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Entscheidung

IX ZB 190/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 190/09 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be- schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenz- gericht - Hannover vom 25. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.309,96 € festgesetzt. Gründe: Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 zum vor- läufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des J. L. (fortan: Schuldner) bestellt worden. Am 22. November 2004 wurde das Insolvenzver- fahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte auch zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 18. Februar 2009 hat der weitere Be- 1 - 3 - teiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Vergü- tung in Höhe von 19.309,96 € für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzver- walter beantragt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechts- beschwerde will dieser die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergü- tungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjäh- rung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vergü- tungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insol- venzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff). 2 Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zu- rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Ver- gütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sach- gerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhe- bung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück- 3 - 4 - zuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2009 - 908 IN 1051/04-1- - LG Hannover, Entscheidung vom 03.08.2009 - 11 T 35/09 -