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Entscheidung

IX ZB 97/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 97/09 vom 13. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be- schluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Schwerin vom 18. März 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe: Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 zum vor- läufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt worden. Am 8. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Am 20. Feb- ruar 2007 hat der weitere Beteiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzver- walter beantragt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 hat die Insolvenzrich- terin den Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner 1 - 3 - Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege- richt erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu- lässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich ent- schieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzver- walters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenz- verfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Ab- schluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anleh- nung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff). 2 Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zu- rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Ver- gütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sach- gerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhe- bung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück- 3 - 4 - zuverweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 13.12.2007 - 584 IN 354/00 - LG Schwerin, Entscheidung vom 18.03.2009 - 5 T 1/08 -