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Entscheidung

I ZB 54/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/09 vom 24. November 2010 in dem Markenlöschungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Den Rechtsanwälten L. , S. , G. , W. , M. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichts- hofs - I ZB 54/09 -, des Bundespatentgerichts - 29 W (pat) 19/05 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - 39864846.8 - ge- währt. Die Einsichtnahme erfolgt beim Deutschen Patent- und Marke- namt in München. Gründe: I. Die Rechtsanwälte L. , S. , G. in M. haben für die a. und I. GmbH in As. Einsicht in die Akten des Markenlöschungsverfahrens I ZB 54/09 begehrt, die sich nach Einlegung von Rechtsbeschwerden der Löschungsantragstellerin und der Markeninhaberin bei dem beschließenden Senat befinden. Die Lö- schungsantragstellerin hat gegenüber dem Antrag keine Einwände erhoben, die Markeninhaberin hat ihm ohne Angabe von Gründen widersprochen. 1 - 3 - II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 82 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 MarkenG grundsätzlich nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses, wenn die Marke - wie hier - bereits eingetragen worden ist. Ausnahmsweise können schutzwürdige Interessen des Markeninhabers an der Geheimhaltung bestimmter Teile der Akten eine Be- schränkung des Akteneinsichtsrechts erfordern (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 62 MarkenG Rn. 5). Dass im vorliegenden Fall solche Interessen bestehen könnten, hat die Markeninhaberin nicht dargetan. 2 Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.05.2009 - 29 W(pat) 19/05 -