lungserfolg ausgegangen ist. Denn er hat in diesem Zusammenhang ausdrück- lich festgestellt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung den ernsthaften Wunsch geäußert hat, sich einer Maßnahme gemäß § 64 StGB unterziehen zu wollen. Weiter hat er hervorgehoben, dass dem Angeklagten bewusst ist, "dass er diese Chance nutzen muss, um unter vollständiger Alkohol- und Drogenab- stinenz seine Hepatitis C-Erkrankung zu heilen und ein Fortschreiten der le- bensgefährlichen Leberzirrhose zu verhindern" (UA S. 38). Letzterer Überlegung des Tatrichters kann der Senat auch sicher ent- nehmen, dass dieser bei der im Rahmen des § 67 Abs. 2 StGB n.F. zu treffen- den Entscheidung sein Ermessen dahin ausgeübt hätte, dass hier nicht ein Teil - 4 - der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Denn der Tatrichter hat erkennbar im Auge gehabt, den Angeklagten zunächst heilen zu lassen. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Roggenbuck Appl