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Leitsatz

XII ZB 152/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 152/10 vom 5. Januar 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 7 Abs. 5 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - LG Koblenz AG Diez - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. März 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Wert: 3.000 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.1 Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Kei- ne dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer 2 - 3 - Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaf- tigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz. 3 Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG). Hahne Vézina Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Diez, Entscheidung vom 09.12.2009 - 9 XVII 29/09 - LG Koblenz, Entscheidung vom 15.03.2010 - 2 T 131/10 -