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Entscheidung

1 ARs 22/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 22/10 vom 15. Dezember 2010 in den Maßregelvollstreckungssachen gegen 1. - 5 StR 394/10 - 2. - 5 StR 440/10 - 3. - 5 StR 474/10 - hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 9. November 2010 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 be- schlossen: Die beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Gründe: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:1 Aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestim- mung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB. 2 Er hat daher beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird. 3 Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Er stimmt der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats zu. 4 - 3 - Ob die Konvention eine einschränkende Auslegung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert und gegebenenfalls in welchem Umfang lässt der Senat offen. 5 Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Jäger