Entscheidung
IX ZB 219/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 219/09 vom 10. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 10. März 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be- schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. September 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Karlsru- he vom 5. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Karlsruhe zurück- verwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 159.262,80 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte wurde am 3. August 2004 zum vorläufigen Insol- venzverwalter und am 1. Oktober 2004 mit der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen der Schuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 1 - 3 - 11. Juni 2008 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 137.295,52 € zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch sei verjährt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der Rechts- beschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 2 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch sei gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt. Die Ver- jährung sei weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch eine vereinbarte Stundung gehemmt worden. Entgegen der Ansicht des Amtsge- richts dürfe die Verjährung aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf die Ein- rede eines hierzu Berechtigten berücksichtigt werden. Hierzu müsse den übri- gen Beteiligten nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben wer- den. 3 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der Se- nat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vor- 4 - 4 - läufigen Insolvenzverwalters innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Vergü- tungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des Insolvenzverfah- rens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160, Rn. 27, 28, 30 ff; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 97/09, juris Rn. 2; vom 20. Januar 2011 - IX ZB 190/09, juris Rn. 2). 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft ist, hält der Senat es für sachge- recht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung 5 - 5 - auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuver- weisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.08.2008 - 2 IN 704/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2009 - 11 T 458/08 -